Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1661-W/03
Weiterleitung einer irrtümlichen Zahlung Dritter und nicht fremdübliche Subhonorare an nahe Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1661-W/03vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am 19. Februar 2004
über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Thomas Gyurkovich, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien, betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1993 nach in Wien durchgeführter
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Abgabe endgültig
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den Berechnungen am Ende
der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezieht Einkünfte
aus Vermietung und betrieb bis einschließlich 1993 eine Handelsagentur,
wobei auf Provisionsbasis für die Firma Ro. Druckerzeugnisse vertrieben
wurden.
Das diesbezügliche
Rechtsverhältnis und die Höhe der Provisionsansprüche gestaffelt
nach erreichtem Umsatz, waren durch einen schriftlichen Vertrag genau geregelt.
Weiters verpflichtete sich die Firma Ro. zu einer Art Gebietsschutz, indem die
Zahl der Vertreter für ein bestimmtes Sachgebiet mit maximal vier limitiert
wurde. Auch wurde der Bw. das Recht eingeräumt, sich weiterer Sub-Vertreter
zu bedienen, die von der Bw. selbst zu bezahlen (lt. Vertrag zu
"verprovisionieren") sind.
Der Sohn der Bw. W. A. Hau.
stand ebenfalls in einem gleichartigen, durch schriftlichen Vertrag geregelten
Verhältnis zur Firma Ro. Es kam zu gerichtlichen Auseinandersetzungen
zwischen W. Hau. Senior (Gatte der Bw.) und der Fima Ro. über
Provisionsansprüche. Im Jahr 1993 wurden die Verträge der Bw. und
ihres Sohnes gelöst und die Tätigkeit eingestellt.
Daneben wurden von der Bw.
regelmäßig "einvernehmliche (Sub-)Provisionen für laufende
Werbetätigkeit" an ihren Sohn W. A. Hau. in Rechnung gestellt. Im Gegenzug
stellte W. A. Hau der Bw. ebenfalls "einvernehmlich Subprovisionen für
laufende Werbetätigkeit" in Rechnung.
Für die Jahre 1993 bis
1995 wurde eine Betriebsprüfung bei der Bw. durchgeführt. Neben
anderen mittlerweile unstrittigen Feststellungen, wurde hinsichtlich
Umsatzsteuer 1993 folgendes festgestellt und dem diesbezüglichen Bescheid
zugrunde gelegt:
In der Umsatzsteuervoranmeldung
für 10/93 hatte die Bw. ursprünglich Provisionserlöse in
Höhe von öS 200.000,-- netto (zuzüglich 20% USt) erklärt.
Die Buchung datiert vom 31.10.1993 und die Bw. stellt demnach "Subprovisionen
für Werbetätigkeit" an W.A. Hau. in Rechnung.
Im Zuge der
Erklärungserstellung für 1993 wurde der fragliche Betrag aus der zuvor
angeführten Rechnung vom 31.10.1993, von der Bw. allerdings als "Aufwand
Subprovisionen" erfasst und scheint in den umsatzsteuerpflichtigen
Jahreserlösen 1993, anders als in der UVA 10/93, nicht mehr
auf.
Der von der Bw. und auch von W.
A. Hau., mit der Besorgung ihrer Buchhaltung beauftragte und auch im laufenden
Berufungsverfahren bevollmächtigte Gatte der Bw., W. Hau. Senior, zeigte
sich über diese Feststellungen überrascht und erklärte
gegenüber der Prüferin, es handle sich bei diesen öS 240.000,--
um einen Kredit der Bw. an ihren Sohn, W. A. Hau., den der mittels dreier
Schecks à
öS 80.000,--. zurückbezahlt habe. Eine schriftliche
Kreditvereinbarung gäbe es nicht (siehe Arbeitsbogen der BP, S 2b und NS
über Schlussbesprechung, E-Akt, Dauerbelege, S 97 verso).
Seitens W. Hau. Senior wurden
in weiterer Folge lediglich heftige Vorwürfe gegen die Abgabenbehörde
I. Instanz erhoben, eine weitere Klarstellung zu diesem Punkt unterblieb
allerdings und das Finanzamt ging auf Basis der Feststellungen der
Betriebsprüfung im erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1993 davon aus, dass die
an W. A. Hau per 31. 10.1993 verrechneten Subprovisionen den
umsatzsteuerpflichtigen Erlösen des Jahres 1993 zuzurechnen und diese um
diesen Betrag (öS 200.000,-- netto) zu erhöhen wären. Wohingegen
ein "Aufwand Subprovisionen" gleicher Höhe per 31.10. 1993 nicht
vorläge und daher die darauf entfallende, geltend gemachte Vorsteuer in
Höhe von öS 40.000,-- nicht anzuerkennen sei.
Infolge Vorliegens von
Verlusten im Bereich Vermietung und Verpachtung, ergingen die Bescheide
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO, vorläufig.
Die Bw. erhob gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1993, wie gegen alle anderen - in Entsprechung der
Betriebsprüfungsfeststellungen erlassenen Bescheide Berufung, die an die
Abgabenbehörde 2. Instanz vorgelegt wurde. Gegen die Vorläufigkeit der
Bescheide wurden darin keine Einwendungen erhoben.
Zusammengefasst behauptet die
Bw. nunmehr in der Berufung, es habe sich um einen Fehler des
Geschäftsführers der Firma Ro. gehandelt, der irrtümlich dreimal
öS 80.000,--, in Summe also öS 240.000,-- per Bankscheck an die Bw.
zur Anweisung gebracht habe. Es habe sich dabei allerdings um eine
Provisionsforderung von W. A. Hau., des Sohnes der Bw., gegenüber der Firma
Ro. gehandelt.
Diese unbelegten
Ausführungen für sich vermochten, ebenso wie eine Vorhaltsbeantwortung
vom 10.9.1993 (siehe FLD-Akt, OZ 11) wonach
der Sohn W.
A. Hau. der Empfänger der Subprovision in Höhe von öS 240.000,--
sei, die fragliche Provisionsgutschrift am 30.12.1991 ausgestellt und die
Bezahlung aber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei,
die von der
Bw. vorgenommenen Buchungen zum 31.10.1993 nicht restlos aufzuklären. Zumal
in einem ergänzenden Schreiben vom 12. August 1999 (siehe FLD-Akt, OZ 18)
widersprechend ausgeführt wurde,
es handle
sich bei den strittigen öS 240.000,-- (brutto) eigentlich um eine
Provisionsgutschrift der Firma W. Hau. Senior Handelsagentur (Firma des Gatten
der Bw.) vom 30.9.1991 in Höhe von S 212.500,-- plus öS 42.500,-- USt.
Diese Provisionsgutschrift bedeute umgekehrt eine Rechnung der Bw. an W. Hau.
Senior.
Wie von den sich so ergebenden
öS 255.000,-- brutto, zwingende und logische Rückschlüsse auf die
nunmehr strittigen öS 240.000,-- gezogen werden könnten und wie die
zeitliche Diskrepanz von zwei Jahren und der "Austausch" der Personen zu
erklären wäre, blieb indes offen und die Bw. versagte der Behörde
in diesem Punkt weitere Aufklärung.
In diesem Stand des Verfahrens
wurden, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen, in der
Finanzlandesdirektion zwei Besprechungen abgehalten (siehe Niederschriften vom
28.7.1999, FLD-Akt, OZ 5 und vom 6.8.1999, FLD-Akt, OZ 12) und im Zuge derer um
die Vorlage von Belegen, Konten und anderweitigen Beweisen gebeten.
Das Ergebnis der
diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung der Bw. lautet zusammengefasst
dahingehend, dass die Firma Ro. getrennt, sowohl mit der Bw., als auch mit dem
Sohn der Bw., W. A. Hau., in Geschäftsbeziehung stand, diese in zwei
schriftlichen Verträgen geregelt waren und sowohl an die Bw., als auch an
ihren Sohn, W. A. Hau., getrennte Provisionsabrechnungen erstellt und
entsprechende Zahlungen geleistet wurden.
Im Jahr 1993 sei durch einen
Irrtum des Geschäftsherrn, der Firma Ro., zwar eine Provisionsgutschrift in
Höhe von öS 240.000,-- (brutto incl 20% USt) an W. A. Hau. erteilt
worden, die Zahlung sei jedoch irrtümlich, in drei Teilzahlungen à
öS 80.000,-- an die Bw. erfolgt.
Der Sachverhalt wird in dieser
Form von der Bw. auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH,
Zl. 99/13/0213 - siehe Seite 5, 6 und 16 der Beschwerdeschrift) nochmals
ausdrücklich bestätigt; Zitat: "Die richtige Handhabe wäre
natürlich die Rücküberweisung (anm: der strittigen
öS 240.000,00) an die Firma Ro. und Veranlassung der Richtigstellung.
W. Hau Senior als fungierenden Aufzeichner für seine bilanzierende Gattin
vermeinte irrtümlich, dass seine tatsächlich vorgenommene Bereinigung
der Angelegenheit - nämlich Übergabe des zuviel erhaltenen Betrages
(anm: an den Sohn, W. A. Hau.) den Tatsachen gleichkomme und führte dies
auch durch. Der hierfür notwendige Zahlungsbeleg wurde unrichtigerweise als
"Subprovision" und nicht richtig als "Übergabe einer zu Unrecht erhaltenen
Zahlung" bezeichnet".
Die Bw. habe zwar erkannt, dass
die Zahlung irrtümlich an sie erfolgt sei, die Firma Ro. davon aber nicht
in Kenntnis gesetzt, da sie noch eigene Provisionsforderungen gegenüber der
Firma Ro. hatte und den Betrag als Art Akontozahlung behandelte.
In einer unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 1993 habe die Bw. die für die
"Irrläuferzahlung" errechnete Umsatzsteuer in Höhe von öS
40.000,-- vorangemeldet und an das Finanzamt abgeführt. Soweit
erschließbar, vermeint die Bw., diese "unrichtige Überzahlung"
müsse ihr im Zuge des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1993
"gutgeschrieben" bzw. "rückerstattet" werden.
Weiters habe die Bw. diese
Zahlung dann mittels "Provisionsgutschrift" an ihren Sohn weiterverrechnet ,
dabei "eine Kurzschlusshandlung begangen" und die Verrechnung irrtümlich
als Subprovisionen bezeichnet. Die Zahlung selbst sei irgendwann später
erfolgt (soweit die Beschwerdeausführungen).
Laut dem von der Bw.
vorgelegten Konto (siehe E-Akt, 1995, S 39 und 40) hat diese im Jahr 1993 an die
Firma Ro. Provisionen in Höhe von öS 668.689,58 (brutto incl 20% UST)
verrechnet bzw. wurden diese seitens der Firma Ro. gutgeschrieben. Die
strittigen öS 240.000,-- sind in dieser Summe nicht enthalten, was auch mit
der Darstellung der Bw. korrespondiert, wonach eine entsprechende
Provisionsgutschrift seitens der Firma Ro. nur auf dem Konto ihres Sohnes W. A.
Hau. vorgenommen wurde.
Daneben erfolgten noch
wechselseitige Leistungsverrechnungen zwischen der Bw. und ihrem Sohn, W. A.
Hau. die so unübersichtlich gestalten wurden, dass der Eindruck entstand,
die Bw. selbst habe den Überblick darüber verloren.
Aufklärungsbedürftig
und ungewöhnlich erschien bereits der Betriebsprüfung, dass W. A. Hau.
1993 Subprovisionen in Höhe von öS 791.194,-- (Teile wurden i.w.F. von
der Bp nicht anerkannt, daher die betraglichen Differenzen) an die Bw., seine
Mutter zu leisten hatte, wohingegen seine eigenen Provisionseinnahmen von der
Firma Ro. geringer waren. Er wäre also bereit gewesen, an die Bw.
wesentlich mehr für von ihr angeblich erbrachte Teilleistungen zu bezahlen,
als er selbst für die gesamte Vermittlungsleistung inklusive seiner eigenen
Leistung seitens der Firma Ro. erzielen konnte. Die Bw. machte dazu keine
konkreten Angaben.
Anders als mit der Firma Ro.
wurde zwischen der Bw. und ihrem Sohn kein schriftlicher Vertrag errichtet. In
den Rechnungen (siehe BP-Arbeitsbogen, S 89 ff) werden von der Bw.
"einvernehmlich Provisionen für geleistete bzw. laufende
Werbetätigkeiten" für ein halbes bzw. ein ganzes Jahr in Rechnung
gestellt (1993 verrechnet öS 791.194,62 brutto) und bezahlt, insgesamt
öS 582.589,87 brutto incl 20 % USt.
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bezahlte
Re. von E.Hau. an W. A. Hau. betr.
Subprovision
am
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W
1 (Bl. 91)
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19.05.1993
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44.806,80
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19.5.1993
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für
geleistete Werbetätigkeit in den Monaten Jan bis Mai
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W
2 (Bl. 92)
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19.07.1993
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88.421,71
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19.8.1993
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vereinbarte
Subprovision für
laufende
Werbetätigkeit
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W
3 (Bl. 94)
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15.12.1993
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449.361,36
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Rest
Subprovision für geleistete
Werbetätigkeit
1993
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insgesamt
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582.589,87
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31.08.1993
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Barscheck
zur Abdeckung Provisionsforderung an W. Hauser
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Es ist nicht
erschließbar, welche Leistungen im einzelnen erbracht wurden, welchen
Umfang diese jeweils erreichten und ob die Bezahlung leistungsangemessen und
fremdüblich gestaltet wurde. Gleiches gilt für die
Subprovisions-Rechnungen des W. A. Hau. an die Bw. Es werden zwei mal jeweils
öS 240.000,-- brutto incl. 20% USt in Summe also öS 480.000,--,
brutto, ebenfalls als "einvernehmliche Provision für laufende
Werbetätigkeit" in Rechnung gestellt und die Vorsteuer in Höhe von
öS 80.000,-- geltend gemacht.
Der Bw. wurde im Zuge des
Berufungsverfahrens vor der II. Instanz mitgeteilt, dass, soweit aus den
vorliegenden Unterlagen ersichtlich, diesen Verrechnungen wegen des
familiären Naheverhältnisses, mangels Fremdüblichkeit,
ungewöhnlicher Gestaltung und des Fehlens entsprechender schriftlichen
Vereinbarungen, die steuerliche Anerkennung zu versagen wäre und die Bw.
weitere Aufklärung geben und Belege beibringen möge, die es
ermöglichen, die verrechneten Leistungen zu beurteilen (siehe Niederschrift
vom 6.8.1999 FLD-Akt, OZ 12).
In Reaktion darauf "setzte die
Bw. sich gegen diese Andeutungen zur Wehr" (Schreiben vom 7.8.1999, FLD-Akt, OZ
15) und behauptete, es bestünde ein "Dreiecksverhältnis" zwischen der
Firma Ro und den zwei selbständigen Firmen der Bw. und ihres Sohnes. Sollte
man die Leistungsbeziehung zwischen Bw. und Sohn nicht anerkennen, so ginge das
"Recht auf Berichtigung auftretender Fehler verloren". In einem weiteren
Schreiben vom 11.8.1999 (siehe FLD-Akt, OZ 17) beschäftigt sich die Bw.
weitwendig mit der Schilderung des Inhalts der diversen Tätigkeiten
(insgesamt 9 Aufgabenbereiche), die Mutter und Sohn wechselweise für
einander besorgten. Konkrete Angaben, nach welchen Regeln die Arbeiten verteilt
werden, wie sich der Umfang dieser wechselseitigen Leistungen und deren
Kontrolle und Abrechnung gestaltet und nach welchen Kriterien die Bezahlung
bemessen wird, bleibt die Bw. jedoch schuldig. Belege werden keine vorgelegt.
Die Bw. führt in ihrem
Antwortschreiben abschließend aus, dass
die
"Erfolgsteilung" jeweils anlässlich der bevorstehenden Abrechnung an die
Firma Ro. einvernehmlich abgesprochen würde,
das
Familienverhältnis dazu beitrage, dass keine Streitfälle
entstünden,
die
Aufteilung der Arbeit nach persönlicher Veranlagung bzw. Freude und Wille
erfolge
und
zwischen der Bw. und W. A. Hau. nur eine sich aus der Logik ergebende
Vereinbarung
bestünde.
In der
Beschwerdeschrift an den Verwaltungsgerichtshof stellt die Bw. in diesem
Zusammenhang zudem eine verwandtschaftliche Beziehung zur Firma Ro. in Abrede.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
die Berufungsentscheidung vom 3.9.1999, Zl. RV/720-15/08/99, RV/721-15/08/99,
hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1993 wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Alle übrigen Bescheide sind nach der
Aktenlage in Rechtskraft erwachsen (VwGH vom 24.9.2003; Zl. 99/13/0213).
Am 6.2.2004 erschien W. Hau.
Senior in den Amtsräumen des UFS, legte eine Vollmacht der Bw., datiert mit
12.12.2003 vor und beantragte Akteneinsicht.
Die Akteneinsicht wurde W. Hau.
Senior in alle Aktenteile (Veranlagungsakt, Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung, FLD- und UFS-Akten) gewährt. Von W. Hau. Senior
geforderte Kopien von Aktenteilen wurden diesem ausgehändigt.
Auf ausdrückliche
Nachfrage wurde erklärt, dass hinsichtlich des ho. Verfahrens keine
weiteren Vorbringen bzw. Eingaben beabsichtigt seien (siehe Niederschrift vom
6.2.2004).
Der
Senat hat erwogen:
Irrtümliche
Zahlung der Firma RO:
Vorauszuschicken ist, dass die
vehementen Bemühungen und die Aufmerksamkeit, vor allem des von der Bw.
bevollmächtigten Gatten, im gegenständlichen Verfahren nicht auf den
aufklärungsbedürftigen Sachverhalt, sondern nahezu
ausschließlich darauf gerichtet waren, sich gegen die
Einleitungsverfügung eines Finanzstrafverfahrens zu Wehr zu setzen, der im
gegenständlichen Verfahren keinerlei Relevanz zukam. Deshalb wird aus dem
weit überwiegenden Teil der für die Bw. erstatteten Ausführungen
und Eingaben, nur in Kenntnis dieses Umstands, eine gewisse subjektive
Sinnhaftigkeit erschließbar.
Allerdings waren diese
Bestrebungen letztlich ebenso wenig hilfreich, den entscheidungswesentlichen
Sachverhalt im vorliegenden Berufungsfall zu erhellen, wie die wechselnden
Darstellungen bezüglich der Kernfrage, wie die vorgenommenen Buchungen der
strittigen öS 240.000,-- denn zu erklären wären.
Wurde zuerst ein Kredit der Bw.
an den Sohn in dieser Höhe behauptet, so hieß es kurz darauf, es
handle sich um Subprovisionen, die der Gatte bereits im Jahr 1991 an die Bw.
verrechnet haben soll und schließlich wurde als 3. Erklärungsvariante
gewählt, dass es sich um eine "Irrläuferzahlung", verschuldet durch
die Firma Ro handeln soll - jene letztgültige Variante, zu der sich die Bw.
schlussendlich auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verstanden
hat.
Die höchst
unterschiedlichen, und einander ausschließenden Erklärungsversuche
der Bw. sind für sich schon bemerkenswert und selbst bei wohlwollender
Betrachtung, vermitteln sie den Eindruck, dass die Bw. und der von ihr mit der
Buchhaltung betraute W. Hau. Senior, die Vorgänge im eigenen Rechenwerk nur
mit größter Mühe nachvollziehen, und erst nach mehreren
vergeblichen Anläufen, einigermaßen sinnvoll erklären konnten.
Die Behauptung, es läge
ein Kredit vor, ist mehrfach unstimmig und unglaubwürdig. Üblicher
Weise wird für einen Kredit nicht 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Die angeblichen "Rückzahlungen" stammen zudem nicht vom Kreditnehmer,
sondern von der Firma Ro. Es gibt angeblich zwar keinen schriftlichen
Kreditvertrag, wohl aber eine, in diesem Kontext völlig
unverständliche Rechnung über Subhonorare. Die Bw. scheint
mittlerweile auch selbst davon abgekommen zu sein, das Vorliegen eines Kredits
zu behaupten. Aus den vorgelegten Unterlagen und dem Akt ergibt sich jedenfalls
nichts, was für einen Kredit spricht. Daher geht der Senat davon aus, dass
die Bw. ihrem Sohn keinen Kredit erteilt hat und die Bw. dies, wiewohl mehrfach,
so wohl doch nur irrtümlich oder mangels anderer plausibler
Erklärungen behauptet hat.
Auch bei der Behauptung, es
habe sich um Subprovisionen ihres Gatten W. Hau. Senior aus dem Jahr 1991
gehandelt, hat es sich offenkundig um einen Irrtum der Bw. gehandelt. Es stimmt
weder der in Rechnung gestellte Betrag - öS 255.000,-- gegenüber
öS 240.000,-- , noch der Zeitraum - 1991 und nicht 1993 -, noch das
Rechnungsdatum 30.9.1991 - Buchung 31.10.1993 - und der Rechnungsleger,
mit jenem in den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen überein.
Die Bw. verfolgt diese beiden
Argumentationslinien nunmehr augenscheinlich auch nicht weiter.
Insgesamt
erscheint am glaubhaftesten, wahrscheinlichsten und mit den vorgelegten
Unterlagen in Einklang stehend und nimmt der Berufungssenat es somit als
erwiesen an, dass es sich bei den öS 240.000,-- um irrtümlich seitens
der Firma Ro. an die Bw. geleistete Zahlungen handelt.
Der Bw. ist insoweit
beizupflichten, als die von ihr gewählte Vorgangsweise falsch war und es
vielmehr richtig und fremdüblich gewesen wäre, die Firma Ro. auf ihren
Fehler aufmerksam zu machen, das Geld an diese zurückzugeben und Konten und
Buchungen entsprechend zu berichtigen. Ebenso zutreffend, unterlag W.
Hau. Senior "als fungierendem Aufzeichner" der Bw. einem Irrtum, wenn er
vermeinte, man könne die "Angelegenheit bereinigen" in dem man das Geld,
quasi innerhalb der Familie, an den Sohn weitergäbe, bloß weil dieser
Provisionsforderungen an die Firma Ro. hatte, und dafür auch noch einen
"notwendigen" Zahlungsbeleg konstruiere, der zudem, aus welchen Gründen
auch immer, noch dazu "unrichtigerweise als Subprovisionen" und nicht, wie die
Bw. als richtig vermeint, "als Übergabe einer zu Unrecht erhaltenen Zahlung
bezeichnet" wurde.
Wie die Bw. selbst mehrfach
zutreffend betont, handelt es sich bei ihrer Firma und jener ihres Sohnes W.A.
Hau. um zwei selbständige Unternehmen, die jeweils, unabhängig
voneinander, in Geschäftsverbindung mit der Firma Ro. standen. Eine
"Dreiecksbeziehung", wie sie die Bw. wiederholt behauptet, hat zu keinem
Zeitpunkt bestanden. Der Umstand, dass die Firma Ro. es ihren Vertretern
vertraglich gestattet, sich weiterer Gehilfen (Subvertreter) zu bedienen, die
dann auch ausdrücklich von den Vertretern zu entlohnen sind, begründet
kein Rechtsverhältnis zwischen der Firma Ro. und diesen Subvertretern und
schon gar kein Dreiecksverhältnis, wie die Bw. vermeint.
Ein aus diesem Sachverhalt
erfliessendes "Recht auf Berichtigung von fehlerhaften Abrechnungen" der Firma
Ro. besteht nur gegenüber dieser und war dies zu keinem Zeitpunkt
strittig. Keinesfalls aber besteht ein "Recht" - wie die Bw.
irrtümlich vermeint - zu unrecht einbehaltene Zahlungen der Firma Ro. zum
"Ausgleich" von Provisionsforderungen zu verwenden, die ein anderer Vertreter
gegenüber der Firma Ro. haben mag. Eine dreiseitige Rechtsbeziehung, die
derartiges rechtfertigen könnte, existiert nicht. Selbst als
Hypothese nur schwer vorstellbar ist, dass die Firma Ro. und einander fremd
gegenüberstehende Vertreter, sich zu einer derartigen
"Verrechnungsvereinbarung" bereit finden könnten. Derartiges wäre
geradezu unsinnig. Die konkurrenzierenden Vertreter gewännen Einblick beim
jeweiligen Konkurrenten und die Firma Ro. würde weitgehend die Kontrolle
über ihre Provisionsabrechnungen verlieren, ohne dass irgend ein Vorteil
aus dieser Vereinbarung erkennbar wäre. Die Bw. hatte, wie diese
ganz richtig erkannt hat, eine Verpflichtung gegenüber der Firma Ro., das
zu unrecht erhaltene Geld zurückzuzahlen. Es bestand aber zu keinem
Zeitpunkt eine Verpflichtung oder ein Recht der Bw., dieses Geld an ihren Sohn
W.A. Hau. weiterzuleiten. Dieser hatte lediglich eine Provisionsforderung
gegenüber der Firma Ro., wohingegen für eine Forderung gegenüber
der Bw., ihm öS 240.000,-- zu bezahlen, kein Titel
existierte.
Hinsichtlich
dieser "Verrechnung" bestand keine, wie auch immer geartete Rechtsbeziehung
zwischen der Bw. und W.A. Hauser und eine solche konnte auch durch die
Ausstellung eines "notwendigen Zahlungsbelegs" mit unrichtiger Bezeichnung nicht
herbeigeführt werden. Die aufgrund dieses "Belegs" vorgenommenen Buchungen
waren falsch, rechtsgrundlos und unzulässig und wären von der Bw.
umgehend zu berichtigen gewesen.
Für den im fortgesetzten
Berufungsverfahren zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1993
ist weiter davon auszugehen, dass lediglich jene Provisionen der Umsatzsteuer zu
unterziehen sind (- siehe die nachstehenden Ausführungen zu den
fremdunüblichen Subhonoraren), die von der Firma Ro der Bw. gutgeschrieben
wurden. Die strittigen öS 240.000,-- bzw. der Nettobetrag von öS
200.000,-- sind darin nicht enthalten und wurden und werden daher bei der Bw.
auch nicht der Umsatzsteuer unterzogen.
Umsatzsteuervoranmeldung
Oktober 1993:
Die
Umsatzsteuervoranmeldung 10/1993 wurde nicht angefochten und ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Es mag durchaus zutreffen, dass die Bw. die
fraglichen öS 200.000,-- nettoin
ihre UVA 10/1993 aufgenommen hatte und die darauf entfallenden öS 40.000,--
Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abgeführt hat. Die Bw. selbst
hatte offenkundig in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1993 diesen
Umsatz nicht mehr aufgenommen, weshalb es zu den
aufklärungsbedürftigen Differenzen kam.
Daraus kann aber keineswegs,
wie die Bw. vermeint, gefolgert werden, dass im Umsatzsteuerjahresbescheid 1993
eine "Überzahlung von öS 40.000,-- festzustellen"
wäre.
Die von der Bw. im Zuge der
UVA's vorangemeldeten und bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen
für das Jahr 1993 in Höhe von rd. öS168.000,--, in denen auch die
öS 40.000,-- enthalten sein mögen, sind lediglich für die
Verrechnung auf dem Abgabenkonto der Bw. von Belang - eventuell zu viel
vorausbezahlte Umsatzsteuer wird dem Saldo des Kontos gutgeschrieben - und haben
keinerlei Bedeutung für die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung im
Zuge des Umsatzsteuerjahresbescheides.
Es wurde bereits mehrfach
vergeblich versucht, der Bw. den Unterschied zwischen bescheidmäßiger
Vorschreibung und Zahlung zu vermitteln und zu erklären, dass es sich bei
dem mit Umsatzsteuerbescheid 1993 vorgeschriebenen Abgabenbetrag um jenen
handelt, der von der Bw. schlussendlich geschuldet wird. Davon völlig
unabhängig ist, ob die Bw. bereits mehr an Umsatzsteuer auf ihr Konto
einbezahlt hat, als nunmehr bescheidmäßig vorgeschrieben wurde.
Diesfalls entsteht lediglich auf dem Abgabenkonto ein Guthaben, das allerdings
gegen laufende Steuerschulden verrechnet wird - im Falle der Bw.
insbesondere gegen jene, die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre
2001 und 2002 ergeben.
Wechselseitige
Subhonorare:
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verträge zwischen nahen
Angehörigen steuerlich nur anerkannt, wenn sie schriftlich fixiert werden,
nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(vgl beispielsweise das Erkenntnis vom 17. August 1994, 93/15/0205, Doralt
- Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I,
8. Auflage, 57).
Den wechselseitig zwischen der
Bw. und ihrem Sohn W. A. Hau. in Rechnung gestellten "Subhonoraren für
Werbetätigkeit" liegt keine klare Vereinbarung zu Grunde. Es mag
sein, dass die wechselseitigen Vereinbarungen - wie die Bw. vermeint -
sich "aus der Logik ergeben". Welchen Inhalt diese hypothetischen
"Vereinbarungen" haben mögen, bleibt dem Senat mangels jedweder konkreter
Angaben der Bw. verborgen.
Während mit der Firma Ro
sehr wohl ein schriftlicher Vertrag errichtet wurde, der die wechselseitigen
Rechte und Pflichten und die Höhe der jeweiligen Provisionsansprüche
genau regelt, erfolgten zwischen der Bw. und ihrem Sohn offenkundig nur spontane
mündliche Absprachen. Dass wenigstens genauere mündliche
Vereinbarungen existieren, wird von der Bw. nicht einmal behauptet. Schriftliche
Aufzeichnungen oder Verträge existieren offenkundig ohnedies nicht. Die Bw.
brachte jedenfalls, trotz behördlicher Aufforderung, keine Belege oder
Abrechnungen bei und beschränkte sich auf weitwendige Darstellungen der
anfallenden Arbeiten.
Laut Bw. werden diese
anfallenden Arbeiten völlig willkürlich "nach persönlicher
Veranlagung bzw. Freude und Wille" zwischen der Bw. und ihrem Sohn
aufgeteilt. Regelungen, die vorweg Arbeitsaufteilung, Leistungsumfang,
Höhe der Entlohnung, zeitlichen Einsatz, Aufzeichnungen darüber und
Kontrollmöglichkeiten, genau und fremdüblich festlegen, existieren
offenkundig nicht. Den Rechnungen ist zu entnehmen, dass die Höhe
der Subprovisionen für Werbetätigkeit "einvernehmlich" gleich für
ein halbes oder ein ganzes Jahr festgelegt wurde. Ein konkreter Bezug zu im
einzelnen erbrachten Leistungen und deren Bewertung, Abrechnung und Kontrolle
ist nicht erkennbar und wird auch gar nicht behauptet. Die sehr allgemein
gehaltene Leistungsbeschreibung "Werbetätigkeit" lässt keinerlei
Rückschlüsse auf die tatsächlich im Einzelnen erbrachten
Leistungen zu, dies, obwohl die Bw. von neun abgrenzbaren Arbeitsbereichen
ausgeht.
Bemerkenswert ist auch, dass
die Bw. und ihr Sohn bereit sind, sich wechselseitig für erbrachte
Arbeitsleistungen als Subvertreter wesentlich großzügiger zu
entlohnen, als die Firma Ro. dies ihnen gegenüber tut. Zudem erfolgt diese
Entlohnung völlig unkontrolliert, wohingegen die an die Firma Ro.
abgerechneten Leistungen und die dafür zu zahlenden Provisionen einer
detaillierten Regelung und einer genauen Kontrolle unterliegen.
Der Bw. ist zweifelsohne
zuzustimmen, wenn sie meint, dass angesichts dieser völlig ungeregelten
Verhältnisse, nur wegen des guten familiären Naheverhältnisses
zwischen Mutter und Sohn, keine Streitfälle entstünden. Zwischen
Fremden wären Streitigkeiten nahezu unvermeidlich, da es an jeglicher
verbindlichen Basis für die Übernahme von Arbeiten und für die
Höhe der daraus resultierenden Honoraransprüche mangelt.
Zwischen der Bw. und ihrem Sohn
existiert somit keinerlei klare Vereinbarung, es ist nicht erkennbar, welche
Leistungen, wann erbracht wurden und es ist kein Bezug zwischen angeblich
erbrachten Leistungen und verrechneten Subprovisionen erkennbar. Die
verrechneten Beträge wurden offenkundig völlig willkürlich
"einvernehmlich" und ohne nachvollziehbaren, realen Bezug zu tatsächlich
erbrachter Leistung festgelegt.
Sowohl
den von W. A. Hau an die Bw. verrechneten, als auch den von der Bw. an ihren
Sohn verrechneten Subhonoraren und dem diesen angeblich zugrundeliegenden
Leistungsaustausch wird daher mangels fremdüblicher Gestaltung die
steuerliche Anerkennung versagt.
Der für von W.A. Hau
verrechnete Subhonorare (= Aufwand der Bw.) geltend gemachten Vorsteuer in
Höhe öS 80.000,-- ist daher die Abzugsfähigkeit zu
versagen.
Die von der Bw. an W.A. Hau
verrechneten Subhonorare (1993 verrechnet öS 791.194,62 brutto) stellen
keine umsatzsteuerpflichtigen Erträge dar. Es sind daher lediglich jene,
laut den von der Bw. vorgelegten Unterlagen, an die Firma Ro. verrechneten
Provisionen in Höhe von öS 668.689,58 (brutto incl 20% UST) bzw. netto
öS 557.241,32 als steuerpflichtige Umsätze zu behandeln.
Was das von der Bw. behauptete
"Dreiecksverhältnis" und das "Recht auf Berichtigung auftretender Fehler",
das angeblich verloren gehen soll, anlangt, so ist auf die obigen
Ausführungen zu diesem Thema zu verweisen. Insoweit bei der
Leistungsverrechnung zwischen Bw. und ihrem Sohn Fehler auftreten, so sind diese
ohnedies irrelevant, da der gesamten wechselseitigen Leistungsverrechnung aus
obigen Erwägungen die steuerliche Anerkennung versagt wird und sich daher
auch aus etwaigen Fehlern keine Auswirkungen ergeben können.
Es mag zutreffend sein, dass
zwischen der Bw. und der Geschäftsleitung der Firma Ro. keine
verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen. Derartiges hat die Behörde aber
auch zu keinem Zeitpunkt behauptet bzw. gar aus einer derartigen Behauptung
irgend welche relevanten Schlüsse gezogen. Der diesbezügliche Einwand
der Bw. geht also ins Leere. Der Bescheid war endgültig im Sinne des
§ 200 Abs. 2 BAO zu erlassen, da die offenen Fragen im Bereich Vermietung
von der Bw. zweifelsfrei und unstrittig beantwortet wurden und daher kein Grund
für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides vorliegt.
Unter Berücksichtigung der
Umsatzsteuererklärung der Bw. und der im Betriebsprüfungsverfahren
getroffenen, im gegenständlichen Verfahren unstrittig gebliebenen
Feststellungen, ergibt sich also folgende
rechnerische Darstellung:
|
Umsatzsteuer 1993
|
|
|
|
|
netto
|
|
USt
|
Umsätze
Firma Ro. lt BE
|
557.241,32
|
|
111.448,26
|
Umsatz
Handelswaren, lt Erklärung Bw.
|
578.716,67
|
|
115.743,33
|
verr.Wechselspesen
lt Erklärung Bw.
|
1.760,50
|
|
352,10
|
Umsätze
20 % lt. BE
|
1.137.718,49
|
|
227.543,70
|
Umsätze
10 % lt. Erklärung Bw.
|
274.150,06
|
|
27.415,01
|
|
Summe:
|
|
254.958,71
|
Vorsteuer:
|
|
|
|
Vorsteuern
lt. Erklärung Bw.
|
|
|
223.442,36
|
abzüglich
auf nicht anerkannte Subprovisionen
|
|
|
|
entfallende
Vorsteuern lt. BE
|
|
|
-80.000,00
|
Bp-Bericht,
Tz 15 iVm Tz 31 und 32, unstrittig
|
|
|
-7.542,40
|
Vorsteuern
lt. BE
|
|
|
135.899,96
|
Umsatzsteuerschuld
lt BE:
|
|
öS
|
119.058,75
|
gerundet
|
|
öS
|
119.059,00
|
|
|
€
|
8.652,35
Wien,
20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1661-W/03
- Stammnummer
- 8265
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF