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Findok · Richtlinien

VS-1000

3.2.5. Völkerrechtlich begünstigte Empfänger

geltende FassungRichtlinie2024-0.127.137gilt ab 10.04.2024

Inhaltsverzeichnis der VS-1000

Wortlaut laut Findok

3.2.5. Völkerrechtlich begünstigte Empfänger Die SystemRL sieht für bestimmte, in Art. 11 genannte, völkerrechtlich begünstigte Empfänger Steuerbefreiungen vor (Abschnitt 6.4.2.), die auch im Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung berücksichtigt werden. Bei diesen von der Verbrauchsteuer befreiten Empfängern handelt es sich vor allem um diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Einrichtungen, deren völkerrechtliche Privilegien nach internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen geregelt sind. Gleiches gilt auch für Streitkräfte anderer MS, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. Für diese völkerrechtlich begünstigten Empfänger bestehen, abweichend vom sonst durchzuführenden EMCS-Verfahren, spezielle Regelungen zur Teilnahme am Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung (Abschnitt 3.3.5.). Für sie entfällt daher die Zuteilung einer VID und die Registrierung in SEED. Sie benötigen aber für die Teilnahme am Steueraussetzungsverfahren, ergänzend zum e-VD, eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 1 DVO SystemRL. Art. 11, 12 SystemRL 3.2.6. Verwendungsbetriebe Verwendungsbetriebe sind Betriebe, denen die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung vstW erteilt wurde. Verwendungsbetriebe dürfen im Rahmen ihrer Bewilligung nicht herstellen (im Sinne von Abschnitt 3.2.2.7.), versenden oder Waren unmittelbar aus anderen MS beziehen. Ein Bezug aus anderen MS ist nur möglich, wenn der Verwendungsbetrieb zusätzlich über eine Bewilligung als registrierter Empfänger verfügt. Verwendungsbetriebe haben über ausreichende Lagermöglichkeiten zu verfügen, wenn sie die unter Steueraussetzung bezogenen vstW im Betrieb bis zur steuerfreien Verwendung lagern wollen. 3.2.6.1. Bewilligung Für das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen betreffend Steuerlager sinngemäß (Abschnitt 3.2.2.5.). 3.2.7. Sicherheitsleister Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder, im Falle von Beförderungen im Steuergebiet, der Empfänger der vstW Sicherheit leistet. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.127.137
Stammnummer
82618
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
10.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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