Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2713-W/02
Kündigungsverzicht bei vertraglich vereinbarter unbestimmter Dauer nur durch die Mieterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2713-W/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
ALIX FRANK Rechtsanwälte KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 3. Juli 2001 betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen der Bw. als Mieterin und der BF GmbH als
Vermieterin wurde am 10./25. Februar 2000 ein Mietvertrag über den auf der
Liegenschaft EZ 1735 befindlichen Mietgegenstand im Ausmaß von ca. 2.601
m2 abgeschlossen.
§ 3 "Dauer" dieses Vertrages lautet:
"1. .......
2. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen und kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres gerichtlich
aufgekündigt werden.
3. Die Vermieterin wird dieses Mietverhältnis nur dann
aufkündigen, wenn
a) die Mieterin trotz einer nach dem Eintritt der
Fälligkeit erfolgten einschreibbrieflichen Mahnung mit der Bezahlung des
Mietzinses zur Gänze oder auch nur teilweise mindestens 14 Tage im
Rückstand ist oder
b) die Mieterin vom Mietgegenstand einen erheblich
nachteiligen Gebrauch macht."
Mit nachträglichem Schreiben vom 21. Juli 2000 wurde
seitens der Bw. sodann festgehalten, dass sie sich hiemit rechtsverbindlich
einverstanden erklärte, auf die Ausübung ihres Rechtes zur
Aufkündigung des Mietverhältnisses für einen Zeitraum von neun
Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Mietverhältnisses am 1. August 2000 zu
verzichten.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien erblickte in diesem sowohl von der Mieterin als auch der Vermieterin
unterschriebenen Schreiben einen Nachtrag zum Mietvertrag vom 10./25. Februar
2000 mit einer (erstmaligen) beiderseitigen Bindung von neun Jahren und schrieb
mit Bescheid vom 3. Juli 2001 eine Rechtsgebühr in Höhe von
S 1.084.130,00 vor.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
laut gegenständlichem Schreiben nur die Mieterin zeitlich durch
Kündigungsverzicht neun Jahre an den Mietvertrag gebunden ist, nicht aber
auch die Vermieterin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist somit im Berufungsfall, ob sich nur die
Mieterin, oder auch die Vermieterin zu einem Kündigungsverzicht für
eine bestimmte Zeit verpflichtet hat.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2000 hat sich lediglich die
Mieterin zu einem rechtsverbindlichen Kündigungsverzicht für neun
Jahre verpflichtet.
Der in § 3 Punkt 3. des ursprünglichen
Mietvertrages angeführte Passus: "Die Vermieterin wird dieses
Mietverhältnis nur dann aufkündigen, wenn....." stellt nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates nur eine (nicht terminisierte)
Absichtserklärung dar, aus der sich keinerlei rechtsverbindliche
Bindungswirkung ableiten lässt.
Der Berufung war daher antragsgemäß
stattzugeben.
Wien,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2713-W/02
- Stammnummer
- 8202
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF