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Findok · Richtlinien

VS-1000

7.2.2.3. Aufzeichnungspflichten

geltende FassungRichtlinie2024-0.127.137gilt ab 10.04.2024

Inhaltsverzeichnis der VS-1000

Wortlaut laut Findok

7.2.2.3. Aufzeichnungspflichten Die VSt-Ges beinhalten jeweils eigene Aufzeichnungsvorschriften für die unterschiedlichen Verfahrensbeteiligten. Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag (Abschnitt 6.1.2.1.). Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können. Hinsichtlich der elektronischen Führung von Büchern sind die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 3 und 132 BAO zu beachten. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass für verbrauchsteuerliche Zwecke gesondert Aufzeichnungen geführt werden. Die VSt-Ges sehen unterschiedliche Aufzeichnungsinhalte vor (siehe nachfolgend), die aber jeweils dieselben Zwecke erfüllen sollen. Aufzeichnungen dürfen auch im Ausland geführt werden. Sie sind auf Verlangen des Zollamtes im Steuergebiet zur Verfügung zu halten. Die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse muss auch bei Führung der Aufzeichnungen im Ausland ohne Erschwernisse möglich sein. zB §§ 71 ff AlkStG 2022 §§ 131, 132 BAO 7.2.2.3.1. Herstellungsbetrieb Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW im Betrieb hergestellt wurden in den Betrieb aufgenommen wurden zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist aus dem Betrieb weggebracht wurden in den Betrieb zurückgebracht wurden im Betrieb zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden (nicht in allen VSt-Ges vorgesehen) unwiederbringlich verloren gegangen sind (zB Schwund/Verlust) 7.2.2.3.2. Lagerbetrieb Der Inhaber eines Lagerbetriebs hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW in den Betrieb aufgenommen wurden zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist in den Betrieb zurückgebracht wurden im Betrieb zum menschlichen Genuss unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden (nicht in allen VSt-Ges vorgesehen) aus dem Betrieb weggebracht wurden unwiederbringlich verloren gegangen sind 7.2.2.3.3. Registrierter Empfänger Der registrierte Empfänger hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW unter Steueraussetzung aus anderen MS bezogen wurden. 7.2.2.3.4. Verwendungsbetrieb Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat im Wesentlichen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss, welche Mengen an vstW in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurden im Verwendungsbetrieb verwendet wurden aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden 7.2.2.3.5. Versandhändler Versandhändler haben Aufzeichnungen über den Versand zu führen, aus denen hervorgehen muss Name und die Anschrift des/der Empfänger(s) Menge der vstW Steuerklasse (bei Bier), die Art (bei Mineralöl, Alkohol, ZwErz) Tag der jeweiligen Lieferung 7.2.2.3.6. Andere Verfahrensbeteiligte Registrierte Versender, zertifizierte Versender, zertifizierte Empfänger, Beauftragte, Sicherheitsleister haben Aufzeichnungen zu führen über alle Umstände, die für die Erhebung der Verbrauchsteuer von Bedeutung sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.127.137
Stammnummer
82618
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
10.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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