Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0272-G/03
Baukosten als Teil der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-G/03vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Alexander Haas, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Grunderwerbsteuer, jeweils vom
8. April 2003,
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
(1) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage neben dem Grundkaufpreis auch die Kosten
für die Errichtung des Gebäudes einzubeziehen sind oder nicht.
(2) Mit Kaufvertrag vom 23. April 2001 haben der
Bw. und Frau B. N. (welche im Weiteren gemeinsam als die Berufungswerber
bzw. die Bw. bezeichnet werden) von der L-GmbH als Verkäuferin je zur
Hälfte ein Grundstück sowie 1/18-Anteile zweier weiterer
Grundstücke um den Kaufpreis von insgesamt ATS 383.520,- erworben.
Punkt I. des Vertrages lautet:
"Der Verkäufer ist
auf Grund des Kaufvertrages vom 8. Juni 2000
Eigentümer der EZ 2628, 1207 sowie
2728 je KG F., einkommend im Bezirksgericht F. In diesem Zusammenhang
werden die Grundstücke 890/31 im Ausmaß von 799 m², 890/34
im Ausmaß von 150 m² sowie 895/1 im Ausmaß von
47 m² neu hergestellt. Kaufgegenstand sind nunmehr die
Grundstücke 890/31 sowie 1/18 des Grundstückes 890/34 sowie
1/18-Anteil des Grundstückes 895/1, sämtliche KG ...
F.
(3) Auf Grund dieses Vertrages hat das Finanzamt
zunächst Herrn C. S. mit Bescheid vom 15. November 2001 die
Grunderwerbsteuer, ausgehend vom genannten Gesamtkaufpreis,
vorgeschrieben.
(4) In der Folge hat der steuerliche Vertreter, welcher
auch Verfasser des oa. Kaufvertrages war, dem Finanzamt mit Schreiben vom
22. Jänner 2003 einen zwischen der L-GmbH einerseits und den Bw.
andererseits abgeschlossenen Bauträgervertrag vom 30. März 2001
vorgelegt. Mit diesem Vertrag hat sich die L-GmbH gegenüber den Bw. zur
Lieferung und Herstellung eines Hauses auf dem Grundstück der EZ 2628
der KG F. verpflichtet. Als Entgelt für die Gebäudeerrichtung
wurde ein Gesamtfixpreis von ATS 1.546.115,- vereinbart (Punkt III. des
Vertrages).
In Punkt III. c des Bauträgervertrages wird
festgehalten:
"Das vereinbarte
Gesamtentgelt, jedoch ohne Grundkosten, ist wie folgt zur Zahlung auf das
Treuhandkonto des Treuhänders ... fällig.
Der Kaufpreis für
die mit gesondertem Kaufvertrag erworbene Liegenschaft mit Grundstück
Nr. 31 ist nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses
gesonderten Kaufvertrages fällig."
Sowohl im Grundkaufvertrag als auch im
Bauträgervertrag tritt Herr Dr. A. H. als Treuhänder
auf.
(5) Daraufhin hat das Finanzamt mit
berufungsgegenständlichen Bescheiden die Verfahrenswiederaufnahme
verfügt und dem Bw. die Grunderwerbsteuer nunmehr auf Basis der halben
Grund- sowie der halben Baukosten zur Vorschreibung gebracht. Die Wiederaufnahme
des Verfahrens wurde damit begründet, dass durch den Bauträgervertag
das Nichtvorliegen der Bauherreneigenschaft (des Bw.) neu hervorgekommen
sei.
(6) Die sowohl gegen den Wiederaufnahmsbescheid als auch
gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid
erhobene Berufung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei
gemäß
§ 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage sei nach der Judikatur entscheidend, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst werde. Nach Ansicht des VwGH sei Voraussetzung
für die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer, dass die Gebäudeerrichtung mit dem Grunderwerb in einer
finalen Verknüpfung stehe. Das Vorliegen dieser Verknüpfung sei daran
zu messen, ob der Erwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist.
Zivilrechtlich habe der Bw. am 23. April 2001
eine zu diesem Zeitpunkt unbebaute Liegenschaft erworben, weshalb aus
grunderwerbsteuerlicher Sicht grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden
könne, es sei ein Grund samt Gebäude erworben worden.
Allein aus dem Umstand, dass der Bauträgervertrag
zeitlich vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde, stehe für
die Behörde - ohne näher auf den konkreten Sachverhalt
einzugehen - die Absicht des Bw., ein mit dem ausgesuchten Haustyp
bebautes Grundstück zu erwerben, praktisch fest. Die Behörde
übersehe, dass die L-GmbH häufig auch Häuser auf
Grundstücken errichte, die sich schon länger im Besitz der
Auftraggeber befinden. Es sei nicht gerechtfertigt, allein aus der Beauftragung
der L-GmbH auf das Vorliegen eines Gesamt(bebauungs)konzeptes zu
schließen.
Auch das Argument des engen zeitlichen Zusammenhanges
könne für sich allein nicht überzeugen: Wenn jemand den Erwerb
eines Hauses beabsichtige, müsse in der Regel ein enger Zusammenhang
zwischen Grundkauf und Bebauungsauftrag bestehen. Die Suche eines geeigneten
Grundstückes und die Hausauswahl würden in der Praxis wohl immer
parallel laufen. Im Grundkaufvertrag finde sich überdies kein Verweis auf
den Bauträgervertrag, und zwar nicht zuletzt deshalb, da Grund- und
Gebäudeverkäufer in keiner Beziehung zueinander
stünden.
Des Weiteren spreche auch die vertragliche Bestimmung
betreffend gesetzlicher Rücktrittsrechte, welche sich nicht auf das
Baugrundstück, sondern nur auf den Bauträgervertrag beziehe, gegen die
Beurteilung als Gesamtkonzept.
Wenn die L-GmbH ein Gesamtkonzept verkauft hätte,
wäre die Bebauung durch eine Vereinbarung zum Zeitpunkt des Grunderwerbes
aus finanziellen Gründen entsprechend abgesichert worden. Dies sei aber
hier nicht der Fall gewesen, der Bw. hätte auch einen anderen Anbieter mit
der Bauausführung beauftragen können. Wirtschaftlich würden sich
jedoch bei einer einheitlichen Beauftragung eines Herstellers für die
Käufer zahlreiche positive Synergieeffekte ergeben. Die L-GmbH
genieße am Markt einen sehr guten Ruf, weshalb das Vertrauen in eine
ordnungsgemäße Bauausführung gegeben gewesen sei. Dies habe
"im Ergebnis zu einer einheitlichen
Beauftragung des Anbieters L." geführt.
Die Behörde sei bei ihrer Beurteilung in erster Linie
vom Ergebnis (Verkauf aller Häuser durch die L-GmbH) ausgegangen. Die
errichteten Häuser würden sich jedoch sowohl äußerlich wie
auch in den Innenbereichen durchaus voneinander unterscheiden (es gebe zB
Einfamilienhäuser, aber auch Doppelhäuser). Im vorliegenden Fall sei
der Bw. nicht dazu verpflichtet gewesen, ein fixfertiges Konzept
unveränderbar zu übernehmen. Er sei daher als Bauherr anzusehen, da er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gesamtkonstruktion,
Einfluss nehmen habe können. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Zuerkennung der Bauherreneigenschaft sei aber gerade die Möglichkeit der
Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Gebäudes. Sofern die vom
Errichter vorgeschlagene Gesamtgestaltung vollinhaltlich den Vorstellungen des
Bauwerbers entspreche, so könne allein die Tatsache , dass er keine
Änderungen vornimmt, nicht dazu führen, dass er nicht als Bauherr
anerkannt wird.
Hinsichtlich der Fixpreisvereinbarung sei entscheidend, mit
wem diese getroffen wird: Ist der Vertragspartner der Verkäufer oder der
Organisator und wird das Risiko der planmäßigen Ausführung an
diese Personen überwälzt, dann spreche dies gegen die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers. Im vorliegenden Fall könne aber nicht
davon ausgegangen werden, dass die L-GmbH als Organisator iSd.
Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen sei.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauträgervertrages
habe der Bw. auch Grundstücke von anderen Mitbewerbern besichtigt. Er
hätte sich auch für ein anderes Grundstück entscheiden
können, das Haus sei als Sonderplanung (Eigenplanung) seitens der L-GmbH
erstellt worden. Im Umfeld seien auf Grundstücken desselben Verkäufers
auch Häuser von anderen Anbietern errichtet worden, es könne dem Bw.
nicht zum Nachteil gereichen, dass sein Haus seitens eines Anbieters geplant
wurde, welcher auch auf anderen Grundstücken (in unmittelbarer Nähe)
Häuser errichtet habe. Die Planung sei sohin vom Bw. eigenständig
erfolgt, diesem sei auch die volle Entscheidungsgewalt über das
anzukaufende Grundstück zugekommen. Es widerspreche den EU-rechtlichen
Bestimmungen über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, wenn die
Leistungen der L-GmbH mit einer erhöhten Steuer belegt werden, wohingegen
dies bei von Drittanbietern errichteten Häusern nicht der Fall
sei.
Die Entscheidung, die L-GmbH mit der Bauausführung zu
beauftragen, sei unabhängig vom Grunderwerb gefallen. Ursache sei das in
Summe optimale Angebot gewesen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne
nicht von einem einheitlichen Vertragsgeflecht ausgegangen werden. Es
würden zwei völlig unabhängige Verträge vorliegen.
Bemessungsgrundlage könne somit nur das sein, was der Bw. für den
Erwerb des unbebauten Grundes aufgebracht habe.
(7) In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung
führt das Finanzamt insbesondere aus, dass im Bauträgervertrag die
Lieferung und Herstellung des Gebäudes auf dem letztlich erworbenen
Grundstück ausdrücklich vereinbart worden sei. Damit sei bereits im
Zeitpunkt des Grundstückskaufes die Absicht festgestanden, ein mit dem
ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben.
Daraufhin wurde von Seiten des Bw. der Vorlageantrag
gestellt.
(8) Das zuständige Erhebungsorgan des Finanzamtes hat
im Weiteren bei der L-GmbH einige bezughabende Unterlagen
ausgehoben:
Die L-GmbH (als Käuferin) hat am
27. Mai 2000 mit A. S. und B. S. (als Verkäufer) einen
Vorvertrag über den Erwerb der betreffenden Liegenschaften EZ 2628,
1207 und 2728, je KG F., abgeschlossen. In diesem Vorvertrag wird unter
Punkt II. die Absicht der L-GmbH festgehalten, auf diesen Liegenschaften
Häuser zu errichten. Schließlich hat die L-GmbH die
gegenständlichen Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 8. bzw.
15. Juni 2000 erworben.
Des Weiteren liegt eine Projektvorstellung der L-GmbH
betreffend "F. - Wohnstraße Lw." (EZ 2628) - zuzüglich
eines Finanzierungsbeispieles mit Stand 1. Juni 2001 - vor. Darin
heißt es auszugsweise:
"Diese Unterlage ... soll
einen Überblick über die zukünftige Verbauung gewähren.
...
Die Verbauung der
Einfamilienhäuser wird von der Fa. L. als Bauträger abgewickelt,
wobei neben der individuellen Planung in Ziegelmassiv- und in Holzriegelbauweise
gebaut werden kann.
... Neben der
herkömmlichen Auf- und Erschließung beinhaltet die Wohnstraße
einen zentral gelegenen Kinderspielplatz und eine ... Müllsammelstelle.
Durch die Art der Grundstücksteilung entsteht eine in sich geschlossene
Häusergruppe, die einen hohen Wohncharakter aufweist. Der angenehmen
Gestaltung ... der Wohnstraße wurden ausreichend Parkmöglichkeiten
hinzugefügt, die harmonisch in das Gesamtbild der Anlage eingefügt
wurden. Das Projekt orientiert sich ... "
In der beigefügten Grundstücksliste ist unter den
insgesamt 18 Grundstücken auch der von den Bw. erworbene Baugrund (mitsamt
Anteil am zentral gelegenen Kinderspielplatz und an der Müllsammelstelle)
ausgewiesen.
(9) Auf Grund des vom Finanzsenat ergangenen - die
Berufung gegen den Wiederaufnahmsbescheid betreffenden -
Mängelbehebungsauftrages vom 15. Dezember 2003 hat der Bw. durch
seinen steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2004
ergänzend vorgebracht, es würden keinerlei die Wiederaufnahme
rechtfertigenden Tatsachen vorliegen. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich
auf das Hervorkommen neuer Tatsachen verwiesen, eine nähere Begründung
hiezu jedoch unterlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Berufung gegen den
Wiederaufnahmsbescheid:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides
vom 15. November 2001 lagen dem Finanzamt nur die vom Bw. erstattete
Grunderwerbsteuererklärung, in der als Gegenleistung nur der
Grundstückskaufpreis angeführt war, und der Kaufvertrag vom
23. April 2001 vor. Daraus ergaben sich keinerlei Hinweise auf das
Vorliegen eines einheitlichen Leistungsangebotes (Grund mitsamt Haus im Rahmen
des Projektes "Wohnstraße Lw.") der L-GmbH. Darauf wurde das Finanzamt
erst durch den im Zuge der Vorhaltsbeantwortung im Jänner 2003 vorgelegten
Bauträgervertrag aufmerksam. Dieser bzw. dessen Abschluss stellt somit ohne
Zweifel ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache iSd. eingangs zitierten
Gesetzesbestimmung dar. Bei entsprechender Kenntnis und richtiger rechtlicher
Subsumtion hätte das Finanzamt schon im Zeitpunkt der Erlassung des durch
die Wiederaufnahme behobenen Bescheides zu einer Einbeziehung der Baukosten in
die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage und somit zu einem höheren
Steuerbetrag kommen müssen. Dies ist für die Rechtmäßigkeit
der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls ausreichend (zB VwGH
vom 9. August 2001, 98/16/0392;
Stoll, BAO- Kommentar, S. 2931
ff).
Das Finanzamt hat in der Begründung des
berufungsgegenständlichen Wiederaufnahmsbescheides auch ausdrücklich
angeführt, dass durch den nachträglich vorgelegten
Bauträgervertrag hervorgekommen sei, dass beim Bw. keine
Bauherreneigenschaft gegeben sei. Das Berufungsvorbringen, wonach das Finanzamt
"ohne nähere Begründung" auf das Vorliegen neuer Tatsachen verweise,
ist daher nicht nachvollziehbar.
Im Sinne dieser Ausführungen ist die mit angefochtenem
Bescheid verfügte Wiederaufnahme Verfahrens somit jedenfalls zu Recht
erfolgt.
2. Zur Berufung gegen den
im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheid:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 unterliegen
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer ist laut
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Wie in der Berufung - zunächst zutreffend -
ausgeführt wird, ist auf Grund der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unter einer Gegenleistung auch alles zu verstehen, was
der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung
eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer -, ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen.
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer iSd. § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG unterliegenden Kaufvertrages kann demnach auch eine künftige
Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges
ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben
werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück
zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (so zB VwGH vom
21. März 2002, 2001/16/0429).
Die Bw. ziehen aus diesen Ausführungen jedoch in Bezug
auf den vorliegenden Fall die falschen Schlüsse, wenn sie vermeinen, sie
hätten den Grund völlig unabhängig vom darauf errichteten
Gebäude erworben:
Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs ist das Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen über den
Erwerb des unbebauten Grundstücks einerseits und des darauf zu errichtenden
Gebäudes andererseits ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH vom
18. Juni 2002, 2001/16/0437). Dies gilt nach in vorgenannter
Entscheidung geäußerter Auffassung des VwGH selbst dann, wenn die
beiden Verträge durch den Willen der Parteien rechtlich nicht
verknüpft sind (bzw. sein sollen).
In den vom VwGH mit Erkenntnis 95/16/0116 vom
22. Februar 1997 entschiedenen Fällen wurden die
Kaufverträge über die jeweils ausgesuchten Häuser rund zwei
Wochen vor den Grundkaufverträgen abgeschlossen. Die Hauskaufverträge
wiesen als Bauort bereits die letztlich erworbenen Liegenschaften auf. Zwischen
Grund- und Hausverkäufer bestand zudem eine enge persönliche
Verflechtung. Auf Grund dieser Umstände stand für den VwGH die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits im Zeitpunkt des Grundstückskaufes fest.
Nichts anderes kann für den hier zur Beurteilung
stehenden Fall gelten: Der Bauträgervertrag wurde am
30. März 2001 abgeschlossen, der Grundkaufvertrag wenige Wochen
später am 23. April 2001. Im Bauträgervertrag wurde das
Baugrundstück bereits exakt angeführt (Grundstück Nr. 31
EZ 2628 KG F.). Auf Veräußererseite tritt als
Vertragspartner der Bw. in beiden Verträgen die L-GmbH auf.
Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2002, 2001/16/0437,
hat der VwGH ausgesprochen, der enge sachliche Zusammenhang zwischen Haus- und
Grunderwerb werde besonders dadurch verdeutlicht, dass die
Beschwerdeführerin im Erkenntnisfall den Auftrag zur Errichtung des Hauses
bereits vor Errichtung der Urkunde über den Grunderwerb erteilt hat,
weshalb ein einheitlicher Vorgang gegeben sei.
Auf Grund dieser Judikatur ist im
berufungsgegenständlichen Fall ebenfalls davon auszugehen, dass auch der
Bauträgervertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen ist. Gegenstand des vorliegenden Erwerbsvorganges war
unzweifelhaft das mit dem (laut Bauträgervertrag vereinbarten) Haus bebaute
Grundstück.
Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, wenn das Gesamtvertragswerk in
mehrere Urkunden - und uU. sogar auf mehrere Vertragspartner des Erwerbers
- aufgespaltet wird (siehe dazu insbesondere die Nachweise bei
Fellner, GrEStG 1987, Ergänzung G,
Rz 89a zu § 5). Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt
es ja nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den
wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
zu ermitteln ist (zB VwGH vom 26. März 1992, Zl. 93/16/0072).
Es ist grundsätzlich auch ohne Belang, dass in den
Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein (unmittelbarer) Bezug genommen wird,
wenn - wie im Berufungsfall - schon durch den unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass die
Erwerber das Grundstück jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten werden
(siehe dazu nochmals zB VwGH vom 22. Februar 1997,
95/16/0116).
Im gegenständlichen Fall wurde im
Bauträgervertrag sogar auf den Grundkaufvertrag hingewiesen, wenn unter
Punkt III. c - neben Angabe des konkreten Baugrundstückes -
ausdrücklich auf die unterschiedlichen Zahlungsweisen für Grund- bzw.
Baukosten hingewiesen wird. Es ist zudem von einem
"vereinbarten Gesamtentgelt, jedoch ohne
Grundkosten" die Rede. Eine derartige vertragliche Regelung kann wohl nur
bei Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes Sinn
machen.
Dass der Grunderwerb im Rahmen eines Gesamtkonzeptes
erfolgt ist, ergibt sich überdies nicht zuletzt aus der vorliegenden
- auch das gegenständliche Grundstück umfassenden -
Projektvorstellung der "Wohnstraße Lw." und deren Beilagen. In diesem
Zusammenhang ist auch auf den oa. Vorvertrag vom 27. Mai 2000
(Punkt II.) zu verweisen, in welchem die Absicht der L-GmbH, die von ihr
erworbenen Liegenschaften - darunter auch die nunmehrige der Bw. - zu
bebauen, explizit festgehalten wurde.
Völlig unverständlich sind die
Berufungsausführungen, Grund- und Gebäudeverkäufer würden in
keiner Beziehung zueinander stehen bzw. im Falle des Verkaufes eines
Gesamtkonzeptes hätte die L-GmbH die Bebauung durch entsprechende
Vereinbarungen im Zeitpunkt des Grunderwerbes abgesichert: Zum Einen handelt es
sich im vorliegenden Fall beim Verkäufer des Grundes sowie des Hauses
jeweils um ein und dieselbe Rechtsperson. Zum Anderen war eine (weiter gehende)
Absicherung der Bebauung nicht erforderlich, da der Bauträgervertrag (mit
genauer Angabe des Baugrundes) zum Zeitpunkt des Grunderwerbes ohnehin schon
abgeschlossen war.
Im Übrigen wird in der Berufung selbst expressis
verbis dargetan, dass im Ergebnis eine
"einheitliche Beauftragung" der L-GmbH
erfolgt ist (zB auf S. 5 der Berufung). Grund für die Entscheidung,
die L-GmbH mit der Bauausführung zu beauftragen, sei
"das in Summe optimale Angebot"
gewesen. Auch dadurch ist evident, dass ein einheitlicher, auf Erwerb des
Grundes mitsamt Haus gerichteter Rechtsvorgang erfolgt ist bzw. sogar im
beiderseitigen Parteiinteresse gelegen war. Die dahinter stehenden Motive (hier:
finanzielle Einsparungen) sind für die Frage der Beurteilung der
Bauherreneigenschaft allerdings nicht von Relevanz.
Des Weiteren spricht auch die Tatsache der
Fixpreisvereinbarung in Zusammenhalt mit den übrigen Umständen gegen
die Ansicht der Bw. Der Erwerber eines Grundstückes ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er ua. das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. nicht bloß einen Fixpreis
zu zahlen hat (zB VwGH vom 12. November 1997, 95/16/0176). Hiezu kann
auf die bezüglichen - an sich richtigen - Rechtsausführungen in
der Berufung (S. 5f.) verwiesen werden. Die Bw. übersehen allerdings,
dass die Fakten in ihrem Falle anders gelagert sind, da sie zum Zeitpunkt des
Bauvertragsabschlusses noch nicht - weder bücherlich, noch
außerbücherlich - Eigentümer der erworbenen Liegenschaft
gewesen sind. Das Finanzamt hat die Fixpreisvereinbarung auch nicht isoliert,
sondern sehr wohl gemeinsam mit den weiteren Umständen, insbesondere der
zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse sowie der Identität des
Haus- und des Grundverkäufers, gewürdigt.
Ebenso wenig vermag das Vorbringen, dass einige Erwerber
benachbarter Parzellen andere Baufirmen mit der Gebäudeerrichtung
beauftragt hätten, an der hier allein zu entscheidenden Einbindung der Bw.
in ein einheitliches, von ihnen akzeptiertes Angebot nichts zu ändern (zB
VwGH vom 9. November 2000, 2000/16/0039). Denn der Annahme eines engen
sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen steht es nicht entgegen,
wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen. Es kommt nicht darauf an, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können
(Fellner, GrEStG, Ergänzung N, Rz
88b zu § 5, mwN). Daher ist auch mit der Behauptung, die Bw.
hätten Einfluss auf die Gesamtkonstruktion ausüben können -
wenngleich nicht näher dargelegt wurde, welche konkreten Änderungen
bzw. Einflussnahmen auf die Bauführung getätigt wurden - , nichts
für den Standpunkt der Bw. zu gewinnen. Entscheidungsrelevant ist allein
die Tatsache, dass die Bw. ein ihnen vorgelegtes einheitliches Angebot (Erwerb
von Grund mit Haus, zuzüglich Anteilen an Kinderspielplatz und
Müllsammelstelle) angenommen haben.
Überhaupt scheinen die Bw. die einschlägige
Rechtsprechung des VwGH misszuverstehen, wenn sie vorbringen, die L-GmbH sei
nicht als "Organisator" anzusehen. Wie ausgeführt, ist im Berufungsfall
lediglich der zu Tage getretene sachliche Zusammenhang zwischen
Liegenschaftserwerb und Erwerb des Hauses maßgebend. Die zu anders
gelagerten Sachverhalten - insbesondere zu Fällen der Zwischenschaltung
eines den Bau einer Anlage von Eigentumswohnungen leitenden Organisators - von
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wann eine Bauherreneigenschaft
des Erwerbers eines Grundstücks vorliegt, sind demgegenüber hier nicht
weiter von Bedeutung.
Zum in der Berufung schließlich vorgebrachten
Einwand, der kostengünstig anbietende (und somit mehrere Objekte
verkaufende) Anbieter würde auf Grund der Beurteilung des Finanzamtes mit
einer erhöhten Steuer "bestraft", was eine Wettbewerbsverzerrung sowie eine
dem EU-Recht widersprechende Ungleichbehandlung darstelle, sieht sich der
Finanzsenat zu folgender Klarstellung veranlasst:
Weder dem Grundkaufvertrag noch dem Bauträgervertrag
ist zu entnehmen, dass die L-GmbH die von ihr gegenüber den Bw. erbrachten
Leistungen der gesetzlichen Umsatzsteuer unterworfen hätte. Die L-GmbH hat
somit ganz offensichtlich von der grundsätzlichen Umsatzsteuerbefreiung des
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG Gebrauch
gemacht (die L-GmbH hätte den Grund- bzw. Hauserwerb gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG auch steuerpflichtig behandeln
können). Wäre von Seiten der Baufirma tatsächlich lediglich der
bloße Grund - und völlig unabhängig davon in weiterer Folge ein
Haus - veräußert worden, so hätten die vereinbarten Baukosten
von Gesetzes wegen jedenfalls der 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen werden
müssen. Eine gänzlich umsatzsteuerfreie Lieferung bzw. Herstellung des
Hauses ist nämlich nur dann möglich, wenn dieses von ein und demselben
Verkäufer im Zuge eines einheitlichen Geschäftes gemeinsam mit dem
Grund veräußert wird.
Wollte man daher im Berufungsfalle tatsächlich der
Argumentation der Bw. folgen und diese als Bauherren qualifizieren, so
wären die Baukosten iHv. ATS 1.546.115,- zwingend der gesetzlichen
20%-igen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese würde sich
betragsmäßig jedoch auf ein Vielfaches der auf die Baukosten
entfallenden Grunderwerbsteuer belaufen. Das Vorbringen der Bw. steht daher in
augenscheinlichem Widerspruch zu der im zur Beurteilung stehenden Fall von der
L-GmbH praktizierten Vorgangsweise. Aber auch die Folgerung, die Leistungen der
L-GmbH würden mit einer höheren Steuer "bestraft", ist absolut
unzutreffend, da die Baufirma ihr Objekt durch die von ihr gewählte
Vorgangsweise, Grund und Gebäude als wirtschaftliche Einheit zu
veräußern, in Wahrheit insgesamt wesentlich kostengünstiger
anbieten konnte.
Dadurch, dass die Baufirma den gesamten Vorgang
umsatzsteuerfrei gehalten hat, ist deutlich, dass es sich aus ihrer Sicht
jedenfalls um ein einheitliches Geschäft bzw. um eng zusammen hängende
Verträge im Rahmen der Errichtung von Eigenheimen gehandelt hat.
Da sich somit der gegenständliche Erwerbsvorgang auf
Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage auf ein letztlich bebautes
Grundstück bezogen hat, hat das Finanzamt zu Recht die Errichtungskosten
bei Bemessung der Gegenleistung mit einbezogen. Die Berufung erweist sich daher
als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Graz,
30. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrBauherreneigenschaftBaukostenGegenleistungBemessungsgrundlageeinheitliches AngebotWiederaufnahme des Verfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0272-G/03
- Stammnummer
- 8190
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF