Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0081-I/02
Höhe des tatsächlichen Kaufpreises eines Grundstückes, Beweiswürdigung, Spekulationsgeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0081-I/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Winkler - Dr. Obermoser Wirtschaftstreuhand KEG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Kufstein, vertreten durch AD Jürgen Rauscher, betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 sowie
Einkommensteuer 1993 und 1994 nach in Innsbruck durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. verkaufte im September 1993 ein Grundstück,
wobei im Kaufvertrag und in der beim Finanzamt eingereichten
Grunderwerbsteuererklärung Gre 1 ein Kaufpreis von S 305.500.- ausgewiesen
wurde.
Das Finanzamt Kufstein führte beim Bw.
gemäß
§ 150 BAO eine Buch- und Betriebsprüfung durch, wobei
u.a. unter Tz 27 b (Verlustvortrag) hinsichtlich des vorhin angeführten
Liegenschaftsverkaufes folgende Feststellung getroffen wurde:
"Der 1994 bisher
geltend gemachte Verlustvortrag in Höhe von S 398.822.- ist aufgrund des
1993 anzusetzenden Spekulationsgewinnes in Höhe von S 421.000.-(aus dem
Verkauf des vorhin angeführten Grundstückes im September 1993)
kompensiert.
Der
Spekulationsgewinn wurde wie folgt berechnet:
|
9/93
|
Verkaufspreis
|
|
|
799.000.-
|
6/88
|
Anschaffungskosten
|
Kaufpreis
|
320.000.-
|
|
|
|
GrESt (3,5
%)
|
11.200.-
|
-331.200.-
|
|
Gewinn
|
|
|
467.800.-
|
|
Abschlag gem.
§ 30 Abs. 4 EStG 1988
|
|
|
46.780.-
|
|
Spekulationsgewinn
1993
|
|
|
421.020.-
|
|
abgerundet
|
|
|
421.000.-
Das Finanzamt erließ den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgend Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1993 und 1994 sowie (geänderte)
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 (Ausfertigungsdatum 13. bzw.
14.9.1999).
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. Berufung
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide
(Schreiben vom 22.10.1999). Mit Schriftsatz vom 18.11.1999 wurde die fehlende
Berufungsbegründung nachgereicht. Der Bw. bekämpft dabei die
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz, dass nicht S 305.500.-, sondern S 799.000.-
als Kaufpreis für die streitgegenständliche Liegenschaft bezahlt
worden sei. Der im schriftlichen Kaufvertrag ausgewiesene Preis von S 305.500.-
entspreche den Tatsachen. Die Annahme eines Spekulationsgewinnes sei daher
verfehlt. Zusätzliche (gegenüber dem Finanzamt verschwiegene)
Zahlungen seien nicht erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24.3.2000 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 24.4.2000 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Mit Schreiben vom 25.5.2000 legte der Bw. die Bewegungen
seines bei der Sparkasse Kufstein geführten Wertpapierdepots offen (
insbes. Auszahlung von S 450.000.- an den Bw. am 4.9.1995).
Am 18.12.2001 wurde vom Bw. der Schriftverkehr betreffend
die Abwicklung des Verkaufes der streitgegenständlichen Liegenschaft durch
RA Dr. A. K. vorgelegt. Weiters wurden die Bewegungen auf dem für die
Abwicklung des streitgegenständlichen Kaufgeschäftes vom Rechtsanwalt
eingerichteten Anderkontos dargelegt.
Es wurde weiters vorgebracht, dass die Auskunftsperson W.M.
sen. an einer neurologischen Krankheit leide und deshalb bei Dr.W. H. in
Behandlung stehe. Die von der angeführten Auskunftsperson betreffend die
Höhe des Kaufpreises gemachten Angaben seien daher
unglaubwürdig.
Im Hinblick auf das angeführte Vorbringen wurden durch
die Finanzlandesdirektion für Tirol (bis 31.12.2002 als
Rechtsmittelbehörde zuständig) bei Dr. W. H. Erkundigungen eingeholt.
Hiebei kam hervor, dass W. M. sen. im Jahr 1999 nicht in der Ordination des
angeführten Neurologen war (FAX vom 5.12.2002).
Mit Schreiben vom 5.3.2003 beantragte der Bw. die
Einvernahme der Vertragsparteien des streitgegenständlichen
Kaufvertragsabschlusses. Weiters wurde vorgebracht, dass W.M. sen alkolholkrank
sei . Auf seinen Angaben könne man keine Tatsachenbeweise aufbauen.
Die Berufungsbehörde veranlasste in der Folge die
Einvernahme des Kaufers und des Verkäufers der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft durch die Abgabenbehörde I.
Instanz (Vernehmungen v. 17.11.2003). Weiters wurde über Ersuchen der
Rechtsmittelbehörde N.N. (Finanzbeamter beim FA Kufstein) über den
Verlauf der Vernehmung des W.M. sen. vom 24.8.1999 einvernommen.
Zu der für 10.2.2004 anberaumten Berufungsverhandlung
ist der Bw. trotz ordnungsgemäß zugestellter Vorladung nicht
erschienen.
Der Vertreter des Finanzamtes AD Jürgen Rauscher
wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung und stellte den Antrag, der Berufung keine Folge zu
geben.
Alle angeführten Schriftstücke, Erledigungen bzw.
Niederschriften betreffend die aufgenommen Beweise sind beiden
Verfahrensparteien bekannt, weshalb im Hinblick auf den Umfang des
Schriftverkehrs zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf eine
detaillierte Wiedergabe verzichtet wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungsbehörde teilt aus folgenden
Erwägungen die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass der Bw. als
Kaufpreis für die streitgegenständliche Liegenschaft S 799.000.- (und
nicht S 305.500.-) erhalten hat :
W.M. sen. gab am 26.8.1999 zu Protokoll, dass er und sein
Sohn im Jahre 1993 die verfahrensgegenständliche Liegenschaft (470
m2) um einen
Quadratmeterpreis von S 1.700.- ( insgesamt S 799.000.-) vom Bw. erworben haben.
Der jeweilige Kaufpreisanteil sei je zur Hälfte bar und mit einem Kredit
(Raika) finanziert worden.
Der Finanzbeamte N.N., der die Vernehmung des W.M. sen.
durchführte, gab am 6.11.2003 zum Verlauf der Vernehmung zu Protokoll, dass
er keinerlei Druck ausgeübt und W.M. sen. auch nichts in den Mund gelegt
habe. Den Betrag von S 1.700.- je
m2 habe W.M. von sich
aus genannt. Der Vernommene habe bei der Vernehmung keinerlei Anzeichen einer
geistigen Abnormität bzw. einer Alkoholabhängigkeit gezeigt. Er habe
den Eindruck, dass W.M. sen. zum Zeitpunkt seiner Einvernahme genau gewusst
habe, wovon er spricht.
Offensichtlich erst nachdem W.M. sen. die steuerliche
Tragweite seiner Aussage bewusst geworden war, widerrief er die vorhin
dergestellten Angaben. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung enspricht, dass die
Erstaussage in der Regel der Wahrheit näher kommt als später
abgeänderte Einlassungen, kommt nach Auffassung der Berufungsbehörde
den Ersteinlassungen des W.M. sen. höhere Glaubwürdigkeit zu als den
späteren Angaben.
Zum behaupteten angeblich schlechten Gesundheitszustand von
W.M. sen. ist anzumerken, dass nach der Auskunft der Ordination Dr. W. H. W.M.
sen. im Jahre 1999 (= Jahr der oben dargestellten Aussage) nicht in der
Ordination war. Dieser Umstand spricht gemeinsam mit den von N.N. gemachten
gaubwürdigen und schlüssigen Angaben nach Auffassung der
Berufungsbehörde eindeutig dagegen, dass W.M. sen. zum Zeitpunkt der
Einvernahme psychsich bzw. neurologisch in einem Maße beinträchtigt
war, dass seinen Angaben kein Glauben geschenkt werden kann.
Hinsichtlich des Einwandes des Bw., dass der
streitgegenständliche Kaufvertrag nur zwischen ihm und W.M. jun.
abgeschlossen worden sei und W.M. sen. daher betreffend den Kaufpreis keine
zweckdienlichen Angaben machen könne, ist zu erwidern, dass das
kaufgegenständliche Grundstück bereits ursprünglich von W.M. jun.
in der Absicht erworben wurde, für W.M. jun. und dessen Vater (W.M. sen.)
Wohnungen zu schaffen. In der Folge wurde daher die Parifizierung der
Liegenschaft veranlasst und zwischen W.M. jun. und W.M. sen. ein Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen (April 1994). Dies spricht nach
Auffassung der Berufungsbehörde eindeutig dafür, dass W-M. sen. sehr
wohl Kenntnis vom ursprünglich geleisteten Kaufpreis hatte.
Für die Richtigkeit des von M.M. sen. genannten
Kaufpreises spricht weiters die Tatsache, dass das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Innsbruck der Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer einen Kaufpreis von S 799.000.- zu Grunde gelegt hat . Das
diesbezügliche Abgabenverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Dies
ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des von der Vorinstanz
angenommenen Kaufpreises von S 799.000.-.
Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft wurde vom
Bw. im Juni 1988 um S 320.000.- angekauft. Im Hinblick auf die im
Liegenschaftsverkehr inzwischen eingetretenen Wertsteigerungen erscheint es auch
unter Bedachtnahme auf die gravierenden gesundheitlichen Probleme des Bw. und
dessen Naheverhältnis zu W.M. jun. völlig unglaubwürdig, dass die
Liegenschaft im Jahr 1993 um 305.500.- - somit unter den Anschaffungskosten-
verkauft worden sein soll.
Gegen die Glaubwürdigkeit des vom Bw. behaupteten
Verkaufspreises von S 650 je
m2 spricht weiters,
dass lt. Auskunft der Gemeinde Kirchbichl im Jahre 1993 für vergleichbare
Grundstücke Preise zwischen S 1.500 und 2.000.- bezahlt wurden. Im Jahr
2000 wurde für ein Grundstück in vergleichbarer Lage sogar ein
Kaufpreis von S 2.750.- pro
m2 bezahlt ( EZ xxx
der KG K.).Auch unter Bedachtnahme auf die zwischen dem
verfahrensgegenständlichen Grundstücksverkauf und dem Jahr 2000
liegende erhebliche Zeitspanne erscheint der vom Bw. beahuptete Kaufpreis daher
völlig unglaubwürdig.
Auch der Umstand, dass im schriftlichen Kaufvertrag ein
Kaufpreis von S 305.500.- ausgewiesen wurde und auch nur der angeführte
Betrag vom Käufer auf das Anderkonto der vertragserrichtenden Anwaltes
überwiesen wurde, hindert im Hinblick auf die vorhin dargelegten
gewichtigen Indizien keinesfalls die Sachverhaltsannahme, dass tatsächlich
ein höherer als der ausgewiesene Kaufpreis bezahlt wurde. Nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens ist es nämlich keinesfalls
denkunmöglich, dass neben dem "offiziellen" Kaufpreis weitere Zahlungen an
den Verkäufer geleistet wurden, wobei auch nicht übersehen werden
darf, dass die Vermeidung der Versteuerung eines Spekulationsgewinnes von
immerhin S 421.000.- ein durchaus schlüssiges Motiv für die
Verschweigung eines Teiles des Kaufpreises darstellt.
Die Berufungsbehörde gelangt daher in freier
Beweiswürdigung ebenso wie die Vorinstanz zur Überzeugung, dass der
tatsächliche Kaufpreis für die verfahrensgegenständliche
Liegenschaft 799.000.- betragen hat.
Das Neuhervorkommen der Tatsache der Zahlung eines
höheren Kaufpreises stellt einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des §
303 Abs. 4 BAO dar, wobei die Ermessensübung in Richtung Wiederaufnahme im
Hinblick auf die Höhe der Abgabennachforderung gerechtfertigt ist.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der
gegenständliche Verkaufsvorgang beim Verkäufer ein steuerpflichtiges
Spekulationsgeschäft im Sinne des § 29 Z. 2 in Verb. mit § 30
Abs. 1 Z. 1 lit.a EStG 1988 darstellt, wobei der sog. Grundstücksabschlag
in Abzug zu bringen ist (im gegenständlichen Fall gem § 30 Abs. 4 EStG
1988 10 %).
Im übrigen wird von der Berufung weder zur
Wiederaufnahme des Verfahrens noch zur rechtlichen Qualifikation des
streitgegenständlichen Verkaufsgeschäftes Konkretes
vorgebracht.
Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt
bleiben.
Innsbruck,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0081-I/02
- Stammnummer
- 8224
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF