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Findok · Richtlinien

VS-1000

4.4.4. Beginn und Ende der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

geltende FassungRichtlinie2024-0.127.137gilt ab 10.04.2024

Inhaltsverzeichnis der VS-1000

Wortlaut laut Findok

4.4.4. Beginn und Ende der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr 4.4.4.1. Beginn der Beförderung Die Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr beginnt, wenn die vstW den im v-e-VD bezeichneten Abgangsort verlässt. 4.4.4.2. Ende der Beförderung Die Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr endet mit der Übernahme (Abschnitt 3.3.4.2.1.) der vstW durch den zertifizierten Empfänger. 4.4.5. Beförderung über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Werden vstW des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes durch das Gebiet eines anderen MS zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist dafür ein geeigneter Transportweg zu wählen, die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger durchzuführen und ein v-e-VD zu erstellen. Sonderregelungen gelten für Beförderungen, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit Deutschland durchgeführt werden (Abschnitt 4.4.10.1.). Art. 42 SystemRL § 5 VStBefVO 4.4.6. Ausfuhr aus dem steuerrechtlich freien Verkehr Werden vstW aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in ein Drittland ausgeführt, entfällt die Verwendung des v-e-VD. Der Ausfuhrvorgang ist entsprechend der zollrechtlichen Vorschriften durchzuführen (Abschnitt 5.2.2.). Bei Ausfuhrvorgängen über andere MS ist unter Berücksichtigung des Art. 189 Abs. 4 UZK-DA ein externes Versandverfahren (Art. 226 UZK) erforderlich. Alternativ können vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs auch in ein Steueraussetzungsverfahren überführt werden (zB Aufnahme in ein Steuerlager) und in weiterer Folge im Zuge einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren über einen anderen MS in ein Drittland ausgeführt werden. 4.4.7. Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr Bei der Einfuhr von vstW aus Drittländern sind die zollrechtlichen Bestimmungen bezüglich Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr anzuwenden (Abschnitt 5.1.3.). Das gleiche gilt auch für den sonstigen Eingang (Abschnitt 5.1.2.). 4.4.8. nur intern verfügbar

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.127.137
Stammnummer
82618
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
10.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF