Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0235-G/03
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-G/03vom 02.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Voitsberg betreffend Abweisung über die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2003
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die
erhöhte Familienbeihilfe wird ab 1. Mai 2003 zuerkannt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 16. April
2003 mittels dem Formular Beih 3 die Gewährung der Familienbeihilfe und des
Erhöhungsbetrages ab 1. Mai 2003.
Im Zuge der Prüfung des Anspruches um Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe forderte das Finanzamt Voitsberg ein
ärztliches Sachverständigengutachten beim Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen an. Die Untersuchung fand am 19. Februar statt
und ergab einen Grad der Behinderung von 70 v.H. und dass der Untersuchte
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Das Finanzamt Voitsberg erließ mit 24. April
2003 einen Abweisungsbescheid und begründete diesen wie folgt:
Ihrem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe
für Ihren Sohn R. konnte nicht stattgegeben werden, weil er in einem
Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 20 Wochenstunden steht
(§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw. mit Schriftsatz vom 29. April das Rechtsmittel der
Berufung ein. Als Begründung wurde zusammenfassend festgestellt, dass das
Dienstverhältnis auf Grund der vielen Krankenstände maximal über
10 Wochenstunden gehe, und eher einer Beschäftigungstherapie gleiche. Auch
habe der Sohn schon mehrere Suizidversuche hinter sich und befindet sich auch
jetzt wieder zur Behandlung in der Nervenklinik in Graz.
Das Finanzamt
Voitsberg ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
neuerlich um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachten
unter Berücksichtigung des Dienstverhältnisses.
Aus diesem Gutachten vom 9. Mai 2003 geht hervor, dass
bei R. ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vorliegt und er
voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Unter Zugrundelegung des ärztlichen
Sachverständigengutachtens hat das Finanzamt Voitsberg mit Bescheid vom
27. Mai 2003 den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe verneint und in
der Begründung zusammenfassend ausgeführt:
Ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Vom Sachverständigen des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Grad der
Behinderung mit 70 v.H. festgestellt. Gleichzeitig wurde aber auch
festgestellt, dass R. nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Die Bw. beantragte im Schreiben vom 22. Juni 2003 die
Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat und wies nochmals darauf hin, dass
der Sohn die 20 Wochenstunden nur auf dem Papier erbringe, nur beschränkt
einsetzbar sei und rund um die Uhr eine Betreuung brauche. Er sei auch immer
unter ständiger psychischer Betreuung beim Psycho- Sozialen Zentrum in
Voitsberg. Dazu wurde noch eine Bestätigung der Marktgemeinde Maria
Lankowitz vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Sohn der Bw. sich sehr
häufig im Krankenstand befindet und die Arbeit nur als Therapie angesehen
werden könne.
Mit Bericht vom 12. August 2003 legte das Finanzamt
Voitsberg die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch für
volljährige Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG gilt als erheblich
behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBI I
Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark in seinem
schlüssig begründeten Gutachten vom 4. März 2003 fest, dass ein
Grad der Behinderung von 70 v.H. vorliegt und der Sohn der Bw. voraussichtlich
nicht im Stande ist, sich selbst am freien Arbeitsmarkt seinen Lebensunterhalt
zu verdienen. Dabei anzumerken ist, dass eine Nachuntersuchung in 5 Jahren
erforderlich ist.
Am 9. Mai 2003, also nur zwei Monate später,
wurde ebenfalls vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ohne
neuerliche Untersuchung festgestellt, dass er voraussichtlich
nicht dauernd außerstande ist,
sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Im ärztlichen
Sachverständigengutachten wurde angemerkt, dass zwar ein
Dienstverhältnis mit Lohnkostenzuschuss, aber keine
Beschäftigungstherapie vorliegt.
Nach einer telefonischen Rücksprache durch den
unabhängigen Finanzsenat mit dem leitenden Arzt der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (PVA), Herrn Dr. Leonhard, wurde nach
Schilderung des Falles auf den § 255 ASVG verwiesen.
Der § 255 Abs. 3 lautet:
War der Versicherte nicht überwiegend in
erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des Abs. 1 und 2 tätig, gilt er
als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes
nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt
noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm
ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die
Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig
gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu
erzielen pflegt.
Im vorliegenden Fall ist das
Beschäftigungsausmaß zwar 20 Wochenstunden, wie aber aus der
Bestätigung der Marktgemeinde Maria Lankowitz zu ersehen ist, wird dieses
Beschäftigungsausmaß durch die vielen Krankenstände nie
erreicht.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates erscheint
es unmöglich, am freien Arbeitsmarkt eine dauernde Erwerbsmöglichkeit
für den Sohn der Bw. zu finden.
Die Beschäftigung bei der Marktgemeinde Maria
Lankowitz gleicht sicherlich mehr einer Beschäftigungstherapie als einer
Anstellung, was auch aus der vorgelegten Bestätigung ersichtlich
ist.
Als weiteres Indiz für die dauernde
Erwerbsunfähigkeit wird auch auf das amtsärztliche Gutachten durch den
Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24. August 1998
verwiesen, worin festgestellt wurde, dass ein Grad der Behinderung von 90 v.H.
vorliegt und auch dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen.
Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe sind somit gegeben.
Es war daher wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Graz,
2. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
erhöhte Familienbeihilfevoraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffenärztliches Sachverständigengutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-G/03
- Stammnummer
- 8195
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF