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Findok · Richtlinien

AH-4606

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen

geltende FassungRichtlinie2024-0.054.695gilt ab 22.01.2024

Inhaltsverzeichnis der AH-4606

Wortlaut laut Findok

4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 3 der Verordnung (EU) 2024/386 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der Abschnitte 2. und 3. 5. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.054.695
Stammnummer
82501
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
22.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF