RIS AI

Findok · Richtlinien

VS-1000

6.1.3.6. Steuerschuld wegen Unregelmäßigkeiten im steuerrechtlich freien Verkehr

geltende FassungRichtlinie2024-0.127.137gilt ab 10.04.2024

Inhaltsverzeichnis der VS-1000

Wortlaut laut Findok

6.1.3.6. Steuerschuld wegen Unregelmäßigkeiten im steuerrechtlich freien Verkehr Neben den abgabenrechtlichen Konsequenzen sind bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten immer auch finanzstrafrechtliche Aspekte zu prüfen. Entsteht eine Steuerschuld im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, sind in den VSt-Ges für den jeweiligen Steuerschuldtatbestand oftmals mehrere Steuerschuldner vorgesehen. Die Auswahl des primär zur Entrichtung heranzuziehenden Steuerschuldners ist von der jeweiligen Situation bzw. vom Ermittlungsergebnis abhängig und eine Ermessenssache. Grundsätzlich soll jener Steuerschuldner ausgewählt werden, der der Steuerschuld am nächsten ist. 6.1.3.6.1. Bestimmungswidrige Verwendung oder Abgabe Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder Abgabe zu einem nicht begünstigten Zweck der vstW. Eine bestimmungswidrige Verwendung liegt in allen jenen Fällen vor, bei denen die vstW nicht im Sinne einer Steuerbegünstigung verwendet werden. Beispiele: - Gekennzeichnetes Gasöl wird als Treibstoff verwendet - Reisefreimengen werden entgeltlich an Dritte weitergegeben Steuerschuldner ist derjenige, der die steuerbegünstigt bezogenen vstW zu einem nicht begünstigen Zweck verwendet oder abgibt. Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung inkl. Berechnung der Steuerschuld binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt einzureichen und innerhalb derselben Frist die Abgaben zu entrichten. zB § 21 MinStG 2022 6.1.3.6.2. Verbleib der auf Freischein bezogenen vstW kann nicht festgestellt werden Die Steuerschuld entsteht dadurch, dass der Verbleib der auf Freischein bezogenen vstW nicht geklärt werden kann. Die vstW gelten damit als bestimmungswidrig verwendet. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder im Zeitpunkt der Feststellung von Fehlmengen. Mineralöl: Steuerschuldner ist der Freischein-Inhaber, wenn er vor der Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht über die vstW erlangt hat, sonst der Lieferer. Bier, ZwErz, Tabakwaren: Steuerschuldner ist der Inhaber des Betriebes, in dem die vstW als bestimmungswidrig verwendet gelten. Alkohol: Im AlkStG 2022 ist diesbezüglich vorgesehen, dass dieser Sachverhalt unter den Tatbestand der Wegbringung aus einem Verwendungsbetrieb subsumiert wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Der Steuerschuldner hat die Mengen der vstW, für die die Steuerschuld entstanden ist, binnen einer Woche schriftlich anzumelden, den Steuerbetrag zu berechnen und zu entrichten. zB § 8 AlkStG 2022 6.1.3.6.3. Wegbringung aus einem Verwendungsbetrieb Die Steuerschuld entsteht dadurch, dass die vstW aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht werden, bevor sie ihrem steuerbefreienden Verwendungszweck zugeführt wurden. Als Wegbringung gilt auch die bestimmungswidrige Verwendung. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung bzw. Wegbringung. Beispiel: - Alkohol wird nicht (wie im Freischein bewilligt) zur Kosmetikproduktion verwendet Steuerschuldner ist der Inhaber des Verwendungsbetriebs. Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung inkl. Berechnung der Steuerschuld binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt einzureichen und innerhalb derselben Frist die Abgaben zu entrichten. zB § 8 AlkStG 2022 6.1.3.6.4. Erlöschen eines Verwendungsbetriebs/Freischeins Im Zusammenhang mit dem Erlöschen eines Verwendungsbetriebs/Freischeins können zwei unterschiedliche Fälle der Steuerschuldentstehung vorliegen: Steuerschuld 1: VstW, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens im Verwendungsbetrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens aus dem Betrieb weggebracht, es sei denn, die vstW werden binnen zwei Wochen in einen anderen Verwendungsbetrieb oder Lagerbetrieb aufgenommen. Steuerschuldner ist der Inhaber des erloschenen Verwendungsbetriebes/Freischeins. Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung inkl. Berechnung der Steuerschuld binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld beim Zollamt einzureichen und innerhalb derselben Frist die Abgaben zu entrichten. Steuerschuld 2: Liegt im Zeitpunkt der Abgabe von vstW durch ein Steuerlager an einen (erloschenen) Verwendungsbetrieb kein gültiger Verwendungsbetrieb/Freischein mehr vor, entsteht die Steuerschuld für den Inhaber des abgebenden Steuerlagers wegen (unrechtmäßiger) Wegbringung aus dem Steuerlager und daneben auch für den Inhaber des erloschenen Verwendungsbetriebes/Freischeins wegen Beteiligung an der (unrechtmäßigen) Wegbringung. Bei unrechtmäßiger Wegbringung ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer unverzüglich zu entrichten. zB §§ 17, 18, 21 MinStG 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.127.137
Stammnummer
82618
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
10.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF