Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0043-I/02
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Schätzung, Vorsatz bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0043-I/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
8. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
24. April 2002 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der
bekämpfte Einleitungsbescheid in Pkt. b) hinsichtlich des Zeitraumes
1-12/1994 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 41.354,09 (entspricht S 569.045,00) herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. April 2002 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
a) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis
1998 in Höhe von € 3.213,67 (entspricht S 44.221,00) bewirkt
habe, indem er nicht sämtliche Provisionen erklärt habe,
und
b) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner 1994 bis Juni 2001 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen und Gutschriften) in Höhe
von € 42.729,23 (entspricht S 587.967,00) bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiedurch die Finanzvergehen zu a) nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juni 2002, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
zu
Pkt. a): Der Bf. bezahle in Österreich seit 40 Jahren Steuern und
er sei niemals nachweislich überführt worden, fortgesetzt seine
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben. Er habe
ausschließlich irrtümlich nicht sämtliche Provisionserlöse
in den Jahren 1997 und 1998 nicht erklärt. Zum einen sei Irren menschlich
und der Bf. sei nicht so naiv nicht zu wissen, dass die Firma T GmbH eine
ordentliche Buchhaltung führe und somit seine erhaltenen Provisionen
lückenlos dokumentiert seien.
zu Pkt. b): Es
sei richtig, dass der Bf. seit Jahren nicht monatlich die
Umsatzsteuervoranmeldung vornehme, sondern jährlich, da er ohnedies nicht
imstande sei, die Umsatzsteuer monatlich zu zahlen. Die Behauptung, der Bf.
leiste keine Zahlung, sei falsch. Der Bf. würde Zahlungen wie
festgeschrieben leisten. Die Steuererklärungen mögen verspätet
sein, aber der Bf. erkläre seine Steuern seit 40 Jahren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. war im gegenständlichen Zeitraum
selbständiger Handelsvertreter und war für die Einhaltung der
abgabenrechtliche Vorschriften verantwortlich.
a) Zum Verdacht auf
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG:
Beim Bf. wurde zu AB-Nr.
105065/01 eine Prüfung der Aufzeichnungen für den Zeiträume 1997
bis 1999 sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2001 durchgeführt. Dabei wurde
(unter anderem) festgestellt, dass der Bf. für die Jahre 1997 und 1998 von
der T GmbH erzielte Provisionserlöse in Höhe von insgesamt
S 123.000,00 brutto nicht erklärt hat. Aufgrund dieser Feststellungen
ergaben sich Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1997 von S 11.333,00
und für 1998 von S 9.167,00 sowie an Einkommensteuer für 1997 von
S 14.815,00 und für 1998 von S 8.906,00, die dem Bf. mit
Bescheiden vom 17. Dezember 2001 vorgeschrieben wurden.
Gegen diese Feststellungen hinsichtlich der objektiven
Tatseite hat der Bf. weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren Einwendungen erhoben. Auch in der Berufungsschrift vom
22. Februar 2002 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für
1997 und 1998 hat der Bf. diese Feststellungen nicht bestritten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Aufgrund der obigen Feststellungen bestehen
hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. durch das Nichterklären von
Provisionserlösen eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer
für 1997 und 1998 in Höhe von insgesamt S 44.221,00 (entspricht
€ 3.213,67) bewirkt hat.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist
schon bei Vorliegen bedingten Vorsatzes verwirklicht.
Der Bf. ist jedenfalls seit 1980 unternehmerisch
tätig. Er hat schon aufgrund seiner langjährigen einschlägigen
unternehmerischen Erfahrungen zweifellos gewusst, dass die aus seiner
Tätigkeit erzielten Provisionserlöse vollständig zu erklären
sind; dennoch hat er dies im oben dargestellten Umfang unterlassen. Für den
Vorsatzverdacht spricht auch, dass die zugerechneten Erlöse mit jeweils
mehr als 10% der erklärten Jahreserlöse eine nicht unerhebliche
Höhe aufwiesen und dass diese Zurechnungen für zwei
aufeinanderfolgenden Jahre erfolgten. Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde
bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. hinsichtlich des in
Pkt. a) des Spruchs des angeführten Bescheides jedenfalls bedingt
vorsätzlich gehandelt und somit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Das Beschwerdevorbringen,
wonach der Bf. irrtümlich gehandelt habe, ist als Rechtfertigung anzusehen,
die nicht im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren, sondern im Zuge des
von der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuwickelnden
Untersuchungsverfahrens zu prüfen sein wird.
Hinsichtlich Pkt. a) war der Beschwerde daher keine
Folge zu geben.
b) Zum Verdacht auf
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG:
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Im angefochtenen Einleitungsbescheid wird dem Bf. zur Last
gelegt, er habe das Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG hinsichtlich der Zeiträume Jänner 1994 bis Juni 2001
verwirklicht. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Für 1-12/1994 hat der Bf. für jedes Monat -
wenn auch verspätet - Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
insgesamt S 131.077,66 geleistet (§ 29 FinStrG). Das Finanzamt
Innsbruck hat wegen Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung die
Umsatzsteuer für 1994 gemäß
§ 184 BAO mit
S 150.000,00 geschätzt und dem Bf. mit Bescheid vom 27. Februar
1998 vorgeschrieben. Im Umfang der Nachforderung von S 18.922,34 mit wurde
dem Bf. im angefochtenen Bescheid eine Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG vorgeworfen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache
nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen
angenommen werden. Nun hindert zwar die Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung. Anders
als im Abgabenverfahren, in dem der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnung
mangelhaft ist, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu
tragen hat, trifft jedoch im Finanzstrafverfahren die Abgabenbehörde die
Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der
geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass
die Verantwortung des Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der
Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen
ausgeschlossen werden kann (VwGH 22.2.1996, 93/15/0194). Die Schätzung der
Jahresumsatzsteuer für den Zeitraum 1994 beruht im gegenständlichen
Fall lediglich auf einem nicht näher konkretisierten innerbetrieblichen
Vergleich der Umsatzzahlen von 1993 und 1994. Für die Unrichtigkeit der
Höhe der vom Bf. geleisteten Vorauszahlungen bestehen im vorliegenden Fall
jedoch keine Anhaltspunkte. Die durch die Abgabenbehörde vorgenommene
Zuschätzung begründet daher nach Ansicht der Beschwerdebehörde
keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass der Bf. hinsichtlich des Zeitraumes
1994 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG in Höhe von S 18.922,34 verwirklicht habe. In diesem Umfang
war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
aufzuheben.
Für 1-12/1995 hingegen hat der Bf. keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin die Be-messungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer 1995 geschätzt und mit Bescheid vom
27. Februar 1998 die Umsatzsteuer für 1995 mit S 160.000,00
festgesetzt.
Im Zeitraum 1996 hat der Bf. lediglich für 1/96 und
2/96 Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 36.018,05
entrichtet; in der Folge wurden keine weiteren Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Das Finanzamt
Innsbruck hat daher die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 1996
geschätzt, mit Bescheid vom 27. Februar 1998 die Umsatzsteuer für
1996 mit S 160.000,00 festgesetzt und dem Bf. die Differenz von
S 123.981,95 vorgeschrieben.
Für 1997 hat der Bf. keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Mit
Umsatzsteuerjahreserklärung vom 24. August 1999 gab der Bf. die
Umsatzsteuer für 1997 mit S 64.063,00 bekannt. Die Umsatzsteuer
für 1997 wurde dem Bf. mit Bescheid vom 16. September 1999 in dieser
Höhe vorgeschrieben.
Auch für 1998 hat der Bf. keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung vom 19. Dezember 2000 gab
der Bf. die Umsatzsteuer für 1998 mit S 37.000,00 bekannt. Die
Umsatzsteuer für 1998 wurde dem Bf. mit Bescheid vom 22. Februar 2001
in dieser Höhe vorgeschrieben.
Für 1999 hat der Bf. wiederum keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben. Im Zuge der zu AB-Nr. 105065/01 durchgeführten Prüfung der
Aufzeichnungen wurde die Veranlagung vorgenommen und auf Grundlage der
vorhandenen Buchhaltung die Umsatzsteuer für 1999 mit S 81.500,00
festgesetzt und dem Bf. mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 vorgeschrieben.
Dieser Betrag von S 81.500,00 wurde bei der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages durch das Finanzamt Innsbruck nicht
berücksichtigt.
Auch für die Zeiträume 1-12/2000 und 1-6/2001 hat
der Bf. keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Wie sich aus dem Bericht gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der Prüfung der
Aufzeichnungen vom 14. Dezember 2001, AB-Nr. 105065/01, ergibt, wurde
für diesen Zeitraum keine Buchhaltung und kein Belegmaterial vorgelegt. Die
Festsetzung erfolgte daher im Schätzungsweg gemäß
§ 184 BAO; Berechnungsgrundlage waren die Einnahmen aus dem Vorjahr.
Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2001 wurde die Umsatzsteuer für
1-11/2001 mit S 118.000,00 und für 1-6/2002 mit € 4.796,41
festgesetzt. Die Schätzung der Umsatzsteuer für 12/00 in Höhe von
€ 145,53 erfolgte am 18. November 2002 und damit erst nach
Erlassung des angefochtenen Bescheides und konnte daher bei der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages durch das Finanzamt Innsbruck nicht
berücksichtigt werden.
Zusammengefasst ergibt sich damit, dass sich der von der
Finanzstrafbehörde I. Instanz ermittelte strafbestimmende Wertbetrag
wie folgt zusammensetzt:
|
Zeitraum
|
Betrag in S
|
Betrag in €
|
U 1994
|
18.922,34
|
1.375,14
|
U 1995
|
160.000,00
|
11.627,65
|
U 1996
|
123.981,95
|
9.010,12
|
U 1997
|
64.063,00
|
4.655,64
|
U 1998
|
37.000,00
|
2.688,89
|
U 1999
|
0,00
|
0,00
|
U 2000
|
118.000,00
|
8.575,39
|
U 1-6/01
|
66.000,00
|
4.796,41
|
Summe
|
587.967,29
|
42.729,24
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen für den
Zeitraum 1994 keine hinreichenden Verdachtsmomente, dass der Bf. eine
Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt hat.
Hinsichtlich der übrigen Zeiträume hingegen
erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde zu Recht. Der Bf. hat von 1995 bis Juni 2001 -
mit Ausnahme der Zeiträume 1/96 und 2/96 - keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages für 1997 und
1998 ergibt sich aus den vom Bf. eingereichten
Jahresumsatzsteuererklärungen. Für die übrigen Zeiträume
mussten die Bemessungsgrundlagen mangels vorgelegter Unterlagen gemäß
§ 184 BAO geschätzt werden. Die durch einen internen
Betriebsvergleich ermittelten Zahlen stehen dabei den Umsätzen in den
Vergleichsperioden in einem durchaus realistischen Verhältnis, es kann
daher davon ausgegangen werden, dass das im Abgabenverfahren erzielte
Schätzungsergebnis die Lebenswirklichkeit mit
größtmöglicher Wahrscheinlichkeit getroffen hat. Da der Bf.
zudem zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages kein konkretes Vorbringen
erstattet hat, war auch dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren das
Schätzungsergebnis zugrunde zu legen. Die vom Bf. für 1/96 und 2/96
entrichteten Beträge wurden bei der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages ausgeschieden.
Wenn der Bf. in der Beschwerdeschrift vorbringt, er nehme
die Umsatzsteuervoranmeldung nicht monatlich, sondern jährlich vor, so ist
dazu zu bemerken, dass der Bf. gemäß
§ 21 UStG 1994 zur
monatlichen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Leistung der
Umsatzsteuervorauszahlungen verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung ist er
unbestrittenermaßen nicht nachgekommen. Nach ständiger
höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verkürzung einer Abgabe
schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger (von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der
Zahlungserleichterung abgesehen) nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt
zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.
Der Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Veranlagung bzw.
Schätzung durchgeführt wurde, vermag an der durch die Nichtbeibringung
der Abgabenerklärungen eingetretenen Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, die eine Abgabenverkürzung bewirkte, nichts zu
ändern (VwGH 15.12.1993, 93/13/0055). Die vom Bf. eingereichten
Jahressteuererklärungen können daher den bereits verwirklichten
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht mehr
beseitigen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, der Bf. sei nicht imstande
gewesen, die Umsatzsteuer monatlich zu bezahlen, ist festzuhalten, dass der
Umstand, dass der Steuerpflichtige zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage
war, der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (in objektiver Hinsicht) nicht entgegensteht. Die Frage der
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners reduziert sich vielmehr auf die
Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, die unbeachtlich ist. Von der
strafrechtlichen Haftung kann er sich durch die Erfüllung seiner
Offenlegungspflicht befreien (VwGH 22.10.1997, Zl. 97/13/0113).
Schließlich ist zum Vorbringen, der Bf. habe Zahlungen geleistet, zu
bemerken, dass auf dem Abgabenkonto des Bf., StNr. X, ersichtlich ist, dass die
Umsatzsteuer für sämtliche hier inkriminierten Zeiträume noch
nicht entrichtet wurde.
Somit besteht nach Ansicht der Beschwerdebehörde der
Verdacht, dass der Bf. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
Jänner 1995 bis Juni 2001 eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen und Gutschriften) in Höhe von € 41.354,11
(entspricht S 569.045,00) bewirkt und damit die objektive Tatseite des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Es ist in
Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen
rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu
entrichten sind. Auch dem Bf., der jedenfalls bereits seit 1980 unternehmerisch
tätig ist, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen
zweifelsfrei bekannt, zumal es sich hierbei es sich hier um Bestimmungen
handelt, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Zudem ist der Bf. in
Vorperioden (so etwa 1994) seinen diesbezüglichen Verpflichtungen
nachgekommen; auch daraus ergibt sich, dass ihm diese Verpflichtungen bekannt
waren. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der
Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung eintritt.
Es liegen
damit auch hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite
vor, sodass der Beschwerde - abgesehen der Bescheidaufhebung hinsichtlich
des Zeitraumes 1994 - ein Erfolg versagt bleiben musste.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen der
gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob
für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente
gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die
Finanzvergehen nach den §§ 33 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0043-I/02
- Stammnummer
- 8176
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF