Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0052-L/02
wirtschaftliche Verfügungsmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-L/02vom 28.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Innehaben der wirtschaftlichen Verfügungsmacht setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, das Grundstück an vom Ermächtigten genannte Personen zu verkaufen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Michael Effenberg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
11. Jänner 1996 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer wegen des Erwerbes der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
hinsichtlich gewisser Grundstücke (erg. zur Errichtung) einer
Doppelwohnhausanlage fest. Die Festsetzung erfolgte, wie aus der
Bescheidbegründung ersichtlich ist, weil es der Bw. ermöglicht wurde,
die gegenständlichen Grundstücke zur Verfolgung eigener
wirtschaftlicher Ziele zu nutzen. Aus der ergänzten
Bescheidbegründung geht noch Folgendes hervor: "Konkrete Anhaltspunkte
für die Erlangung der Verwertungsbefugnis durch die Einschreiterin (= Bw.)
sind: Die Planung der Doppelhäuser durch die Einschreiterin erfolgte
bereits 1994. Die von der Einschreiterin aufgelegte Broschüre beinhaltet
und bewirbt nicht nur das Bauwerk sondern bietet auf der Seite 3 des
Ausstattungs- und Ausführungsverzeichnisses auch die Grundstücke mit
den entsprechenden Preisen an. Im Planungshonorar sind u.a. die Kosten des
Bebauungsplanes und die Aufwendungen für die Änderung des
Flächenwidmungsplanes includiert. Alle Grundstückserwerber haben in
der Folge der Einschreiterin einen Bauauftrag erteilt. Die Vereinbarung in
Punkt V. der Bauaufträge sichert der Bw. bei Zahlungsverzug das
Grundstück mit den allenfalls darauf errichteten Baulichkeiten. Daraus
lässt sich eindeutig ableiten, dass die Einschreiterin auch vorher
zumindest die Verwertungsbefugnis über die Grundstücke innehatte. Es
ist überdies auszuschließen, dass die Einschreiterin ohne
entsprechende Willenseinigung mit den Grundstückseigentümern in dem
oben beschriebenen Umfang (Planung, Bewerbung) tätig wurde". Dagegen
wird in der Berufung eingewendet: Da die Grundstückseigentümer
nicht bereit waren, die Käufer der Parzellen zu veranlassen, der Bw. den
Bauauftrag zu erteilen, war es notwendig, dass sich die Bw. mit jedem einzelnen
Erwerber in Einvernehmen setzte, um einen entsprechenden Bauauftrag zu erhalten.
Die Bw. habe auf eigene Gefahr dafür gesorgt, dass die Grundstücke
bebaut werden. Die genannte Broschüre sei somit nur als Musterbeispiel zu
sehen, da jeder Eigentümer einen anderen Planer und/oder andere Firmen mit
der Errichtung der entsprechenden Häuser beauftragen konnte. Die Bw. habe
auch keineswegs die Möglichkeit gehabt, Grundstücke selbst zu
veräußern, sondern dies sei durch die vormaligen Eigentümer
selbst bzw. durch Einschaltung eines Vermittlers erfolgt. Die Planung des
Projektes durch die Bw. bedeutete für die vormaligen
Grundstückseigentümer die Möglichkeit, einen entsprechend
höheren Kaufpreis für die Grundstücke zu erzielen, allerdings
bedeutete es nicht, dass die vorhandene Planung nicht wesentlich abgeändert
werden konnte. Daraus, dass sich die Grundstückserwerber entschlossen
haben, der Bw. aus Ersparnisgründen den Bauauftrag zu erteilen, könne
nicht geschlossen werden, dass die Bw. rechtsgeschäftlich oder durch
konkludente Handlungen eine Verwertungsbefugnis gehabt hätte. Die
Bw. habe von den vormaligen Grundstückseigentümern keineswegs die
Befugnis eingeräumt bekommen, im eigenen Namen die Baubewilligung zu
erwirken und auch nicht das Recht, auch gegenüber den Reihenhauswerbern die
bauausführende Firma zu bestimmen. Die Bw. hatte somit nicht die
Möglichkeit, die Grundstücke zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher
Ziele zu nutzen, wie dies im allgemeinen nur dem Eigentümer eines
Grundstückes möglich ist. Das Finanzamt wies die Berufung als
unbegründet ab. Im Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz wird wiederum auf das Berufungsbegehren
hingewiesen und ergänzt: Die Grundstückserwerber waren keineswegs in
ein Vertragsgeflecht eingebunden. Insbesondere hätten die
Liegenschaftsverkäufer darauf bestanden, dass die Erwerber nicht mit der
Bw. kontrahieren mussten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, dessen Tatbestände
im § 1 Abs. 1 in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche
Vertragsgestaltung anknüpfen und das daraus abgabenrechtliche Folgen
ableitet, enthält in seinem § 1 Abs. 2 eine
Spezialbestimmung. Diese Norm unterwirft Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer; es lässt daher die
wirtschaftliche Betrachtungsweise im Gegensatz zur formalrechtlichen des
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 zu. Zweck der in Rede stehenden
Bestimmung ist es demnach, Grundstücksumsätze zu erfassen, die in
bezug auf die Herrschaft über eine Liegenschaft den im § 1
Abs. 1 GrEStG 1955 beschriebenen Umsätzen so nahe kommen, dass sie wie
diese ermöglichen, sich den Wert der Liegenschaft für eigene Rechnung
nutzbar zu machen. § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 erfasst somit
Rechtsvorgänge, bei denen der Erwerber Eigentum gerade nicht erlangen will.
An Stelle des Eigentums soll nur die Verwertungsmöglichkeit übergehen.
Die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verwerten, ohne selbst einen Anspruch
auf Übereignung an derselben zu besitzen, kann nach § 1
Abs. 2 GrEStG 1987 nur durch einen Rechtsvorgang verschafft werden, mit dem
dem Dritten die Verwertungsbefugnis eingeräumt wird. Der zivilrechtliche
Inhalt dieser Verwertungsbefugnis ist im Grunderwerbsteuergesetz im einzelnen
weder umschrieben noch seinem Umfang nach abgegrenzt. Die Verwertungsbefugnis
nach der in Rede stehenden Bestimmung ist also von der Verfügungsmacht,
welche der zivilrechtliche Eigentumsbegriff verschafft, verschieden. Der
Gesetzgeber stellt hiebei nicht auf bestimmte Typen von Rechtsvorgängen,
die den Übergang des Eigentums bewirken, sondern auf beliebige Rechtsformen
ab, mit denen Verwertungsbefugnisse eingeräumt werden können. Bei der
Anwendungsmöglichkeit des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 kommt es
daher auf die Umstände des Einzelfalles an. Die eben erwähnte
Bestimmung unterwirft der Grunderwerbsteuer den Erwerb einer Machtstellung, die
das Recht des Eigentümers aushöhlt. Die Machtstellung wird nicht
dadurch geschmälert, dass dem Eigentümer einzelne Risken oder
Nachteile seines Eigentums bleiben. Anderseits gewährt die
Verwertungsmöglichkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 GrEStG 1955
nicht die vollen Befugnisse des Eigentums, sie ist also schwächer als das
unbeschränkte Eigentum. Welche Befugnisse in ihrer Gesamtheit die
Verwertungsmöglichkeit ausmachen, bestimmt das Grunderwerbsteuergesetz
nicht (VwGH v. 28.11.1991, 88/16/0166). Das Finanzamt stützt die
Auffassung, die Bw. habe die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne des
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 erlangt, darauf, dass sie im Jahr 1994 die
Doppelhäuser geplant, durch eine Broschüre beworben und dass alle
Grundstückserwerber der Bw. einen Bauauftrag erteilt hätten.
Damit wird jedoch nicht aufgezeigt, durch welche konkrete
rechtsgeschäftliche - allenfalls konkludent getroffene -
Verfügung die Bw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne der
zitierten Gesetzesstelle erlangt haben sollte. Außerdem wird nicht
dargestellt, welche konkreten Rechte der Bw. eingeräumt wurden, die ihr die
Verwertung der Parzellen auf eigene Rechnung ermöglicht
hätten.
Dazu kommt noch Folgendes: Die seinerzeitigen
Grundstückseigentümer gaben über Anfrage des Finanzamtes
wörtlich an: "Mit der Bw. hatten wir überhaupt keine Vereinbarung. Wir
haben erfahren, dass die Bw. eine Planung für diese Grundstücke
gemacht hat, ohne dass wir gefragt wurden. Die Käufer wurden uns im April
1995 von unserer Hausbank namhaft gemacht. Diese hat uns auch für andere
Parzellen Käufer zugebracht. Wir hätten aber nicht verkaufen
müssen, weil wir mit der Bw. keine Vereinbarung hatten. Es war aber
überall bekannt, dass wir alle Bauparzellen verkaufen wollen". Auf
die Veräußerung der Bauparzellen hatte die Bw. keine
Einflussmöglichkeit, insbesondere ist kein Rechtsverhältnis
aktenkundig, das es der Bw. ermöglicht hätte, von den früheren
Grundstückseigentümern an von der Bw. namhaft gemachte Interessenten
zu verlangen.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
28. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-L/02
- Stammnummer
- 8253
- Gültig
- 28.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF