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Findok · Richtlinien

VS-1000

3. Steueraussetzungsverfahren

geltende FassungRichtlinie2024-0.127.137gilt ab 10.04.2024

Inhaltsverzeichnis der VS-1000

Wortlaut laut Findok

3. Steueraussetzungsverfahren 3.1. Allgemeines Das Steueraussetzungsverfahren ist die zentrale steuerliche Regelung im Bereich der Verbrauchsteuern und soll die gewerbliche Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung sowie die Beförderung vstW ohne steuerliche Belastung ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt das Steueraussetzungsverfahren das in der EU geltende Bestimmungslandprinzip. Dieses sieht die Besteuerung der vstW in jenem MS vor, in dem die vstW verbraucht oder verwendet werden. Das Steueraussetzungsverfahren ist für den gewerblichen Verkehr vorgesehen und auf einen bestimmten, in der SystemRL taxativ angeführten, Teilnehmerkreis beschränkt. Da es sich bei den vstW vielfach um Hochsteuerprodukte handelt, ist mit diesen ein erhöhtes Steuerrisiko verbunden. Dieses erfordert naturgemäß auch einen erhöhten Überwachungsbedarf seitens der Zollbehörden. Neben dem Überwachungsbedarf soll aber durch geregelte und liquiditätsschonende Verfahren genug Handlungsspielraum für das Funktionieren des EU-weiten Wirtschaftskreislaufs vorhanden sein. Die SystemRL sieht deswegen das Verfahren der Steueraussetzung vor, bei dem bei Einhaltung der Verfahrenserfordernisse das Entstehen der Steuerschuld hinausgeschoben wird. Die Verbrauchsteuer wird in diesem Verfahren für jene vstW ausgesetzt, die sich entweder in einem Steuerlager befinden oder unter Steueraussetzung befördert werden. Hinsichtlich der gewerblichen Herstellung oder Verarbeitung, dem Inbesitzhalten und der Lagerung noch unversteuerter Waren gilt der Grundsatz, dass dies in behördlich zugelassenen Steuerlagern (Herstellungsbetriebe und Lagerbetriebe) erfolgen soll. Zusätzlich können die vstW mittels des Verfahrens der Beförderung unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern und anderen Verfahrensbeteiligten transferiert werden. Das Steueraussetzungsverfahren endet jeweils mit der Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr. Dabei entsteht in der Regel auch die Steuerschuld. Art. 3 Z 6, Kap. III, IV SystemRL

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.127.137
Stammnummer
82618
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
10.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF