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Findok · Richtlinien

VS-1000

8. IT-Anwendungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.127.137gilt ab 10.04.2024

Inhaltsverzeichnis der VS-1000

Wortlaut laut Findok

8. IT-Anwendungen 8.1. Verbrauchsteuerrechtliche IT-Anwendungen 8.1.1. SEED SEED ist ein Informationssystem über Wirtschaftsbeteiligte (Steuerlagerinhaber, registrierte Versender, registrierte Empfänger, zertifizierte Versender, zertifizierte Empfänger) und Steuerlager und erfüllt zwei Aufgaben: die Speicherung und den Austausch von Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern gemäß Art. 19 VwZsarbeitsVO das Bereitstellen einer aktuellen Kopie dieser Datenbank, so dass die Validierung eines e-VD/v-e-VD (bzw. eines anderen im Rahmen von EMCS-Bewegungen übermittelten Datensatzes, zB Eingangsmeldung) erfolgen kann. SEED ist ein Sammelbegriff für drei Ausprägungen der Datenbank: Central SEED, bestehend aus dem Register der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager aller MS. Die MS senden und erhalten die Registerdaten an/von Central SEED. SEED-on-Europa, eine frei zugängliche Internetwebsite, über die nach Eingabe einer VID der Status und die Gültigkeit einer VST-Bewilligung abgefragt werden kann. Unternehmens- bzw. Adressdaten werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht angezeigt. National SEED, die nationalen SEED-Datenbanken der einzelnen MS. In der nationalen SEED-Anwendung werden häufig weitergehende Informationen bzw. ausschließlich nationale Bewilligungen gespeichert. In Österreich werden auch die nationalen Bewilligungen in SEED erfasst (zB Verwendungsbetrieb). Diese Datensätze werden jedoch nicht an die zentrale SEED-Datenbank (Central SEED) übermittelt. Jede neu erteilte verbrauchsteuerrechtliche Bewilligung ist vom damit befassten Sachbearbeiter in der Datenbank zu erfassen. Dies gilt auch für die Modifikation von Bewilligungsdaten, wie zB Adressänderungen, Erweiterung der bewilligten Produkte, etc. bis zum Erlöschen/Widerruf der Bewilligung (Abschnitt 8.1.1.4.3.). 8.1.1.1. Wesentliche Inhalte der Datenbank Gemäß Art. 19 Abs. 1 VwZsarbeitsVO muss jeder MS eine elektronische Datenbank mit Verzeichnissen folgender Wirtschaftsbeteiligter führen: Steuerlagerinhaber registrierte Empfänger registrierte Versender zertifizierte Versender zertifizierte Empfänger Darüber hinaus muss die Datenbank ein Verzeichnis der als Steuerlager zugelassenen Orte enthalten. Aus Art. 19 Abs. 2 VwZsarbeitsVO sind die erforderlichen Daten für Central SEED ersichtlich. In der nationalen Datenbank werden auch Verzeichnisse anderer Wirtschaftsbeteiligter geführt, die im Verbrauchsteuerbereich tätig sind. Art. 19 VwZsarbeitsVO 8.1.1.2. Datenaustausch Die Daten der nationalen SEED-Datenbanken der MS werden über sichere Datenleitungen via Brüssel permanent ausgetauscht. Sobald ein MS Bewilligungsdaten neu erfasst oder ändert (beendet), wird dies in die zentrale Datenbank der Europäischen Kommission versandt und anschließend an alle anderen MS verteilt. Mittels SEED werden zwischen den Behörden der MS auch Informationen betreffend die Autorisierung ihrer Zolldienststellen ausgetauscht. Unter der Angabe des Zollstellencodes werden Angaben über deren Berechtigungen (Verbrauchsteuerzollstelle, Ausfuhrzollstelle, Ausgangszollstelle, etc.) an alle MS verteilt. 8.1.1.3. Auskunftserteilung Die VwZsarbeitsVO regelt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern. Es ist vorgesehen, dass die MS einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und die Bekämpfung von Verbrauchsteuerhinterziehung und der daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Jeder MS benennt dazu ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro (ELO), das auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Verbrauchsteuervorschriften hauptverantwortlich zuständig ist. Grundsätzlich ist es nur dem ELO gestattet, Auskunftsersuchen an andere MS zu versenden bzw. diese zu erhalten. Das ELO ist dazu mit gesonderten, speziell gesicherten Datenleitungen ausgestattet. Die Zollstellen können Auskunftsersuchen, Antworten auf derartige Ansuchen bzw. Spontanmitteilungen im EMCS erstellen und an das ELO weiterleiten. Die tatsächliche Übermittlung an den jeweiligen MS erfolgt sodann durch das ELO nach einer formellen Prüfung. Die Zollstellen haben ausschließlich Zugriff auf National SEED, weshalb ihnen nur Datensätze österreichischer Bewilligungen zum Aufruf zur Verfügung stehen. Werden Informationen von Wirtschaftsbeteiligten aus anderen MS benötigt, sind diese in Zusammenarbeit mit dem ELO zu eruieren. 8.1.1.4. VID Für alle unter Abschnitt 8.1.1.1. angeführten Wirtschaftsbeteiligten bzw. Lagerorte muss gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. a VwZsarbeitsVO eine einmalige VID vergeben werden. In National SEED werden auch Verzeichnisse anderer Wirtschaftsbeteiligter geführt, die im Verbrauchsteuerbereich tätig sind. Diese erhalten eine VID mit ausschließlich nationaler Gültigkeit. Es werden somit grundsätzlich für alle verbrauchsteuerrechtlichen Bewilligungen bzw. deren Inhaber VID vergeben. Eine Ausnahme besteht derzeit nur für kleine Weinerzeuger (Abschnitt 4.4.9.3.), die nicht am EMCS teilnehmen und ihre Beförderungen mit dem Dokument nach der delegierten VO (EU) 2018/273 (Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus) durchführen. 8.1.1.4.1. Zweck der VID Die VID dient neben der Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten gegebenenfalls auch als Legitimation für die Verfahrensteilnahme am EMCS. National dient eine gültige VID zum Nachweis des Vorliegens einer gültigen Verbrauchsteuerbewilligung, insbesondere beim Bezug durch einen Verwendungsbetrieb. 8.1.1.4.2. nur intern verfügbar 8.1.1.4.3. Vergabe der VID Die Vergabe der VID erfolgt automatisiert im Zuge der Erfassung der Bewilligungsdaten in SEED durch das Zollamt. Die Mitteilung der VID an den Wirtschaftsbeteiligten erfolgt schriftlich.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.127.137
Stammnummer
82618
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
10.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF