Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0458-G/02
Kein Anrechnungsvortrag (betreffend kanadische Quellensteuer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0458-G/02vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch das Anrechnungssystem soll lediglich eine Doppelbesteuerung im jeweils betreffenden Veranlagungsjahr beseitigt werden. Es besteht keine Möglichkeit, eine im Jahr des Zuflusses der ausländischen Einkünfte steuerlich nicht anrechenbare kanadische Quellensteuer auf spätere Veranlagungszeiträume vorzutragen (vgl. VwGH 20.4.1999, 99/14/0012, betreffend DBA-Japan).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am
4. Februar 2004 über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.
Gerhard Friedl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 29.
Jänner 2002 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 nach
in Graz durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Körperschaftsteuer 1999 wird gemäß
§ 200 BAO
endgültig festgesetzt mit:
|
Abgabenschuld
in Schilling
|
1,374.528,00
|
Abgabenschuld in
Euro
|
99.890,84
|
Bisherige Vorschreibung laut angefochtenem
Bescheid in Schilling
|
2.107.908,00
|
Bisherige Vorschreibung laut angefochtenem
Bescheid in Euro
|
153.187,65
|
Abgabengutschrift gegenüber angefochtenem
Bescheid in Schilling
|
733.380,00
|
Abgabengutschrift gegenüber angefochtenem
Bescheid in Euro
|
53.296.80
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung gegenüber der
Berufungsvorentscheidung festgesetzten
Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) hat in der
Körperschaftsteuererklärung 1999 die Anrechnung von ausländischer
Steuer in Höhe von 74.393,00 S geltend gemacht. Laut
Beilage zur Körperschaftssteuererklärung 1999 ist in diesem Betrag ein
Anrechnungsvortrag (kanadische Quellensteuer für Lizenzeinkünfte im
Ausmaß von 10% der Einkünfte) aus dem Jahre 1998 in Höhe von
35.779,00 S enthalten. Die Einkünfte aus dieser Quelle
für 1999 betrugen 386.140,00 S. Mit dem angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheid vom 29. Jänner 2002 wurde der
Anrechnungsvortrag aus 1998 in Höhe von ATS 35.779,--
abgelehnt.
Begründet wurde dies damit, dass eine im Jahr des
Zuflusses der ausländischen Einkünfte steuerlich unverwertbare
ausländische Quellensteuer nicht auf spätere
Veranlagungszeiträume vorgetragen werden könne. Des
weiteren beantragte die Bw. die Absetzung eines Forschungsfreibetrages
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1998 (18% von
19,965.594,00 S) in Höhe von 3.593.807,00 S, welcher mit dem
angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht anerkannt wurde. Begründet
wurde dies damit, dass ein Nachweis über den volkswirtschaftlichen Wert der
Erfindung nicht vorliege und daher eine Anerkennung des Forschungsfreibetrages
vorläufig unterbleibe. Der angefochtene Bescheid wurde
gemäß
§ 200 BAO vorläufig erlassen.
In der Folge wurde Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 eingebracht. a) Darin wurde
vorgebracht, dass die Betriebsausgaben des Jahres 1999 um 947,71 €
(13.041,00 S) zu kürzen seien. Bei diesem Betrag handle es sich um nicht
abgezogene Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kleinbusses Renault
Espace. Gleichzeitig sei gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 Berufung
eingebracht worden, mit welcher die Anerkennung dieser Vorsteuern beantragt
worden sei. In der Folge berücksichtigte das Finanzamt die
genannten Vorsteuern in der Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2002
betreffend den Umsatzsteuerbescheid 1999. b) Weiters
wurde die Nichtanerkennung des beantragten Forschungsfreibetrages und die
Vorläufigkeit des angefochtenen Bescheides bekämpft. Ein Grund
für die Vorläufigkeit des Bescheides sei nicht gegeben, da auch in den
vorangegangenen Jahren auf Grund von ministeriellen Bescheinigungen ein
Forschungsfreibetrag zu gewähren gewesen sei.
Es wurde begehrt, den bekämpften Bescheid entweder dem
Grunde nach aufzuheben oder zumindest in einen vorläufigen Bescheid unter
gleichzeitiger Anerkennung des Forschungsfreibetrages in Höhe von €
261.172,14 (3.593.807,00 S) abzuändern.
c) Des Weiteren wurde die Ablehnung des
Anrechnungsvortrages kanadischer Quellensteuer aus dem Jahr 1998 im Zusammenhang
mit kanadischen Lizenzeinkünften bekämpft. In den negativen
Einkünften des Jahres 1998 seien positive kanadische Lizenzeinkünfte
enthalten gewesen, für die in Kanada Quellensteuer zu entrichten gewesen
sei. Auf Grund des negativen Gesamtergebnisses 1998 sei eine Anrechnung
im Körperschaftsteuerbescheid 1998 unterblieben. Nach Ansicht der
Bw. sei eine Verweigerung des Anrechnungsvortrages im DBA Österreich
-Kanada nicht gedeckt, da dieses dem OECD-Musterabkommen
folge.
Die Zulässigkeit des Anrechnungsvortrages sei dem
österreichischen Ertragsteuerrecht immanent, da es sowohl den
periodenfremden Verlustausgleich durch Verlustvortrag als auch die konsequente
Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung von Einkünften im In- und Ausland zum
Prinzip erhoben habe. Auf Grund der Schmälerung des im Übrigen
uneingeschränkten Verlustvortrages um den Betrag der positiven kanadischen
Einkünfte würden diese im Jahr 1998 der kanadischen und im Jahr 1999
der österreichischen Besteuerung unterworfen werden. Bis
dato liege lediglich eine einzige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur
Frage der Zulässigkeit des Anrechnungsvortrages ausländischer
Quellensteuern vor (VwGH 20.4.1999, 99/14/0012, ÖSTZB 1999, 696
f). Diese Entscheidung, die zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit
Japan ergangen sei und die Zulässigkeit des Anrechnungsvortrages verneinte,
stütze ihre ablehnende Begründung ausschließlich auf eine im DBA
Österreich-Kanada nicht enthaltene, besondere Formulierung des Art. 19
Abs. 2 DBA Österreich-Japan. In der einschlägigen
Fachliteratur sei daher darauf hingewiesen worden, dass dieser Entscheidung
entnommen werde könne, dass im Sinne des obersten Zieles eines
Doppelbesteuerungsabkommens, nämlich der Vermeidung einer
Doppelbesteuerung, die Zulässigkeit des Anrechnungsvortrages prinzipiell
gegeben sei, insbesondere in allen Fällen (so auch nach dem DBA
Österreich-Kanada), in denen Österreich dem OECD-Musterabkommen folge.
Diesbezüglich wurde auf Art. 23 Abs. 2 lit. a des DBA
Österreich-Kanada, welcher Art. 23 des OECD-Musterabkommen
entspreche, verwiesen. Die Bw. zitierte eine Reihe von Abhandlungen, die
sich mit diesem Thema auseinander setzten. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2002 wurde dem Berufungsbegehren
hinsichtlich des Forschungsfreibetrages (Punkt b) und der Gewinnerhöhung
infolge Anerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Kleinbusses Renault Espace (Punkt a) stattgegeben. Zuvor wurde eine
Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
15. März 2002 Gz.: 42800/668-VI/2a/01 vorgelegt, wonach die Bw. im
Jahr 1999 Aufwendungen für Erfindungen von volkswirtschaftlichen Wert in
Höhe von 1.694.410,30 € getätigt
hat. Hinsichtlich des Anrechnungsvortrages (Punkt c) wurde das
Berufungsbegehren abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine
Doppelbesteuerung nur vorliegen könne, wenn dieselben Einkünfte aus
derselben Besteuerungsperiode desselben
Steuerpflichtigen in beiden Vertragsstaaten besteuert würden. Die
Bedingung derselben Besteuerungsperiode sei aber im Gegenstandfall nicht
erfüllt. Wenn kein entsprechendes Besteuerungssubstrat im
Ansässigkeitsstaat (Österreich) vorliege, gehe die Anrechnung der
ausländischen Quellensteuer verloren. In der Folge wurde
hinsichtlich der Zulässigkeit des Anrechnungsvortrages der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen mit dem
bisherige Vorbringen und wurde auf die unterschiedliche Textierung in den
DBA Japan und Kanada verwiesen, mit der sich das Finanzamt nicht
auseinandergesetzt habe. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat
eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden, die auch das Jahr 1999
umfasste und wurde unter Tz. 29 des Betriebsprüfungsberichtes vom
1. September 2003 festgestellt, dass die betriebliche Veranlassung von
Zahlungen in Höhe von 1,468.005,00 S an die S. International
in Südafrika nicht nachgewiesen werden konnte, weshalb diese keine
Betriebsausgaben darstellten und folglich außerbilanziell dem Gewinn des
Jahres 1999 hinzuzurechnen seien. Mit Vorhalt vom 1. Oktober 2003
wurde die Bw. vom unabhängigen Finanzsenat zur Stellungnahme hinsichtlich
dieses Punktes innerhalb einer Frist von einem Monat aufgefordert. In der
Folge wurde die Frist mündlich bis 15. Dezember 2003
verlängert. In einem Ansuchen um weitere Fristverlängerung vom
12. Dezember 2003 wurde lediglich bekanntgegeben, dass diese Zahlungen nach dem
gegenwärtigen Wissenstand im Zusammenhang mit dem Betrieb einer von den
südafrikanischen Behörden nicht genehmigten Außenstelle in
Südafrika stünden. Mit Stellungnahme vom 8. Jänner
2004 teilte die Bw. schließlich mit, dass es ihr trotz
Nachforschungen vor Ort nicht gelungen sei, Beweise für die
Betriebsausgabeneigenschaft dieser Gutschrift beizubringen, die Aufwendungen
stellten aber Betriebsausgaben dar. Ergänzend wird
festgehalten, dass über die Zahlung an die S. International in Form einer
Gutschrift (credit note) abgerechnet wurde und darin der Leistungsinhalt ganz
allgemein mit "Credit note for invoices paid by S. International concerning the
opening of G. S. (Pty) Ltd", beschrieben wurde.
Irgendwelche Dokumentationen zu diesen
Geschehensabläufen liegen nicht vor.
Der
Senat hat erwogen:
Hinsichtlich der Berufungspunkte a) und b) wurde dem
Berufungsbegehren in der Berufungsvorentscheidung zwar Rechnung getragen, doch
gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung
dadurch nicht berührt wird, durch die Einbringung des Vorlageantrages die
Berufung von der Einbringung des Antrages an gemäß
§ 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt.
ad a)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2002
betreffend Umsatzsteuer 1999 wurden der Bw. nachträglich Vorsteuern in
Höhe von 13.041,00 S aus dem Betrieb des Kleinbusses Renault
Espace gewährt, die zuvor als Betriebsausgaben abgesetzt worden
waren. Folglich war der Betrag von 13.041,00 S dem Berufungsbegehren
entsprechend gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
ad b) Die Bw. beantragte die Berücksichtigung
eines Forschungsfreibetrages nach
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988
in Höhe von 3.593.807,00 S.
Die maßgebliche Gesetzesstelle
lautet: ...................................
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind
jedenfalls:
.........................
4. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur
Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen,
ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der
volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist
durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die
Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag
kann - auch außerbilanzmäßig - innerhalb folgender
Höchstbeträge geltend gemacht werden: a) Der
Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der
Forschungsaufwendungen ..............................................
Vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wurden
der Bw. für 1999 insgesamt Aufwendungen für volkswirtschaftlich
wertvolle Erfindungen in Höhe von 1.694.410,30 €
(= 23.315.594,00 S) bescheinigt. Da der beantragte
Forschungsfreibetrag von 3,593.807,00 S darin Deckung findet, war dieser
-wie bereits in der Berufungsvorentscheidung erfolgt- zu
gewähren.
ad c) Nach Artikel
12 Abs. 1 DBA Kanada /Einkommensteuer, Vermögensteuer),
BGBl Nr.: 77/1981dürfen Lizenzgebühren, die aus einem
Vertragsstaat stammen und an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, in dem anderen Staat besteuert werden. Durch diese
Bestimmung ist das Besteuerungsrecht für die von der in Österreich
ansässigen Bw. aus Kanada stammenden Lizenzgebühren Österreich
zugewiesen.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 des DBA Kanada
dürfen diese Lizenzgebühren jedoch in Kanada mit höchstens 10%
besteuert werden.
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung hinsichtlich dieser
10%-igen Quellensteuer wird über die Anrechnungsmethode
reguliert. Da das Einkommen der Bw. im Jahr 1998 negativ war, konnte eine
Anrechnung der kanadischen Quellensteuer für im Jahr 1998 zugeflossene
Lizenzeinkünfte in Österreich nicht erfolgen. Nach Ansicht der
Bw. stünde jedoch hinsichtlich der Quellensteuer im Ausmaß von 10%
der Lizenzeinkünfte, das sind 35.779,00 S, infolge des negativen
Gesamteinkommens im Jahr 1998 ein Anrechnungsvortrag zu. Die Bw.
begründet dies einerseits unter Heranziehung des OECD-Musterabkommens, dem
das DBA Österreich-Kanada folgt und unter Hinweis auf verschiedene
Literaturmeinungen. Ein in diesem Zusammenhang zum Abkommen zwischen der
Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen (= DBA Japan) ergangenes, den
Anrechnungsvortrag ablehnendes Verwaltungsgerichthoferkenntnis vom 20.4.1999,
99/14/0012, könne im Gegenstandsfall auf Grund der unterschiedlichen
Textierung in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen nicht als
Begründung für die Abweisung herangezogen werden. Vielmehr
könne dieses Erkenntnis nur unter dem Aspekt der besonderen Textierung des
Art. XIX Abs. 2 DBA Japan erklärt
werden.
Die maßgeblichen Artikel über die jeweilige
Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung im DBA Japan und dem Abkommen
zwischen der Republik Österreich und Kanada zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerumgehung bei den Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (= DBA Kanada) lauten:
Artikel XIX Absatz 2 DBA Japan, BGBl.Nr. 127/1963
(2) Österreich darf bei Ermittlung seiner Steuern von
Personen, die in Österreich ansässig sind, in die Grundlage, von der
diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte einbeziehen, die nach den
österreichischen Gesetzen steuerpflichtig sind. Der Betrag der japanischen
Steuer, die von der in Österreich ansässigen Person nach den
japanischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder
unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften, die ihre Quelle in Japan
haben und in beiden Vertragsstaaten der Besteuerung unterliegen, erhoben wird,
wird jedoch zur Anrechnung auf die österreichische Steuer für diese
Einkünfte zugelassen, aber mit einem Betrag, der den Teil der
österreichischen Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte
(oder das gesamte, der österreichischen Steuer unterliegende Einkommen,
wenn dieses niedriger ist) im Verhältnis zum gesamten, der
österreichischen Steuer unterliegenden Einkommen entfällt.
Artikel 23 Absatz 2 lit. a DBA Kanada, BGBl.Nr.
77/1981
Vermeidung
der Doppelbesteuerung
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt
vermieden: a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte aus kanadischen Quellen, die nach diesem Abkommen in Kanada
besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kanada gezahlten
Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen,
der auf die Einkünfte, die in Kanada besteuert werden dürfen,
entfällt.
Offen ist nun die Frage, ob die Bw. die im Verlustjahr 1998
bezahlte kanadische Quellensteuer auf die österreichische
Körperschaftsteuer im Veranlagungsjahr 1999 anrechnen
kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Bw. zitierten
Erkenntnis vom 20.4.1999, 99/14/0012, welches sich auf
Art. XIX Absatz 2 DBA Japan bezog, den
Anrechnungsvortrag nicht zugelassen. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers war im Wesentlichen mit den nunmehrigen Einwendungen der
Bw. vergleichbar. Der
Gerichtshof hat darin Nachstehendes ausgeführt:
"Art. 19 Abs. 2 Satz 2 des DBA Japan stellt
darauf ab, dass von den ausländischen Einkünften österreichische
Steuer erhoben wird. In Präzisierung dieses Gedankens und nicht, wie dies
die Beschwerdeführerin vermeint, in einem systematisch getrennten zweiten
Schritt, wird in der genannten Abkommensbestimmung ausgeführt, dass die
Anrechnung nur bis zu jenem Betrag erfolgen kann, mit welchem die
österreichische Steuer auf die ausländischen Einkünfte
entfällt. Durch die in Klammer gesetzte Wortgruppe "(oder das
gesamte, der österreichischen Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses
niedriger ist)" wird zudem
ausdrücklich auf den Fall eingegangen, in dem im Hinblick auf Verluste aus
anderen Einkunftsquellen oder aus anderen einkommensmindernden Positionen das
Einkommen geringer ist als der Betrag der japanischen Einkünfte; die
Anrechnung mit dem Betrag der österreichischen Steuer begrenzt sein soll,
die auf das gesamte Einkommen entfällt. Ist nun in jenem Veranlagungsjahr,
in welchem die positiven japanischen Einkünfte in das in Österreich zu
erfassende Einkommen einfließen, aufgrund von negativen Einkünften
oder von anderen einkommensmindernden Positionen das Einkommen so niedrig, dass
sich keine österreichische Steuer errechnet, so unterliegen die japanischen
Einkünfte keiner österreichischen Besteuerung und kann eine Anrechnung
nicht Platz greifen. Ist die Steuerbelastung in Österreich Null, kann
keine Anrechnung erfolgen (vgl.
Doralt/Ruppe, Steuerrecht
II3, 289), und zwar
auch nicht in den Folgejahren. Nicht diese, sondern andere Einkünfte werden
mit einem positiven Einkommen von Folgejahren erfasst. Der Anrechnung der
ausländischen Steuer auf österreichische Steuer von nachfolgenden
Veranlagungsjahren steht laut Verwaltungsgerichtshof
zudem entgegen, dass - wie oben
ausgeführt - Art. 19 Abs. 2 DBA Japan
ausdrücklich den Fall regelt, bei welchem die japanischen Einkünfte
höher sind als das in Österreich zu erfassende Gesamteinkommen. In
diesem Fall will das Abkommen die Anrechnung auf den Betrag der gesamten
österreichischen Steuer des betreffenden Jahres beschränken. Der von
der Beschwerdeführerin vertretene "Anrechnungsvortrag" würde im
Übrigen auch zu einer Abhängigkeit der Anrechnung von
Zufälligkeiten führen. Wenn das Einkommen niedriger ist als die
japanischen Einkünfte, wäre es für die Anrechnung von Bedeutung,
ob dieser Umstand auf vortragsfähige oder auf nicht vortragsfähige
Verluste zurückzuführen ist, oder ob dieser Umstand allenfalls aus
anderen einkommensmindernden Posten (beispielsweise Renten im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) resultiert. Es trifft
zu, dass der Zweck von Doppelbesteuerungsabkommen in der Vermeidung der
Doppelbesteuerung gelegen ist. Es liegt aber in der Hand der Abkommensparteien,
bis zu welchem Ausmaß sie dieses Ziel verwirklichen wollen. Der
Verwaltungsgerichtshof sieht sich sohin nicht veranlasst, von seiner auch dem
hg. Erkenntnis vom 15.4.1997, 93/14/0135, zugrundeliegenden Ansicht abzugehen,
wonach die Anrechnung den Betrag der österreichischen Steuer
nicht übersteigen kann, der sich für
jenes
Veranlagungsjahr ergibt
, in welchem die
ausländischen Einkünfte im Rahmen des Einkommens zu erfassen sind."
Die Bw. vermeint nun, dass der Gerichtshof seine
Entscheidung auf die in Klammer gesetzte Wortfolge, "oder das gesamte, der
österreichischen Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses niedriger
ist", in der Bestimmung des Art. XIX Abs. 2
Z 2 DBA Japan gründe.
Dieser Ansicht vertritt auch Nowotny in einem Artikel in
SWI 1999, 388, welcher von der Bw. zitiert wurde. In diesem Artikel
führt Nowotny aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene
Einperiodenbetrachtung auf die besondere Wortfolge des DBA Japan,
insbesondere auf die in Klammer gesetzte Wortfolge des
Art. XIX Abs. 2, welche von Art. 23a Abs. 2 OECD
Musterabkommen = OECD-MA) abweiche, zurückzuführen
sei. Nowotny wörtlich: "Die vom VwGH vertretene Auffassung,
daß den Abkommensparteien (Anm: Österreich -Japan) lediglich an
der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Veranlagungszeitraum der Erfassung der
ausländischen Einkünfte gelegen war, ist vor diesem Hintergrund somit
durchaus vertretbar."
Nowotny verkennt aber offenbar, dass der VwGH in diesem
Erkenntnis den Anrechnungsvortrag generell und nicht nur bezogen auf das
DBA Japan ablehnte. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine
Entscheidung nämlich nicht auf die in Klammer gesetzte spezielle Textierung
"oder das gesamte, der österreichischen Steuer unterliegende
Einkommen, wenn dieses niedriger ist", sondern führt diese nur als
zusätzliches Argument zur Untermauerung seiner Entscheidung an.
Schuch in SWI 1999, 469, welchen die Bw. ebenfalls
zur Bekräftigung ihres Standpunktes zitiert, kritisiert den
Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich seiner Entscheidung, 99/14/0012 und vertritt
allgemein die Ansicht, dass innerhalb des Anwendungsgebietes des OECD-MA, ein
Anrechnungsvortrag jedenfalls zulässig sei. Aber auch hinsichtlich
des DBA Japan, welches vor Aushandlung des ersten OECD-MA abgeschlossen
worden war, sei keine andere Auslegungsweise zulässig. Es sei seines
Erachtens auch nicht ersichtlich, warum der VwGH dem genannten Klammerausdruck
Bedeutung beimesse. Der von der Bw. zitierte Artikel von Gassner
in SWI 1999, 59, nimmt lediglich Bezug auf die von Schuch in seiner
veröffentlichten Dissertation vertretenen Zulässigkeit des
Anrechnungsvortrages und sieht darin eine
interessante neue wissenschaftliche Überlegung.
Die von der Bw. zitierten Abhandlungen sind daher
nicht geeignet den Standpunkt der Bw. zu untermauern, welcher sowohl der
Judikatur des VwGH als auch der österreichischen Auslegungspraxis
widerspricht. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.4.1999,
99/14/0012 seine Ablehnung des Verlustvortrages ganz allgemein auf Art. XIX
Abs. 2 DBA Japan gestützt, welcher aber
sinngemäß auch dem
Art. 23 B Z 1 OECD-MA entspricht. Der
Gerichtshof bringt in diesem Erkenntnis zum Ausdruck, dass die Anrechnung nur
bis zu jenem Betrag erfolgen kann, mit welchem die österreichische Steuer
auf die ausländischen Einkünfte entfällt.
Im Falle der österreichischen Steuerbelastung mit Null
könne daher keine Anrechnung Platz greifen (Hinweis auf Doralt/Ruppe,
Steuerrecht II3, 289),
und zwar auch nicht in den Folgejahren. Nicht diese, sondern andere
Einkünfte würden mit einem positiven Einkommen von Folgejahren
erfasst. Diese Aussagen des Gerichtshofes unter Bezugnahme auf die von
der Lehre vertretenen, nicht nur das DBA Japan betreffende Ansicht der
Unzulässigkeit des Anrechnungsvortrages, lassen erkennen, dass der VwGH den
Anrechnungsvortrag generell, weil periodenübergreifend,
ablehnt.
Inhaltlich bedeutet dies, dass die ausländische Steuer
nur auf jenen Teil der österreichischen Steuer angerechnet wird, der auf
die ausländischen Einkünfte entfällt. Fällt in
Österreich keine Steuer an, etwa auf Grund negativer Einkünfte, kann
ausländische Steuer nicht angerechnet werden. Der
Gerichtshof führt in diesem Erkenntnis bezogen auf das DBA Japan aus,
dass zudem durch die
in Klammer gesetzte Wortgruppe des Art. XIX Abs. 2 DBA Japan
ausdrücklich auf den Fall eingegangen werde, in dem im Hinblick auf
Verluste aus anderen Einkunftsquellen oder auf andere einkommensmindernde
Positionen das Einkommen geringer ist als der Betrag der japanischen
Einkünfte. Durch die Wortwahl
zudem zeigt der
Gerichtshof aber auf, dass die genannte Wortfolge im Klammerausdruck die
Unzulässigkeit des Anrechnungsvortrages nur verdeutliche, der
Anrechnungsvortrag aber auch ohne diese Wortfolge im Klammerausdruck
unzulässig sei. Ein "Anrechnungsvortrag" würde nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen auch zu einer Abhängigkeit der
Anrechnung von Zufälligkeiten führen. Der Zweck von
Doppelbesteuerungsabkommen liegt zwar in der Vermeidung von Doppelbesteuerung,
die Abkommensparteien legen jedoch fest, bis zu welchem Ausmaß sie dieses
Ziel verwirklichen wollen. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich sohin
nicht veranlasst von seiner bisherigen Rechtsansicht abzugehen, wonach die
Anrechnung den Betrag der österreichischen Steuer nicht übersteigen
kann, der sich für jedes Veranlagungsjahr ergibt. Daraus ist
erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof den Anrechnungsvortrag auch ohne die
in Klammer gesetzte Wortfolge des Art XIX Abs. 2 des DBA Japan
für nicht zulässig erachtet hätte und dieser Klammerausdruck
lediglich eine Präzisierung für eine bestimmte Fallgestaltung
darstellt, die ohnehin bereits aus dieser Ankommensbestimmung ableitbar ist,
nämlich dass die Anrechnung den Betrag der österreichischen Steuer,
der auf die japanischen Einkünfte entfällt, nicht überschreiten
darf.
Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht, wie die Bw.
vermeint, seine Entscheidung einzig auf die spezielle Textierung des
DBA Japan gestützt, sondern hat ganz allgemein den Anrechnungsvortrag
nicht zugelassen und diese Ansicht zusätzlich auf die in Klammer gesetzte
Wortfolge gestützt. Dies ist auch aus der vom Verwaltungsgerichtshof
gewählten Wortwahl "zudem" ersichtlich. Zu diesem Ergebnis kommt
auch Schuch in der von der Bw. zitierten Monographie in SWI 1999, 469. Er
vertritt darin die Ansicht, dass diesem Klammerausdruck im DBA Japan
letztlich gar kein normatives Gewicht zukomme. Schuch sieht auch in
diesem Klammerausdruck gar keinen von Art. 23 B OECD-MA abweichenden
normativen Gehalt. Nur wäre seines Erachtens aus
Art. 23 B OECD-MA die Zulässigkeit des Anrechnungsvortrages
ableitbar.
Entsprechend der Judikatur des VwGH ist diese Auslegung
aber nicht zulässig. Der VwGH hat nämlich im Erkenntnis vom 20.
April 1999, 99/14/0012 (unter Verweis auf VwGH vom 15. April 1997,
93/14/0135, welches sich auf das DBA Großbritannien bezog) klar zum
Ausdruck gebracht, dass die Anrechnung den Betrag der österreichischen
Steuer nicht übersteigen kann, der sich für
jenes Veranlagungsjahr ergibt, in
welchem die ausländischen Einkünfte im Rahmen des Einkommens zu
erfassen sind. Im Berufungsfall waren die der strittigen
Quellensteuer zu Grunde liegenden kanadischen Einkünfte im Einkommen des
Veranlagungsjahres 1998 zu erfassen und konnte eine Anrechnung auch nur 1998
erfolgen. Dass das Einkommen 1998 insgesamt negativ war und die Erfassung
der kanadischen Einkünfte die Gewinne künftiger Jahre erhöht,
kann entsprechend den Ausführungen des VwGH zu keiner anderen
Würdigung führen, da ansonsten die Anrechnung zur Abhängigkeit
von Zufälligkeiten führen würde.
Im vorliegenden Fall ist
für die Frage der Anrechnung Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA
Kanada zuberücksichtigen,
der, wie auch von der Bw. vorgebracht, dem Art. 23 B OECD-MA
folgt:
Art. 23 B OECD-MA
lautet:
Absatz 1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen
Vertragsstaat besteuert werden, so rechnet der erstgenannte Staat a) auf
die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im
anderen Staat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht; b) auf die
vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in
dem anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer vom Vermögen
entspricht. Der anzurechnenden Betrag darf jedoch in beiden Fällen
den Teil, der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder
Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die im anderen
Staat besteuert werden können oder auf das Vermögen, das dort
besteuert werden kann, entfällt. Absatz
2.) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem
Staat auszunehmen sind, können gleichwohl in diesem Staat bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen
einbezogen werden.
Die Bw. geht nun davon aus, dass es das OECD-MA offen
ließe, wann im Ansässigkeitsstaat die Anrechnung
erfolge. Laut Z 66 zu Art. 23 des OECD-Kommentars
(Einkommensteuer) ist die Lösung in derartigen Fällen jedem Staat
überlassen und ist weitgehend vom innerstaatlichen Recht und der
Verwaltungspraxis bestimmt.
Nach der österreichischen Auslegungspraxis, welche von
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt wurde, wird die
Zulässigkeit des Anrechnungsvortrages abgelehnt. Diese Auslegung wird auch
in der Literatur weitgehend vertreten (siehe etwa Loukota, SWI 1991, 139ff,
Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A,
§ 1 Tz. 13, Wien, Orac, Loseblattsammlung oder die Verweise
von Zehetner, SWI 2001, 417, Fußnote 7). Eine
ausdrückliche Anrechnungsvorschrift findet sich im innerstaatlichen
österreichischen Steuerrecht nicht. Der maßgebende inländische
Abgabenzeitraum, in dem die Anrechnung durchzuführen ist, bestimmt sich
daher nach den allgemeinen innerstaatlichen
Einkunftsermittlungsgrundsätzen. Bei der Ermittlung betrieblicher
Einkünfte sind die Gewinnermittlungsvorschriften heranzuziehen. Der
maßgebende inländische Veranlagungszeitraum, innerhalb dessen die
Anrechnung ausländischer Steuer möglich ist, bestimmt sich danach,
wann die ausländischen Einkünfte nach den allgemeinen
österreichischen Einkunftsermittlungsvorschriften erzielt wurden
(Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Wien,
Linde Verlag, S 46). Da die dem strittigen Anrechnungsbetrag zu Grunde
liegenden Lizenzeinkünfte einen Teil des Gewinnes des Veranlagungsjahres
1998 darstellen, ist die Anrechnung demnach auch in dieser Periode und nicht in
der folgenden zu berücksichtigen. Ist der inländische
Verlust höher als der ausländische Gewinn, so ergibt sich insgesamt
kein steuerpflichtiges Einkommen im Inland. Durch den Ausgleich reduziert sich
ein eventueller Verlustvortrag. Zwar fällt im Inland keine Steuer an, es
kann aber auch die im Ausland gezahlte Steuer nicht angerechnet werden (Djanani,
Internationales Steuerrecht, 2. Auflage, Wien, Linde Verlag, S 113).
Ist die Steuerbelastung in Österreich Null kann keine Anrechnung
erfolgen (siehe auch Doralt/Ruppe, Steuerrecht Bd
II4, S
323). Auslandssteuern, die wegen Höchstbetragsüberschreitung im
maßgebenden Jahr nicht mehr angerechnet werden können, können
auch auf Folgejahre nicht vorgetragen werden.
Auch aus EAS 1150 (Express Answer Service des
Bundesministeriums für Finanzen) vom 31.10.1997, SWI 1997, S 532,
betreffend den Anwendungsbereich des DBA Italien ist diese Auslegung
ableitbar. Ein Anrechnungsvortrag, wie er von der Bw. gefordert
wird, hieße, dass anzurechnende Steuer ausländischer Quellen mit
anderen Einkünften folgender Jahre
verrechnet würde. Dieser Wortsinn kann dem DBA Kanada aber auch
bei weiter Auslegung unter Berücksichtigung des Zweckes der Vermeidung von
Doppelbesteuerung nicht entnommen werden. Im Übrigen
dürfen bei der Auslegung von Abgabengesetzen (und
Doppelbesteuerungsabkommen) Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie nicht
außer Betracht bleiben. Eröffnet nämlich ein
Abgabengesetz einen Auslegungsspielraum, der eine verwaltungsaufwendige und eine
verwaltungsökonomische Vorgangsweise zulässt, so kann dem Gesetz nicht
der Sinn beigemessen werden, dass der Gesetzgeber die verwaltungsaufwendige
Lösung wünscht (siehe Loukota, SWI 1991, 139ff). Die
Evidenzierung derartiger Anrechnungsvorträge wäre die
verwaltungsaufwendigere Lösung und ist daher der Anrechnungsvortrag auch
unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen.
Demnach ist auch im Berufungsfall im Anwendungsbereich des
DBA Kanada die beantragte Anrechnung von im Jahre 1998 in Kanada
entrichteter Quellensteuer in Höhe von ATS 35.779,-- im Jahr 1999
nicht zulässig. Diese Regelung entspricht dem Prinzip der
Periodenbesteuerung im Sinne der Erfassung der im jeweiligen Kalenderjahr
manifestierten Leistungsfähigkeit und geht einem - aus dem Inhalt des
Abkommens nicht in der von der Bw. gewollten Form ableitbaren -
übergeordneten Leistungsfähigkeitsprinzip, welches die totale
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen innerhalb seiner gesamten
Erwerbsphase erfasst, vor (vgl. Doralt-Ruppe, Grundriss Steuerrecht, 3. Aufl.
1986, Band I, Seite 18).
Ziel des gegenständlichen Doppelbesteuerungsabkommens
ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung in der betreffenden
Veranlagungsperiode. Ist in jenem Veranlagungsjahr, in welchem die positiven
ausländischen Einkünfte in das in Österreich zu erfassende
Einkommen einfließen, aufgrund von negativen Einkünften oder von
anderen einkommensmindernden Positionen das Einkommen so niedrig, dass sich
keine österreichische Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ergibt, so
unterliegen die ausländischen Einkünfte keiner österreichischen
Ertragsbesteuerung, weswegen die erhobene Quellensteuer aus Vorjahren auch nicht
angerechnet werden darf. Gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch
auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Berufungsbehörde muss
also in ihrer Entscheidung nicht nur über alle jene Punkte absprechen, die
der Berufungswerber bekämpfte, sondern sie hat auch in Beachtung der
Vorschriften der §§ 114 ff und 280 BAO den angefochtenen
Bescheid in allen anderen Belangen auf seine Gesetzmäßigkeit und
Richtigkeit einer Prüfung zu unterziehen und deren Ergebnis ihrer
Berufungsentscheidung zugrundezulegen. Sie kann daher über das
Berufungsbegehren hinaus den angefochtenen Bescheid sowohl zugunsten wie auch zu
zuungunsten des Bw. abändern. Bei der Festsetzung der
Körperschaftsteuer 1999 war daher die Feststellung der Betriebsprüfung
laut Tz. 29 des Betriebsprüfungsberichtes vom 1. September 2003,
wonach die betriebliche Veranlassung von Zahlungen in Höhe
von 1.468.005,00 S an die S. International in Südafrika
nicht nachgewiesen werden konnte, gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 jene Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben
müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden. Im vorliegenden Fall wurde ein Betrag von
1.468.005,00 S an ein südafrikanisches Unternehmen gezahlt und
konnten die dieser Zahlung zu Grunde liegende Leistungen weder nachgewiesen,
noch auf andere Weise konkretisiert bzw. dokumentiert werden.
Im Ansuchen um Fristverlängerung vom 12. Dezember 2003
wurde lediglich bekanntgegeben, dass diese Zahlungen nach dem gegenwärtigen
Wissenstand im Zusammenhang mit dem Betrieb einer von den südafrikanischen
Behörden nicht genehmigten Außenstelle in Südafrika
stünden. In der nunmehrigen Stellungnahme vom 8. Jänner
2004 teilte die Bw. mit, dass es der Bw. trotz Nachforschungen nicht
gelungen sei, weitere Beweise für die Betriebsausgabeneigenschaft dieser
Gutschrift beizubringen. Da die Bw. die betriebliche Veranlassung dieser
Zahlungen aber weder nachweisen, noch glaubhaft (die allgemeine Behauptung der
Betriebsausgabeneigenschaft dieser Aufwendungen ist dafür wohl nicht
ausreichend) machen konnte, war diese, wie bereits vom Betriebsprüfer
festgestellt, nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Im
Übrigen darf nicht übersehen werden, dass diese Leistungen ins Ausland
geflossen sind und entsprechende Ermittlungen der Behörde erschwert bzw.
gar nicht möglich sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt
auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei
Auslandssachverhalten hingewiesen (vergleiche für viele das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.2000, 97/13/0039, siehe auch 14.12.2000,
95/15/0129). Im Übrigen liegt es primär am Abgabepflichtigen
die Betriebsausgabeneigenschaft von Aufwendungen nachzuweisen. Dieser Nachweis
ist der Bw. aber mangels jeglicher Dokumentation des der Zahlung zu Grunde
liegenden Geschehens nicht gelungen.
Der Betrag von 1,468.005,00 S war daher bei der
Festsetzung der Körperschaftsteuer 1999 gewinnerhöhend zu
berücksichtigen.
Da Gründe für die
Vorläufigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar sind, war die
Festsetzung der Körperschaftsteuer 1999 gemäß
§ 200 BAO für endgültig zu erklären.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
- Art. 12 Abs. 1 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0458-G/02
- Stammnummer
- 8193
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF