Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1431-W/03
Nichtberücksichtigung von Werbungskosten für Familienheimfahrten und von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung wegen mangelnder Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1431-W/03vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 1999 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1999wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ungarischer
Staatsbürger, erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Schweißer.
Im Dezember 2001 reichte er Anträge auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1998 und 1999 beim Finanzamt
ein. Er beantragte darin die Berücksichtigung von Sonderausgaben für
Versicherungen. Unter der Rubrik Werbungskosten fand sich eine Eintragung
"200km/Fahrt Wien - M, Ungarn". Den Anträgen waren keine
diesbezüglichen näheren Angaben und auch keine
Lohnsteuerbescheinigungen beigefügt.
Mit Vorhalt vom
23. Juli 2002 forderte die Finanzbehörde unter Fristsetzung bis
zum 12. August 2002 den Bw. auf, die Jahreslohnzettel für die
Beschäftigungen im Streitzeitraum vorzulegen.
Nach ergebnislosem Verstreichen
der Frist wies die Finanzbehörde mangels Vorhaltsbeantwortung die
Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid
ab.
Gegen diese Bescheide wurde
Berufung eingebracht. Der Bw. beantragte darin "das Pendlerpauschale
(Familienheimfahrten) in Höhe von S 28.800,-- für 98 km". Er
könne nichts dafür, dass seine Lohnzettel nicht vom Dienstgeber
übermittelt worden seien.
Die Finanzbehörde
versuchte durch einen neuerlichen Vorhalt an den Bw. die Berufung einer
endgültigen Erledigung zuzuführen. Es ersuchte um Aufklärung
darüber, ob Familienheimfahrten oder ob das Pendlerpauschale beantragt
würde. Für die Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für
die Familienheimfahrten wurde um Vorlage von Heiratsurkunde und
Familienstandsbescheinigung, Nachweis der Fahrtkosten, Bekanntgabe der
Wegstrecke, des benützten Verkehrsmittels, Vorlage der Meldezettel und
eines Einkommensnachweises der Gattin ersucht. Die Jahreslohnzettel wurden vom
Bw. neuerlich angefordert.
Mangels Beantwortung des
Vorhaltes wies die Finanzbehörde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
ab.
Innerhalb offener Frist
beantragte der Bw. im Februar 2003 die Vorlage der Berufung an die
nächste Instanz und brachte vor, dass er die Beantwortung des Vorhaltes
vorgenommen habe. Im August 2003 beantragte der Bw. weiters die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung ohne
Selbstbehalt für zwei Kinder in der Höhe von insgesamt
16.512,00 S jährlich. Er berief sich in einer Beilage zu diesem Antrag
auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 4.11.2001,
B 2366/00 und vom 30.11.2000, B 1340/00, wonach für
haushaltszugehörige Kinder im Ausland die Unterhaltskosten als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen
wären.
Die Finanzbehörde legte
die gegenständliche Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vor.
Die Rechtsmittelbehörde
versuchte neuerlich den Sachverhalt mittels Vorhalt an den Bw. zu ermitteln. Der
Bw. wurde darin unter anderem zum maßgeblichen Sachverhalt betreffend die
Berücksichtigung von Familienheimfahrten und die Berücksichtigung des
Unterhaltes der Kinder im Ausland befragt. Der Bw. teilte in Beantwortung dieses
Vorhaltes mit, dass er Familienheimfahrten beantrage. Er sei unbeschränkt
steuerpflichtig und lege die geforderten Meldezettel bei. Seine Wohnung in Wien
und die Wohnung in Ungarn liegen 100 Kilometer auseinander. Er habe dem
Finanzamt schon alle Fragen beantwortet. Die beigelegten Meldezettel betrafen
Meldungen an Wiener Adressen für den gesamten Streitzeitraum. Weitere
Ausführungen enthielt die Beantwortung nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bw. arbeitete im
Streitzeitraum bei zwei inländischen Arbeitgebern als Schweißer. Es
wurden für ihn im Streitzeitraum jeweils zwei Lohnzettel ausgestellt und
laufend Lohnsteuer einbehalten. Die Lohnzettel wurden im Laufe des Verfahrens
vom Arbeitgeber an die Finanzbehörde übermittelt. Der Bw. bezog im
Streitzeitraum keine Familienbeihilfe. Er ist ungarischer Staatsbürger.
Während des Streitzeitraumes war er an verschiedenen Adressen in Wien
gemeldet. Seine Wohnung in Ungarn in M ist davon etwa 100 Kilometer
entfernt. Dieser Sachverhalt steht unbestritten fest. Neben der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte der Bw. noch
Werbungskosten für Familienheimfahrten und die Berücksichtigung von
Unterhaltsaufwendungen für seine in Ungarn lebenden Kinder und fügte
diesem Antrag zwei ungarische Bescheinigungen in ungarischer Sprache bei.
Nähere Angaben bezüglich seines Wohnsitzes und Familienstandes in
Ungarn und über die Gründe der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in
Ungarn machte der Bw. nicht. Die diesbezüglichen Fragen der Behörde
blieben unbeantwortet. Weiters beantragte er die Berücksichtigung von
Sonderausgaben für Personenversicherungen, welche durch Bestätigungen
der Versicherungen ausreichend belegt waren.
Rechtliche
Würdigung:
Nach
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, soweit sie
abgabenrechtlich relevant sind. Die Abgabenbehörde trägt damit die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Die Pflicht zur
amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort
ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt
machen kann. Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht
der Partei (und eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht)
dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Dies ist
deshalb so, da die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten im Ausland
beschränkt sind. Weiters tritt die amtswegige Ermittlungspflicht
gegenüber der Mitwirkungspflicht der Partei in den Hintergrund, wenn die
Behörde nur auf Antrag tätig wird bzw. Begünstigungsbestimmungen
zur Anwendung kommen sollen.
Im vorliegenden Fall hat der
Bw. die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragt und begehrte
dabei die Berücksichtigung von erhöhten Werbungskosten, von
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung und Sonderausgaben.
Hinsichtlich der Sonderausgaben ist der Sachverhalt der Behörde ausreichend
bekannt, weil der Bw. seine Angaben mit Bestätigungen von den
Versicherungen belegte. Die Lohnzettel wurden vom Arbeitgeber übermittelt,
sodass geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen zur Durchführung
des Jahresausgleiches und zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gegeben
sind. Dazu siehe die weiter unten folgenden
Ausführungen. Hinsichtlich der Werbungskosten für
Familienheimfahrten und der Aufwendungen für den Unterhalt der im Ausland
lebenden Kinder ist der Bw. seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen. So wurde trotz Aufforderung durch die Behörde nicht bekannt
gegeben, warum der Wohnsitz in Ungarn beibehalten worden ist und ob die Gattin
des Bw. in Ungarn eigene Einkünfte bezieht. Weiters unterblieb ein
Nachweis, dass die Familienheimfahrten tatsächlich unternommen worden waren
und dass die Unterhaltsbeträge für die Kinder tatsächlich
verausgabt worden waren. Der Bw. blieb auch jeden Nachweis über seinen
Familienstand und die Anzahl und des Alters der Kinder durch übersetzte
behördliche Bescheinigungen schuldig. All dieses Sachverhaltselemente
liegen im Ausland, wo die Ermittlungsmöglichkeiten der
österreichischen Behörden begrenzt sind. Hinsichtlich der
außergewöhnlichen Belastung handelt es sich weiters um Bestimmungen
des Einkommensteuerrechts, die nur auf Antrag des Abgabepflichtigen
Berücksichtigung finden. In beiden Fällen ist daher eine erhöhte
Mitwirkungspflicht des Bw. gegeben. Die Behörde ist ihrer
Ermittlungspflicht insoferne nachgekommen, als sie sich durch mehrere
Vorhalteschreiben an den Bw. um die Klärung des fraglichen Sachverhaltes
bemühte. Diese wurden vom Bw. jedoch nicht ausreichend beantwortet, womit
er seine erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt hat. Die Behörde ist
daher nicht in der Lage, die Voraussetzungen betreffend die Berechtigung zum
Abzug von Werbungskosten für Familienheimfahrten und die Berechtigung zum
Abzug von außergewöhnlichen Belastungen für den Unterhalt der
Kinder in Ungarn zu überprüfen. Mangels Mitwirkung des Bw. an der
Feststellung des abgabenrelevanten Sachverhaltes können diese Aufwendungen
daher keine Berücksichtigung finden.
Sonderausgaben 1998 und
1999:
Die Aufwendungen für
Personenversicherungen können gemäß
§ 18 Abs.
1 Z 2 EStG als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.
Für diese Aufwendungen besteht ein Höchstbetrag von 40.000,00 S
jährlich. Sind die Ausgaben niedriger als der Höchstbetrag, so ist
gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 2 EStG ein
Viertel der Aufwendungen als Sonderausgaben abzusetzen. Im vorliegenden Fall
kann daher ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen als
Sonderausgaben Berücksichtigung finden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Erläuternd wird
hinzugefügt, dass die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1998 unter Berücksichtigung der Sonderausgaben auf
Grund der geringen Einkünfte einen Entfall der entrichteten Lohnsteuer
bewirkt, welche als Guthaben zur Gänze rückerstattet wird. Durch die
Berücksichtigung von Werbungskosten und außergewöhnlichen
Belastungen wäre eine weitere Minderung an Einkommensteuer nicht mehr
möglich.
Wien,
18. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SonderausgabenWerbungskostenFamilienheimfahrtenaußergewöhnliche BelastungUnterhalt für Kinder im Ausland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1431-W/03
- Stammnummer
- 8234
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF