Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0568-W/02
Die Auflösungsverpflichtung von Rückstellungen aus Anlass eines Dienstnehmerjubiläums wurde mit AbgAG 1998 infolge des VfGH-Erkenntnisses G 403/97 vom 9.12.1997 zurückgenommen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-W/02vom 17.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§124 b Z 33 lit b EStG 1988 betrifft die Zurücknahme der Auflösungsverpflichtung für Rückstellungen aus Anlass eines Dienstjubiläums. Dies unabhängig, ob die Auflösung im Einzelfall nach Art. I Z 64 lit b SteuerreformG 1993 in der Stammfassung oder in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 vorgenommen wurde (vgl. VfGH B 1136/98 v. 9.6.1999).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H. GesmbH.,
vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer für das
Jahr 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Abgabenfestsetzung für den Körperschaftsteuerbescheid 1996
beträgt öS 11.807.350,- (€ 858.073,59)
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden eine Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der H. GesmbH (i.d.F. Bw.) ist die Erzeugung von
Armaturen und Regelgeräten.
Die Bw. reichte per 30. Juli 1997 eine
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1996 beim Finanzamt
für Körperschaften ein.
Das Finanzamt für Körperschaften erließ
daraufhin einen erklärungsgemäßen
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996.
Mit Eingabe vom 1. Februar 1999 wurde fristgerecht Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid erhoben.
In dem mit S 34.782.471,- festgesetzten Einkommen sei der
Auflösungsbetrag der Jubiläumsgeldrückstellung gem. Art. I Z 64
Steuerreformgesetz 1993 i.H.v. S 55.000,- enthalten.
Da es sich bei der Jubiläumsgeldrückstellung um
eine Rückstellung i.S.d. § 14 Abs. 12 EStG idF BGBl I Nr. 28/1999
handle, sei diese nach § 124 b Z 33 lit b EStG 1988 nicht
aufzulösen.
Unter Berücksichtigung der Korrektur betrage das
Einkommen der Bw. für 1996 S 34.727.471,-. Darüber hinaus sei die
Regelung des § 9 Abs. 3 EStG 1988 sowie Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993
unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.12.1997, G
403/97-6 nach Ansicht der Bw. verfassungswidrig.
Die laufende Dotierung der pauschalen
Gewährleistungsrückstellung i.H.v. S 336.000,- sowie die Hälfte
des Standes der Gewährleistungsrückstellung zum 31.12.1993 i.H.v. S
2.617.500,- seien daher nicht dem Gewinn hinzuzurechnen.
Es werde beantragt, das Einkommen der Bw. für 1996 mit
S 31.773.971,- festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§
9 Einkommensteuergesetz 1988 BGBl. 400 (EStG 1988)
idF
vor dem Abgabenänderungsgesetz 1998 (AbgÄG 1998), BGBl.
I
28/1999,
lautete:
"Rückstellungen
§ 9 (1) Rückstellungen können nur gebildet werden
für
1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten,
4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
(2) Rückstellungen im Sinne des Abs 1 Z 1 und 2 sind nach § 14 zu
bilden.
(3) Rückstellungen im Sinne des Abs 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal
gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig,
wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im
jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit
(eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung
anlässlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums dürfen nicht
gebildet werden."
Diese Fassung hatte § 9 EStG 1988 durch Art I Z 6 SteuerreformG 1993
erhalten.
Art
I Z 64 SteuerreformG 1993 lautet:
"Die Z 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre
gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit
dem im Jahresabschluss des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im
folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend
aufzulösen.
Soweit
für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben,
für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet
worden sind, die nicht der Z 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt
folgendes:
a) Die Rückstellungen sind mit jenem Betrag
gewinnerhöhend
aufzulösen,
mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluss für
das
letzte
vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr
angesetzt
werden.
b) Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener
fünf
Wirtschaftsjahre
vorzunehmen, die auf das letzte vor dem
1.
Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen."
Mit
Art 43 StrukturanpassungsG 1996 BGBl. 201 erhielt Art I Z 64 lit b SteuerreformG
1993 folgenden Wortlaut:
"b) Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier
Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Jänner 1994
endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem 31. Dezember 1995 endenden
Wirtschaftsjahr sind mindestens 50 % jenes Betrages, der im Jahresabschluss
für das letzte vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahr
angesetzt wurde, aufzulösen."
Durch
Art I Z 12 b und 13 AbgÄG 1998 wurde §124 b EStG 1988 geändert;
diese Bestimmungen lauten wie folgt:
13. In § 124 b werden als Z 33 bis 36 angefügt:
'33. a) § 14 Abs 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999
ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es
darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei
der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr
entfällt. Die Wertpapierdeckung muss erstmalig am Schluss des im
Kalenderjahr 2000 endenden Wirtschaftsjahres gegeben sein. Abweichend von §
14 Abs 12 in Verbindung mit § 14 Abs 7 Z 7 ist das prozentuelle
Ausmaß von 50 % auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu
erreichen.
b) Art I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung
des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für
Rückstellungen im Sinne des §14 Abs12 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig rechtskräftig
veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen
vorgenommen, so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen.
Der
Antrag
kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.'
Mit
der Ergänzung des § 124 b EStG 1988 um die vorstehend zitierte Z 33
wurde einerseits eine gesetzliche Grundlage für die Dotierung von
Jubiläumsgeldrückstellungen ab dem Kalenderjahr 1999 geschaffen (lit
a), andererseits die in Art I Z 64 des SteuerreformG 1993 (idF des
StrukturanpassungsG 1996 BGBl. 201) normierte Forderung nach Auflösung von
bereits gebildeten Jubiläumsgeldrückstellungen zurückgenommen
(lit b). Die Zurücknahme der Auflösungsverpflichtung dürfte nach
Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ihren Grund darin haben, dass der
Gesetzgeber nach dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
VfSlg. 15040/1997, mit dem die die Neubildung von
Jubiläumsgeldrückstellungen verhindernde Wortfolge des § 9 Abs 4
EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben worden war, davon ausgegangen ist,
dass auch die die Auflösung derartiger Rückstellungen anordnende
Vorschrift mit Verfassungswidrigkeit behaftet sein
könnte.
Die
Z 33 lit b des §124 b EStG 1988 ist dabei nach dem Erkenntnis des VfGH
B1136/98 vom 9.6.1999 so zu interpretieren , dass die Zurücknahme der
Auflösungsverpflichtung alle Rückstellungen betrifft, die ihrer Art
nach in § 14 Abs 12 EStG 1988 idF des AbgÄG 1998 genannt sind (somit
"Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung
anlässlich eines Dienstjubiläums"), weil es diese Rückstellungen
waren, die das Erkenntnis VfSlg. 15040/1997 zum Gegenstand hatte. Der VfGH geht
ferner davon aus, dass die Wiederaufnahme unabhängig davon zu erfolgen hat,
ob die Auflösung im Einzelfall nach Art I Z 64 lit b SteuerreformG 1993 in
der Stammfassung oder in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 vorgenommen
wurde (vgl. VfGH 11.3.1999, B3097/97, und 11.3.1999,
B3120/97).
Der
Berufung der Bw. über die vorgenommene Auflösung der
Jubiläumsgeldrückstellung gemäß obigen Bestimmungen ist
stattzugeben. Das Einkommen der Bw. ist um den Auflösungsbetrag i.H.v. S
55.000,- zu kürzen.
Die
Bw. wendet in weiterer Folge unter Bezugnahme auf das VfGH-Erkenntnis G 403/97-6
vom 9.12.1997 ein, die Regelungen des § 9 Abs. 3 EStG sowie des Art I Z 64
SteuerreformGesetz 1993 seien ihrer Meinung nach
verfassungswidrig.
Mit
dem erwähnten Erkenntnis wird die Gleichheitswidrigkeit des generellen
Ausschlusses der steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für
Dienstnehmerjubiläumsgelder im EStG 1988 idF des SteuerreformG 1993
festgestellt.
In
dem Erkenntnis wird weiters festgehalten, dass sich Dienstjubiläumsgelder,
die auf einer rechtsverbindlichen Zusage beruhen, nicht von sonstigen ungewissen
Verbindlichkeiten gem. § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 unterscheiden. Während
gem. § 9 Abs. 4 EStG 1988 die Rückstellung für
Dienstnehmerjubiläumsgelder steuerlich generell unbeachtlich blieb, wurden
im Gegensatz dazu bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Einzelrückstellungen mit steuerlicher Wirksamkeit grundsätzlich
anerkannt.
Die Frage, ob der bekämpfte Bescheid wegen Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte aufzuheben wäre, bleibt einer
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorbehalten.
Die Berufung war in diesem Punkt abzuweisen.
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Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt
dar:
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1996
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öS
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Bescheid
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34.784.836
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abzügl. Auflösung der
Jubiläumsgeldrückstellung
|
-55.000
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
UFS
|
34.729.836
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Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
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Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgabe beträgt:
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Körperschaftsteuer
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1996
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öS
|
€
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
34.729.836
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Sonderausgaben
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-2.365
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Einkommen
|
34.727.471
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gerundet
|
34.727.500
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Körperschaftsteuer 34%
|
11.807.350
|
858.073,59
Wien,
17. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 33 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 33 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-W/02
- Stammnummer
- 8221
- Gültig
- 17.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF