Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0482-L/02
Bezahlung einer Abfertigung an nahe Angehörige bei unentgeltlichem Erwerb von Anteilen an der arbeitgebenden Kommanditgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-L/02vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bezahlung einer Abfertigung ist dann keine Betriebsausgabe, wenn diese an nahe Angehörige gewährt wird, die deshalb als Arbeitnehmer einer Kommanditgesellschaft ausscheiden, weil sie Kommanditanteile an dieser unentgeltlich erhalten und dieser Vorgang der Betriebsübergabe an diese nahen Angehörigen dient.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Feststellung der Einkünfte
1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine
Kommanditgesellschaft deren Komplementär eine GmbH ist, betreibt eine
Spenglerei und Dachdeckerei. Im Zeitraum vom 20. August 1998 bis
25. November 1998 fand mit Unterbrechungen bei der Berufungswerberin eine
abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung statt.
Im darüber gemäß
§ 150 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. 194/1961) verfassten Bericht
hielt der Prüfer unter anderem Folgendes fest (Punkt 7 der
Anlage I [Besprechungsprogramm für die Niederschrift über die
Schlussbesprechung]):
"
Abfertigung
Sohn E und Ehefrau F:
Ehefrau
F und Sohn E waren Dienstnehmer (der nach dem Ehegatten beziehungsweise
Vater und ehemaligem Einzelunternehmer E
benannten) Kommanditgesellschaft . Mit Vertrag
vom 20. Oktober 1995 wurden vorstehend angeführten Personen
Vermögensanteile von je S 20.000,-- (entspricht je 20% Anteil) im
Schenkungsweg übertragen. Anlässlich der Übertragung wurde den
oben angeführten Dienstnehmern eine Abfertigung ausbezahlt, beziehungsweise
auf dem Verrechnungskonto gutgeschrieben.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nicht
dem Fremdvergleich, wenn an Dienstnehmer (insbesonders nahe Angehörige)
neben der schenkungsweisen Übertragung von Mitunternehmeranteilen auch noch
Abfertigungen bezahlt werden. Die Abfertigungen werden daher nicht als
Betriebsausgaben anerkannt.
Wj.
1995/1996
Abfertigung Ehefrau
F S 366.048,--
Abfertigung
ehemaliger Einzelunternehmer
E S 133.080,--
Zurechnung S 499.128,--"
Das Finanzamt
folgte im Bescheid über die Feststellung von Einkünften 1996 datiert
vom 18. Januar 1999 den Feststellungen des Prüfers im oben beschriebenen
Bericht.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die innerhalb der verlängerten Berufungsfrist verfasste und aufgrund
des Mängelbehebungsauftrages vom 6. Mai 1999 am 20. Mai 1999
ergänzte Berufung vom 30. April 1999, in welchem die
Berücksichtigung der Abfertigung an Ehefrau F und Sohn E in Höhe von
499.128,00 S als Betriebsausgabe begehrt wird.
Dazu führte die
Berufungswerberin aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar
unbestrittenermaßen in ständiger Rechtsprechung die
Abzugsfähigkeit von Abfertigungszahlungen bei unentgeltlicher
Übertragung von Einzelunternehmen an Dienstnehmern verneine, aber es sich
im Fall der Berufungswerberin um die Übertragung eines Kommanditanteiles an
die bereits vorher beteiligten Kommanditisten Ehefrau F und Sohn E gehandelt
habe. Die Gesellschaft habe zu diesem Zeitpunkt ein negatives
Betriebsvermögen in Höhe von -9,5 Mio. S ausgewiesen, da sich die
werthaltigen Liegenschaften im Sonderbetriebsvermögen von Ehefrau F und dem
ehemaligen Einzelunternehmer E befunden hätten. Das
Sonderbetriebsvermögen sei nicht geschenkt worden. Zweck dieser
Vorgangsweise des ehemaligen Einzelunternehmers E sei es gewesen seine Frau und
seinen Sohn stärker an das Unternehmen zu binden, beziehungsweise die
Identifikation mit dem Unternehmen zu stärken. Aufgrund der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens hätten sich Sohn und Ehefrau nur
dann bereit erklärt, die Schenkung anzunehmen, wenn auch die Abfertigung
ausbezahlt würde, was dem Fremdvergleich entspreche. Ein Dritter würde
die Schenkung eines ertragsschwachen Unternehmens nicht annehmen, wenn er
zusätzlich auch noch auf seinen als Dienstnehmer erarbeiteten
Abfertigungsanspruch verzichten müsse. Die Chancen würden im
verstärkten Einsatz und der höheren Motivation der neuen
Gesellschafter, also in der Zukunft, liegen und könnten nicht auf den
Zeitpunkt der Anteilsübertragung rückprojiziert werden.
In der Stellungnahme datiert
vom 1. Juli 1999 erklärte der Prüfer für die
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes , dass, wenn man das
Sonderbetriebsvermögen bei der Berufungswerberin mit einbeziehe, es ein
positives Kapital ergebe, da die Schulden der Berufungswerberin
hauptsächlich aus den Baukosten der Gebäude entstanden seien, welche
richtig schon vor Abtretung der Anteile, soweit sie Gebäudeteile von
Ehefrau F beträfen, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung zu berücksichtigen gewesen wären. Ehefrau F habe auch
schon vor der Anteilsabtretung für diese Schulden zumindest mit den ihr
gehörenden Gebäudeteilen gehaftet. Es sei anzunehmen, dass Ehefrau F
als Ehegattin des Mehrheitseigentümers und Sohn E als voraussichtlicher
Nachfolger auch vor der Anteilsabtretung mit voller Motivation für das
Unternehmen tätig gewesen seien. Frau Kornhuber habe für ihre
Leistungen im Betrieb zusätzlich zum Gewinnanteil einen Vorwegbezug von
380.000,00 S jährlich erhalten. Die unentgeltliche
Anteilsübertragung von je 20% stelle für die Übernehmer einen
Vorteil durch die künftige Gewinnbeteiligung und den Anteil an den stillen
Reserven dar. Dabei sei das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten und
das insgesamt positive Eigenkapital zu berücksichtigen. Durch die
Anteilsübernahme sei aufgrund der vorher schon bestandenen Haftung für
Betriebsschulden kein höheres Risiko der Inanspruchnahme entstanden und
fänden sich keine Anhaltspunkte für eine künftige negative
Entwicklung des Unternehmens. Die Zahlung einer Abfertigung lasse sich analog
zur Judikatur zur Übergabe eines Einzelunternehmens nur durch das
familienhafte Verhältnis der betroffenen Personen
erklären.
Darauf entgegnete die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 30. September 2002, dass in der
Stellungnahme des Prüfers vom 1. Juli 1999 das
Sonderbetriebsvermögen der Berufungswerberin in die Betrachtung mit
einbezogen worden sei. Dieses sei jedoch für die Beurteilung der Sachlage
unerheblich. Der Prüfer habe den Schluss gezogen, dass abgabenrechtlich
kein Unterschied zwischen der Schenkung eines ganzen Betriebes und einer
"unwesentlichen" Kommanditbeteiligung an einen bis dahin im
Dienstverhältnis stehenden Angehörigen bestehe. Der Fremdvergleich
bestärke das Begehren der Berufungswerberin, da kein fremder Angestellter
seine Abfertigungsansprüche gegen "unwesentliche" Anteile an
der arbeitgebenden Kommanditgesellschaft preisgeben würde. Das Finanzamt
beziehe sich auf die Rechtssprechung zur Übertragung eines ganzen
Einzelunternehmens, die verständlich sei, da sich die Ansprüche des
ehemaligen Angestellten nach Übergabe gegen ihn selbst richten würden.
Im Fall der Berufungswerberin sei die vermögensrechtliche Lage anders.
Wäre die Ansicht des Prüfers richtig, könne eine
Mitarbeiterbeteiligung in Form von Kommanditanteilen nicht zustande kommen.
Angemerkt werde, dass durch die Einführung der "Abfertigung
neu" dieses Problem "a priori" nicht mehr auftreten
könne.
In der mündlichen
Verhandlung vom 4. November 2003 wiederholte die Vertreterin des
Finanzamtes das bisherige Vorbringen und erklärte, dass Zweifel daran
bestehen würden, ob überhaupt, nämlich ohne Berücksichtigung
der Nahebeziehung der Beteiligten, Abfertigungsansprüche bestanden
hätten.
Dem entgegnete der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin mit einem Verweis auf die Judikatur zum
steuerlichen Nichtanerkennen von Abfertigungszahlungen an nahe Angehörige
bei Übergabe eines Einzelunternehmens und wiederholte sein Verständnis
für diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes. Dazu betonte er die
handelsrechtlichen und steuerlichrechtlichen Unterschiede zwischen einem
Einzelunternehmen und einer Kommanditgesellschaft beziehungsweise zwischen
entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb eines Betriebes. Arbeitsrechtlich
könne auch der Sohn, wenn er den Betrieb des Vaters übernehme auf
Abfertigung klagen. Darüber hinaus wies der steuerliche Vertreter auf die
nunmehr geänderte Rechtslage und die möglicherweise unterschiedliche
steuerliche Behandlung bei der Übertragung eines
"Zwerganteiles" an einer Kommanditgesellschaft an den angestellten
nahen Angehörigen hin.
Die Vertreterin des Finanzamtes
erläuterte die Auswirkungen der Bilanzbündeltheorie bei der
Übernahme von Kommanditanteilen an einer nahe stehenden
Kommanditgesellschaft durch Angestellte und stellte die Parallelen zur
Übernahme eines Einzelunternehmens klar. Außerdem sei die Gattin des
Unternehmers im konkreten Fall weiterhin bei der Kommanditgesellschaft
angestellt gewesen. Der Sohn habe zwar zur KomplementärgmbH gewechselt,
wäre jedoch erst wesentlich später zum gewerberechtlichen
Geschäftsführer bestellt worden.
Der steuerliche Vertreter legte
klar, dass in diesem Verfahren nicht die arbeitsrechtliche Seite zu beurteilen
sei und gab seiner Ansicht Ausdruck, dass die Ansicht des Finanzamtes nur auf
die Annahme von Missbrauch der Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechts zurückgeführt werden könne. Der
Argumentation des Prüfers, dass die gewählte Gestaltung unüblich
sei, könne er nichts abgewinnen. Weiters stellte der steuerliche Vertreter
der Berufungswerberin einen Vergleich zur Mitarbeiterbeteiligung bewährter
Angestellter im Weg einer stillen Gesellschaft in einer
kommanditistenähnlichen Form an und betonte die Unterschiede zwischen
Einzelunternehmen, der Rechtsstellung eines Kommanditisten und der eines
Komplementärs.
Dazu wiederholte die
Vertreterin des Finanzamtes das Vorbringen zur tatsächlichen
Weiterbeschäftigung der Ehegattin und es Sohnes, worauf der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin zur sozialversicherungsrechtlichen Situation
ausführte.
Letztlich erklärte der
steuerliche Vertreter auf Befragen, dass die Dienstverhältnisse zur
Ehegattin und zum Sohn konkludent einvernehmlich beendet worden seien und es
darüber keine Aufzeichnungen gebe und appellierte an den Geist der vom
Gesetzgeber getroffenen Neuregelung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend § 4 Abs.
4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) zählen zu den
Betriebsausgaben alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind und werden damit jedenfalls auch Abfertigungszahlungen an
Arbeitnehmer dieses Betriebes, welche bei diesen gemäß
§ 67
Abs. 3 EStG begünstigt zu besteuern sind, als abzugsfähig
qualifiziert.
Im Falle der Berufungswerberin
wurden unbestritten mit Notariatsakt vom 8. September 1995 jeweils 20% der
Vermögenseinlage und die damit verbundenen Rechte an der Berufungswerberin
vom bis dahin einzigen Komplementär, dem ehemaligen Einzelunternehmer der
die gesamte Vermögenseinlage der Berufungswerberin gestellt hat, an seine
Ehefrau F und seinen Sohn E geschenkt, womit deren Eigenschaft als Arbeitnehmer
der Berufungswerberin endeten. Die in der Folge an die Ehefrau F und den Sohn E
ausbezahlte Abfertigung begehrt die Berufungswerberin als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Gleichzeitig trat laut
Firmenbucheintrag der Sohn E zum ehemaligen Einzelunternehmer als
Geschäftsführer der KomplementärgmbH mit Wirkung vom
8. September 1995 hinzu, an welcher nunmehr auch die übrigen
Familienmitglieder beteiligt sind, beziehungsweise als Prokurist fungieren.
Im konkreten Fall ist neben den
einleitend genannten Normen noch zu berücksichtigen, dass nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (stellvertretend für
alle etwa zuletzt VwGH vom 28. November 2002, 2001/13/0032) Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen, wozu jedenfalls die Ehefrau und der Sohn
beziehungsweise der Vater und von diesen gebildete Personengesellschaften oder
ihnen gehörende Kapitalgesellschaften in ihren Verhältnissen
zueinander zählen, nur dann steuerlich anerkennt, wenn diese nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und unter Fremden zu den gleichen
Bedingungen geschlossen worden wären.
Zum hier fraglichen
Rechtsproblem erklärte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.
April 1991 (VwGH 16.4.1991, 90/14/0104 mit Verweis auf die Vorjudikatur)
Folgendes: "Eines der bei
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zu berücksichtigenden
Kriterien ist, dass sie auch zwischen Familienfremden unter gleichen Bedingungen
gestaltet worden wären. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung dargetan hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1986,
Zl. 86/14/0080, vom 17. Jänner 1989, Zl. 86/14/0008, und vom
19. September 1989, Zl. 86/14/0157), erscheint es ausgeschlossen, dass
ein Arbeitgeber einem mit ihm nicht verwandten Arbeitnehmer seinen Betrieb
unentgeltlich oder gegen ein nicht angemessenes (geringeres) Entgelt
überlässt und dann auch noch eine Abfertigung
bezahlt."
An der Richtigkeit dieser
Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu Zweifeln besteht kein Anlass und
werden auch von der Berufungswerberin in dieser Hinsicht keine Bedenken
geäußert. Vielmehr bezeichnet die Berufungswerberin in ihrer Berufung
datiert vom 20. Mai 1999 diese als unbestritten.
Allerdings sieht die
Berufungswerberin darin einen Unterschied zum hier zur beurteilenden
Sachverhalt, dass in den in der Judikatur behandelten Fällen jeweils die
Übereignung eines Einzelunternehmens behandelt wurde, hier jedoch
Kommanditanteile geschenkt worden sind.
Die von der Judikatur
entwickelten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Beziehungen
zwischen nahen Angehörigen sind auch ein Ausdruck der im § 21
Abs. 1 BAO beschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Wahrer
wirtschaftlicher Gehalt des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist unbestritten
die unentgeltliche Übergabe des Betriebes des ehemaligen Einzelunternehmers
an seine Kinder. Diese sollte verständlicherweise aus Sicht der betroffenen
nahen Angehörigen möglichst insgesamt steuerschonend geschehen, um die
Ertragskraft des übergebenen Unternehmens nicht zu schwächen. Dazu
bietet sich das Bezahlen von Abfertigungen an, da es gemäß
§ 67 Abs. 3 EStG begünstigt besteuert werden kann, Entnahmen
oder Gewinne (beziehungsweise Gewinnausschüttungen bei der GmbH) aber dem
Regelsteuersatz unterliegen würden. Es fehlte also beim Vorgang der
Betriebsübergabe der unter Fremden typische Interessensgegensatz, der aus
dem bestreben eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen entsteht,
nur sein eigenes Einkommen möglichst zu mehren.
Selbst, wenn man das Beispiel
des steuerlichen Vertreters, nämlich die Beteiligung von verdienten
Mitarbeitern am Unternehmen in Form einer stillen Gesellschaft, welche in der
Ausgestaltung einer Kommanditgesellschaft nahe kommt, in diesem Licht
betrachtet, zeigt sich, dass dort der wirtschaftliche Gehalt einer solchen
Vereinbarung ein anderer ist. Geht es doch dann darum den, wie es die
Berufungswerberin ausdrückt, "verdienten" Mitarbeiter, der
nicht verloren gehen soll, für sein Tätigkeit zu entlohnen, um ein
Weggehen zu einem anderen Arbeitgeber, welcher eine wirtschaftlich bessere
Gegenleistung bieten könnte, zu verhindern. So gesehen ist unter Fremden
eine (teilweise) Betriebsübergabe niemals gegenleistungsfrei.
Im Fall der Berufungswerberin
bestand jedoch keine Gefahr, dass die Ehefrau und der Sohn den ehemaligen
väterlichen Betrieb verlassen, sondern sie sollten diesen schrittweise
übergeben bekommen. Aus diesem Grund ist die gewährte Beteiligung auch
nicht als Gegenleistung für die vom Sohn beziehungsweise der Ehefrau im
Betrieb erbrachte Arbeitsleistung anzusehen. Würden also diese im Vergleich
zum "verdienten" fremden Mitarbeiter eine Abfertigung beim Erlangen
einer Beteiligung erhalten, so würde es an der Gegenleistungskomponente
für den erhaltenen Vorteil fehlen. In einer Zusammenschau der
gewährten gegenseitigen Leistungen ist daher der oben dargestellten
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, dass bei einer im wesentlichen
unentgeltlichen Betriebsübergabe, egal ob es sich nun um ein
Einzelunternehmen oder Personengesellschaft handelt, unter Fremden keine
Abfertigung beim dadurch bedingten Ende der Arbeitnehmereigenschaft bezahlt
werden würde.
Dies bestätigt sich auch
wenn man die Judikatur zur Beurteilung und Einordnung von Personengesellschaften
im österreichischen Steuerrecht untersucht. Dabei ist festzustellen, dass
hier die Bilanzbündeltheorie vorherrscht, auch wenn in Hinblick auf
Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft faktisch
insofern Konzessionen in Richtung der Einheitstheorie gemacht werden, als diese
dann anerkannt werden, wenn sie den Kriterien der steuerlichen Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen angehörigen entsprechen (also nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren Inhalt
haben und eine solche Vereinbarung auch unter Fremden zu den gleichen
Bedingungen geschlossen worden wäre). Dies zeigt sich auch in der
höchstgerichtlichen Judikatur (siehe etwa zuletzt VwGH 25.10.2001,
98/15/0190, wo innergesellschaftliche Darlehensgewährungen strittig waren).
Da also an die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und den als
nahe angehörig Anzusehenden (insbesonders auch Ehegatten und Kinder von
Gesellschaftern), die selben Kriterien anzulegen sind, wie bei der Beurteilung
der Anerkennung einer Abfertigungszahlung an den unentgeltlichen Übernehmer
eines Einzelunternehmens, kann auch nicht eine unterschiedliche
Betrachtungsweise Platz greifen.
Also gilt auch für die
unentgeltliche Überlassung eines 20%-igen Kommanditanteiles einer
Kommanditgesellschaft, sofern diese der geplanten Betriebsübergabe dient,
dass es als ausgeschlossen erscheinen muss, dass eine Kommanditgesellschaft als
Arbeitgeber seinem einzigen Kommanditisten nicht verwandten Arbeitnehmer ein
Fünftel der Vermögenseinlage unentgeltlich oder gegen ein nicht
angemessenes geringes Entgelt überlassen und dann auch noch eine
Abfertigung bezahlen würde.
Diese Betrachtung ergibt sich
nebenher auch aus dem Wesen der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses einer
Personengesellschaft. Wenn man diese, wie in der oben beschriebenen Judikatur
nur für die Ermittlung des Betriebsergebnisses als Einheit sieht, was sich
in der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO und weiteren Berücksichtigung bei den
Einkünften des jeweiligen Gesellschafters wiederspiegelt, so richtet sich
auch im Fall einer Personengesellschaft, wie es die Berufungswerberin
ausgedrückt hat, der Abfertigungsanspruch letztendlich
(anteilsmäßig) gegen den neuen Gesellschafter selbst.
Auch wenn sie an der oben
beschriebenen Judikatur vorbeiführt und deshalb nicht zu
berücksichtigen ist, muss darüber hinaus, der Argumentation der
Berufungswerberin entgegengehalten werden, dass in Hinblick auf einen fremden
Dienstnehmer, wenn dieser einen Kommanditanteil gerade eines ertragsschwachen
Unternehmens übernimmt, sein Interesse groß ist, die Liquidität
dieses Unternehmens durch die Auszahlung von Abfertigungsansprüchen nicht
weiter zu schwächen.
Letztlich darf auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die Dienstverhältnisse zur Ehefrau F
und dem Sohn E nach der Aussage des steuerlichen Vertreters der
Berufungswerberin nur konkludent beendet worden sind. Auf die Beendigung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind zu deren steuerlichen
Anerkennung jedoch die gleichen Maßstäbe wie an deren Begründung
anzulegen. Bei einer konkludenten einvernehmlichen Lösung des
Dienstverhältnisses ist ein ausreichend nach außen Dringen dieser
Vereinbarung ausgeschlossen, der Inhalt, wie etwa genaue zeitliche Restdauer des
Arbeitsverhältnisses oder der Verzicht auf Abfertigung, bleibt im Dunkeln
und würde ein Fremder schon allein aus Gründen der Beweissicherung bei
einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses auf eine
schriftliche Klärung seiner Rechte bestehen und ist daher schon allein
deshalb den Abfertigungszahlungen die Eigenschaft einer Betriebsausgabe
abzusprechen und die Berufung abzuweisen.
Zusammengefasst lässt sich
daher sagen, dass auf die Beurteilung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft und dieser
Gesellschaft die gleichen Überlegungen wie auf die unentgeltliche
Übereignung eines Einzelnunternehmens an einen nahen Angehörigen des
Einzelunternehmens anzuwenden sind und deshalb als ausgeschlossen angesehen
werden muss, dass in einem solchen Fall an einen "fremden"
Arbeitnehmer eine Abfertigung bezahlt worden wäre (siehe VwGH oben)
beziehungsweise die Art der Auflösung der Dienstverhältnisse der
Ehegattin F und des Sohnes F nicht den Kriterien für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen entsprochen hat und deshalb die
Berufung abzuweisen war.
Linz,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-L/02
- Stammnummer
- 8209
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF