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Findok · Richtlinien

AH-2074

3A. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen

geltende FassungRichtlinie2025-0.683.099gilt ab 03.05.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2074

Wortlaut laut Findok

3A. Durchfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/888 werden für oder zu Gunsten der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/888 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen (zum Begriff siehe Abschnitt 1.2.) bereitgestellt. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Durchfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.4. (2) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A. 4. Strafbestimmungen 4.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130 im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.683.099
GZ der Erstfassung
2023-0.329.716
Stammnummer
81906
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
03.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF