Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0810-G/02
Übergabe einer Liegenschaft unter einer Auflage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0810-G/02vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Übergeberin überträgt das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft, die bereits mit einem außerbücherlichen Wohnungsrecht der Tochter belastet ist, an Sohn und Schwiegertochter. Der Übergeberin wird im Übergabsvertrag auch ein Wohnungsrecht eingeräumt. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht nur das der Übergeberin eingeräumte Wohnungsrecht, sondern auch Leistungen an Dritte, somit auch das von den Übernehmern übernommene Wohnungsrecht der Tochter der Übergeberin herangezogen. Der Wert der Auflage ist höher als der EW der Liegenschaft, somit unterliegt der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Maximilian Hofmaninger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz vom 13. November 1997
betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 28. Juli 1997
überträgt Frau M.M. die Liegenschaft, die in ihrem Alleineigentum
steht, an ihren Sohn und ihre Schwiegertochter, Herrn F.M. und Frau A.M., je zur
Hälfte. Als Gegenleistung wurde der Übergeberin von den
Übernehmern ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht an
einem Teil der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Hauses zuzügl.
Übernahme der Betriebskosten und der Kosten für die Beheizung sowie im
Fall der Pflegebedürftigkeit der Übergeberin eine Reallast
eingeräumt. Im Pkt. VI. 2. Absatz des Übergabsvertrages
wurde festgehalten, dass die Übernehmer in Kenntnis sind, dass die
Übergeberin mit dem noch zu verbüchernden Dienstbarkeitsvertrag ihrer
Tochter M.R. und deren Kindern das Wohnungsrecht an der im Obergeschoss des
Hauses befindlichen Wohnung eingeräumt hat. Der Einheitswert der
Liegenschaft wurde vom zuständigen Lagefinanzamt mit S 211.000,00
festgesetzt.
Für diesen Rechtsvorgang schrieb das Finanzamt den
Übernehmern die Grunderwerbsteuer vor. Die Bemessungsgrundlage wurde je aus
der Hälfte der Summe der amtlichen Werte des von den Übernehmern der
Übergeberin eingeräumten Wohnungsrechtes und des von den
Übernehmern übernommenen, von der Übergeberin bereits ihrer
Tochter eingeräumten Wohnungsrechtes, beide kapitalisiert nach
§ 16 BewG, ermittelt. Die gesamte Gegenleistung ergab einen
Betrag von S 579.000,00.
Gegen diese Bescheide wurde von den Übernehmern, in
der Folge Berufungswerber genannt, insoferne Berufung eingebracht, dass auch das
Wohnungsrecht der M.R. in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einbezogen wurde. In der Berufung wurde vorgebracht, dass die Übergeberin
mit Dienstbarkeitsvertrag vom 28. Juli 1997 Frau M.R. ein
Wohnungsrecht an der ihr gehörigen Liegenschaft eingeräumt, und Frau
M.R. dafür eine Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde. Mit dem
Übergabsvertrag vom 28. Juli 1997 habe die Übergeberin diese
Liegenschaft mit der bereits begründeten Belastung des Wohnungsrechtes an
die Berufungswerber übergeben. Die Einräumung des Wohnungsrechts an
M.R. stelle demnach keine Gegenleistung von den Berufungswerbern an die
Übergeberin bzw. an Frau M.R. für den Erwerb der Liegenschaft
dar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Daraufhin stellten die Berufungswerber - ohne weitere
Begründung - den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden iSd Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 von der
Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Begriff
"Schenkungen unter einer Auflage" schon mehrfach beschäftigt (vgl.
VwGH 14.5.1952, 1814/49, VwGH 2.5.1952, 2456/50, VwGH 15.2.1960,
478/56, VwGH 3.3.1966, 1455/65, VwGH 19.2.1970, 1144/68,
VwGH 31.1.1985, 82/16/0134, VwGH 16.10.1986, 85/16/0014,
VwGH 14.1.1988, 86/16/0035, und VwGH 18.1.1990, 89/16/0062) und
hierbei ausgeführt, dass eine Schenkung dann nicht von der Besteuerung nach
dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen ist, wenn der unter Anwendung
steuerrechtlicher Vorschriften ermittelte Wert der Auflage höher ist als
der ebenfalls nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert des
Grundstückes, wobei als Wert des Grundstückes iS der Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 GrEStG der zuletzt festgestellte
Einheitswert zu verstehen ist. Der Wert der Auflage ist nach den Bestimmungen
des BewG 1955 zu ermitteln.
Übersteigt demnach der Wert der Auflage den Wert des
übereigneten Grundstückes, so ergibt sich, dass auch eine Schenkung
nach bürgerlichem Recht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Unter einer
Auflage ist nicht nur eine Gegenleistung im Sinne des Privatrechtes, sondern
auch jede dem Beschenkten überhaupt auferlegte Leistung zu verstehen (vgl.
VwGH 5.11.1952, Slg. 660/F und VwGH 3.3.1966, 1455/65).
Der Wert dieser Auflage ist nach der angeführten
Judikatur als Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG anzusehen und
somit der Grunderwerbsteuer zu unterziehen (vgl. auch
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 20 f zu § 5
GrEStG).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung
ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
§ 5 GrEStG enthält keine Bestimmung des
Begriffes der Gegenleistung, sondern lediglich eine Aufzählung dessen, was
als Gegenleistung angesehen wird; die Aufzählung ist nicht
erschöpfend. Bei der Feststellung, was als Gegenleistung anzusehen ist,
sind die wirtschaftlichen Merkmale des Erwerbsvorganges zu berücksichtigen
(vgl. z.B. Arnold/Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz 1987 I, § 5 Tz 4 mwN).
"Übernommene sonstige Leistungen" iS dieser Bestimmung
sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf Grund
des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, die
aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (vgl.
VwGH 9.8.2001, 98/16/0319 und VwGH 23.1.2003, 2001/16/0353), die sich
also im Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken
(vgl. VwGH 29.11.2001, 2001/16/0411 mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Übergeberin ihrer Tochter
das Wohnungsrecht an der im Obergeschoss befindlichen Wohnung des Hauses
eingeräumt und ihrem Sohn und der Schwiegertochter das Eigentumsrecht an
der Liegenschaft mit der bereits vorhandenen Belastung des Wohnungsrechtes
für die Tochter übertragen. Daneben wurde auch ein Wohnungsrecht
für die Übergeberin an einem Teil der im Erdgeschoss befindlichen
Räumlichkeiten eingeräumt. Nachdem Gegenleistung iSd
Grunderwerbsteuerrechtes alles ist, was der Erwerber für das
Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten und unter dem Begriff
"sonstige Leistung" alle nur erdenklichen Leistungen zu verstehen
sind, zählen alle Leistungen, die die Übernehmer der Übergeberin
oder für diese an Dritte leisten, um die Liegenschaft erwerben zu
können und in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Erwerb der Liegenschaft stehen, zu diesen sonstigen Leistungen, somit nicht nur
der Wert des für die Übergeberin eingeräumten Wohnungsrechtes,
sondern auch der des Wohnungsrechtes für Frau M.R., mit dem die
Liegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe bereits belastet war. Da der Wert
der Auflage höher ist als der Einheitswert der Liegenschaft unterliegt das
vorliegende Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer.
Dass Frau M.R. für die Einräumung des
Wohnungsrechtes Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde, ändert nichts daran,
dass die Berufungswerber diese Leistung für die Übergeberin erbringen
und die Übergeberin nach Übertragung des Eigentumsrechtes an die
Berufungswerber von dieser Verpflichtung befreit ist, sich die Übernahme
dieser Leistung durch die Berufungswerber also im Vermögen der
Übergeberin auswirkt (vgl. dazu auch VwGH 9.8.2001, 98/16/0319 und
VwGH 23.1.2003, 2001/16/0533).
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0810-G/02
- Stammnummer
- 8182
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF