Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1097-L/02
Dienstgeberbeitrag, Gesellschafter-Geschäftsführer, Unternehmerwagnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1097-L/02vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gangl & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1. Jänner 1997 bis
31. Dezember 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Braunau hat mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 28. September 2000 den Arbeitgeber für
die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichenden Lohnsteuer in
Höhe von 960,00 ATS (69,77 €) in Anspruch genommen und den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von 61.200,00 ATS (4.447,59 €) sowie den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 6.528,00 ATS (474,41 €)
für den Prüfungszeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999
nachgefordert.
Dagegen wurde eine
Berufung eingebracht. Strittig ist, ob die in den Jahren 1997 bis 1999 an den
wesentlich beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen
in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist
der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen,
die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG 1988,
die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich
beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes v. 1. März 2001, G 109/00, wurde unter
Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Vom wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd.
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf
die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
- dass der Gesellschafter Geschäftsführer zufolge
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
- dass ihn nicht ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko trifft, und
- dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig
monatliche Entlohnung erhält.
Entsprechend der
Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes steht einer
Übernahme der für den Gesellschafter-Geschäftsführer
erarbeiteten Grundsätze weiters nicht entgegen, dass der
Mehrheitsgesellschafter nicht auch handelsrechtlicher Geschäftsführer
ist, weil die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 und die
Vorschrift des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, auf welche
die erstgenannte Norm verweist, auf die Eigenschaft der für die
Gesellschaft tätig gewordene Person als handelsrechtlicher
Geschäftsführer nicht abstellen. Entscheidend ist für die
Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 nur das Vorliegen einer Beschäftigung des wesentlich Beteiligten
für die Gesellschaft, welche die oben wiedergegebenen, von der Judikatur
der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Kriterien
erfüllt. Dem Begehren der Bw. bezüglich einer Aufteilung der Aufgaben
des wesentlich Beteiligten für die Gesellschaft und folglich auch der
Vergütungen in a) Tätigkeit als
Gesellschafter-Geschäftsführer sowie b) kaufmännischer und
gewerberechtlicher Leiter und produktiver Heizungs- und Wasserinstallateur kann
somit nicht gefolgt werden. Erfüllt die Beschäftigung des wesentlich
Beteiligten die oben angeführten Kriterien, so kann nicht vom Vorliegen
einer "gewerblichen Tätigkeit", auf die in der Berufung hingewiesen wird,
ausgegangen werden.
Die Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Auf Grund der vom
Gesellschafter-Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben
("technischer und kaufmännischer Leiter des Unternehmens; handels- und
gewerberechtliche Geschäftsführung"), denen er unbestritten auch
nachgekommen ist, kann nicht bestritten werden, dass diese eine faktische
Eingliederung in den betrieblichen Ablauf forderten und zwar in zeitlicher,
örtlicher und organisatorischer Hinsicht. Der Umstand, dass sich ein
wesentlich Beteiligter vertreten lassen kann, schließt die
grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung nicht
aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999, Zl. 97/15/0175).
Unternehmerwagnis liegt
vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall
erhielt der Geschäftsführer folgende Beträge
ausbezahlt:
|
1997:
|
420.000,00
|
ATS
|
1998:
|
420.000,00
|
ATS
|
1999:
|
520.000,00
|
ATS
Mit Wirkung v.
1.1.1997 wurde der Geschäftsführungsvertrag neu gefasst, weil die die
Rechtslage zur abgabenrechtlichen Behandlung von Bezügen für
Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer zunehmend unsicherer geworden
sei. Die Neufassung des Vertrages diene daher vor allem zur besseren Abgrenzung
der den Vertragspartnern zuzurechnenden Aufgaben und deren
Vergütungsansprüchen.
Aus § 4
Abs. 1 dieses Vertrages geht hervor, dass das ursprüngliche
Jahreshonorar von 600.000,00 ATS (im Jahr 1996) in ein Grundhonorar von
jährlich 420.000,00 ATS und ein Erfolgshonorar aufgeteilt wird.
§ 4 Abs. 2 des Vertrages enthält die Regelung, dass im Falle
des Erreichens eines positiven EGT der "Auftragnehmer" zum Grundhonorar
jährlich nach Feststellung des Ergebnisses 40 % des EGT soweit dieses
größer ist als 200.000,00 ATS als Erfolgshonorar
erhält.
Auffallend ist, dass
dem Gesellschafter-Geschäftsführer demnach auch bei Verlusten des
Unternehmens ein Jahresbezug in Höhe von 420.000,00 ATS verbleibt.
Anders als die Bw. meint, ist ein derartiges Risiko noch nicht ein solches, wie
es für Unternehmer eigentümlich ist. Die Gestaltung entspricht
nämlich einem Fixbezug von jährlich 420.000,00 ATS. Ein Fixbezug
stellt nach der ständigen Rechtssprechung aber ein starkes Indiz gegen das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses dar (vgl. für viele das Erkenntnis vom
25.9.2001, Zl. 2001/14/0051). Von einer laufenden Entlohnung kann
ausgegangen werden, da auch unregelmäßige Entnahmen dem nicht
entgegen stehen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es
zudem nicht von wesentlicher Bedeutung, dass die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung nicht in 14 Teilbeträgen erfolgt,
weil bei einem wesentlich Beteiligten die Begünstigungsmöglichkeit
für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht besteht.
Ein Risiko ins Gewicht
fallender Schwankungen der Ausgaben wurde von der Bw. nicht dargetan und ist
auch nicht erkennbar, zumal die GmbH entsprechend § 1014 ABGB
verpflichtet ist, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen
(vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Für die
Frage des Unternehmerwagnisses ist es auch nicht relevant, wer die
Sozialversicherungsbeiträge trägt, zumal sich deren Höhe von
vornherein abschätzen und bei der Vereinbarung der Höhe der Entlohnung
berücksichtigen lässt.
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb,
dass die Tätigkeit des wesentlich Beteiligten - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der Berufungswerberin
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Rz Linz, 26. Jänner 2004:
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1097-L/02
- Stammnummer
- 8261
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF