Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0177-I/03
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-I/03vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Errechnet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seiner gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auszustellenden Bescheinigung ebenso wie der das dieser Bescheinigung zu Grunde liegende Gutachten ausstellende Gutachter einen Grad der Behinderung des Kindes von weniger als 50%, ist der Erhöhungsbetrag auch ohne Erstellung eines weiteren Gutachtens nicht zu gewähren, wenn vom Berufungswerber kein nachvollziehbarer Einwand gegen die Feststellungen im bereits bestehenden Gutachten bzw. gegen die Art der Berechnung des Grades der Behinderung erhoben wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend die Abweisung eines Antrages auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung ab Dezember 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 21. Jänner 2003 stellte der Bw. den Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung seines Sohnes C. (geboren am 26. Dezember 2002) ab Dezember
2002. Er legte diesem Antrag ein Schreiben der Universitätsklinik I. vom
8. Jänner 2003 bei, aus dem hervorgeht, dass der zu diesem Zeitpunkt
zwei Wochen alte Sohn C. an einem Wachstumsrückstand des re. Beines (ca. US
1 cm, OS 0,5 cm) und einem Hakenfus re. leidet, dass die 2. Zehe fehlt
und die 3. und 4. Zehe bis zum PIP-Gel. zusammengewachsen sind.
Das Finanzamt holte eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen ein, welches für den Sohn C. des Bw.
einen Grad der Behinderung in Höhe von 30% errechnete.
Da der Grad der Behinderung von C. nicht mindestens 50%
beträgt, wies das Finanzamt den eingangs erwähnten Antrag mit Bescheid
vom 3. März 2003 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist.
Nach § 8 Abs. 5 leg. cit. gilt als erheblich
behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im köperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils gültigen
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Zufolge § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad
der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass
Ødie o. a. Funktionsbeeinträchtigungen
des Sohnes C. des Bw. voraussichtlich mehr als drei Jahre bestehen
und
Øder Sohn C. des Bw. auf Grund dieser
Funktiosbeeinträchtigungen voraussichtlich
nicht dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Strittig ist einerseits die Höhe des Grades der
Behinderung und andererseits die Frage, ob der bekämpfte Bescheid wegen
einer handschriftlichen Berichtigung in seiner Begründung (die
ursprüngliche Ziffer 4 wurde handschriftlich auf die Ziffer 3
abgeändert) einen formellen und materiellen Mangel aufweist.
Grad
der Behinderung
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat
gemäß dem in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 enthaltenen
Gesetzesauftrag für die Ausstellung seiner Bescheinigung ein
ärztliches Sachverständigengutachten bei Herrn Dr. A. G., Facharzt
für Kinderheilkunde, in Auftrag gegeben. Dieser Facharzt kam nach einer
Untersuchung des Sohnes C. des Bw. in seinem Gutachten vom 24. Februar 2003
zum Ergebnis, dass der in Rede stehende Sohn des Bw. an einem
"Wachstumsrückstand des rechten Beines, Fehlen der 2. Zehe und Syndaktilie
der 3. und 4. Zehe mit Hackenfuß Befund rechts" leidet. Er habe trockene
Haut, besonders im Gesicht und oberen Brustbereich, sein sonstiger Status sei
ebenso unauffällig wie sein Status psychicus/Entwicklungsstand. Auf Grund
dieses Untersuchungsergebnisses setzte er den Grad der Behinderung wegen der
einseitigen angeborenen Fußdeformität mit 30% und wegen der fehlenden
Zehe, Syndaktilie mit 10% - insgesamt also in Höhe von 40% -
fest.
Diesem ärztlichen Sachverständigengutachten
folgte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nicht. Es setzte in
seiner Bescheinigung vom 24. Februar 2003 den Grad der Behinderung in
Höhe von 30% fest und berücksichtigte hiebei lediglich die
Funktionsbeeinträchtigung durch den angeborenen einseitigen
Hackenfuß. Das Fehlen der zweiten Zehe sowie die Syndaktilie der dritten
und vierten Zehe führen lt. dieser Bescheinigung nicht zu einer
Erhöhung des Grades der Behinderung.
Der Bw. begehrt die Durchführung einer neuerlichen
ärztlichen Befundaufnahme durch einen Facharzt mit dem Ziel, einen
mindestens 50%igen Grad der Behinderung seines Sohnes C. festzustellen. Er
führt allerdings nicht einmal andeutungsweise aus, aus welchen Gründen
er das Ergebnis des bereits vorliegenden ärztlichen
Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. A. G. nicht anerkennt, bzw. welche
Irrtümer, Mängel oder Versäumnisse er diesem Gutachter
vorwirft.
Der Unabhängige Finanzsenat hält die Einholung
eines weiteren Gutachtens für entbehrlich. Nach der Aktenlage hat der
für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tätig
gewordene Gutachter sämtliche Beschwerden, an denen der Sohn C. des Bw. zum
damaligen Zeitpunkt litt, in seinem Gutachten berücksichtigt und auf Grund
dieser Beschwerden einen Grad der Behinderung in Höhe von 40% errechnet. Da
einerseits der Bw. nicht einmal behauptet, dass der gutachtlich tätig
gewordene Arzt Beschwerden seines Sohnes überhaupt nicht
berücksichtigt bzw. die festgestellten Beschwerden bei der Berechnung des
Grades der Behinderung falsch eingeschätzt habe, und andererseits die vom
Gutachter in seinem Gutachten festgestellten Beschwerden genau mit den im
eingangs erwähnten Schreiben der Universitätsklinik I. vom
8. Jänner 2003 aufgelisteten Fehlentwicklungen übereinstimmen,
ist für den nunmehr entscheidenden Unabhängigen Finansenat nicht
erkennbar, aus welchen Gründen ein neuerliches Gutachten erstellt werden
sollte. Im bereits vorliegenden Gutachten wurden sämtliche Beschwerden des
Sohnes C. des Bw. berücksichtigt; trotzdem errechnete der Gutachter einen
Grad der Behinderung von 40%.
Der Bw. führt in der Berufung den aus der Behinderung
seines Sohnes C. für ihn und seine Gattin infolge der Notwendigkeit,
für C. orthopädisches Schuhwerk kaufen und immer wieder Arzt- und
Klinikbesuche absolvieren zu müssen erwachsenden Mehraufwand ins Treffen.
Er übersieht dabei jedoch, dass es im gegebenen Zusammenhang um
den Grad der Behinderung seines Sohnes
C. und nicht um den vom ihm und seiner
Gattin zu tragenden Mehraufwand wegen der Behinderung seines Sohnes C.
geht. Auch der Hinweis auf die seelischen Belastungen, die sein Sohn C. nach des
Bw. Meinung mit zunehmendem Alter wegen seiner Beschwerden zu tragen hat, vermag
der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Einerseits gesteht der Bw. selbst
zu, dass diese seelischen Belastungen erst später (arg.: "... mit
zunehmendem Alter...") - also nicht zum Zeitpunkt der Erstellung des
mehrfach angeführten Gutachtens - eintreten (können) und
andererseits sind hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen Behinderung im
Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967
Funktionsbeeinträchtigungen im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich und keineswegs
"Belastungen"
maßgeblich.
Da das für den Bw. günstigere Gutachten einen
Grad der Behinderung seines Sohnes C. in Höhe von (aus der Sicht der
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe) lediglich 40% aufweist, kann eine Erörterung der
Frage, ob die Herabsetzung dieses Grades durch die Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf 30% zu Recht erfolgte,
unterbleiben.
Wenn der Grad der Behinderung des Sohnes C. nicht
mindestens 50% beträgt, gilt er nicht als erheblich behindert im Sinne des
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, sodass der eingangs erwähnte Antrag
des Bw. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung vom Finanzamt zu Recht abgewiesen wurde.
händische
Berichtigung
Wie bereits ausgeführt hat das Finanzamt in der
Begründung des bekämpften Bescheides eine handschriftliche
Berichtigung insofern vorgenommen, als es im Zusammenhang mit dem festgestellten
Grad der Behinderung des Sohnes C. des Bw. die ursprünglich vorhandene
- offenbar irrtümlich geschriebene - Ziffer "4" handschriftlich
auf die Ziffer "3" abänderte. Aus der Begründung ist allerdings ganz
eindeutig und für jedermann klar erkennbar, dass der Erhöhungsbetrag
zur Familienbeihilfe deshalb nicht gewährt werden kann, weil der Grad der
Behinderung des Kindes unter den vom Gesetz geforderten 50% liegt. Ob der Grad
der Behinderung seines Sohnes C. 40% oder - nach der handschriftlichen
Berichtigung - 30% beträgt, ist für die Frage der Gewährung des
Erhöhungsbetrages unerheblich. Daher haftet dem bekämpften Bescheid
wegen dieser handschriftlichen Berichtigung weder ein formeller noch ein
materieller Mangel an.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-I/03
- Stammnummer
- 8266
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF