Findok · Richtlinien
AH-4606
3. Einfuhr
geltende FassungRichtlinie2024-0.054.695gilt ab 22.01.2024
Inhaltsverzeichnis der AH-4606
Wortlaut laut Findok
3. Einfuhr
3.1. Allgemeines
Die Einfuhr sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/386 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren.
3.2. Einfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/386 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.3.
Beachte: Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst.
3.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot
3.3.1. Einfuhr an andere als im Anhang I angeführte Personen, Einrichtungen, Organisationen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) 2024/386 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 3.
3.3.2. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3, Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/386 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder genehmigt werden.
(2) Bei der Einfuhr von Gütern an eine in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/386 angeführte Person, Organisation oder Einrichtung muss der Einführer nachweisen, dass dafür eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Anhang I VO 2024/386, ABl. L 2024/386 vom 19.01.2024
- Art. 2 Abs. 2 VO 2024/386, ABl. L 2024/386 vom 19.01.2024
- Art. 3 VO 2024/386, ABl. L 2024/386 vom 19.01.2024
- Art. 4 VO 2024/386, ABl. L 2024/386 vom 19.01.2024
- Art. 5 VO 2024/386, ABl. L 2024/386 vom 19.01.2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.054.695
- Stammnummer
- 82501
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 22.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF