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Findok · Erlässe & Informationen

2023-0.128.522

Vorübergehende Verwendung von KFZ von aus der Ukraine geflüchteten Personen

geltende FassungInfo2023-0.128.522vom 15.02.2023

Wortlaut laut Findok

Grundsätzlich beträgt die maximale Verwendungsdauer von Straßenbeförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch im Rahmen der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 217 Buchstabe c lit. iii UZK-DA sechs Monate. Diese Frist kann gemäß Art. 251 Abs. 3 UZK aufgrund außergewöhnlicher Umstände verlängert werden. Der Einmarsch russischer Truppen und der seitdem andauernde bewaffnete Konflikt in der Ukraine stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, da es den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann, in ein Kriegsgebiet zurückzukehren. Da die Bewilligungserteilung und Überführung in die vorübergehende Verwendung in diesen Fällen gemäß Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 UZK-DA geschehen ist, wird diese Fristverlängerung ohne Antrag des Bewilligungsinhabers ebenfalls formlos erlaubt. Daher wird mitgeteilt, dass für die im Betreff genannten Beförderungsmittel die vorübergehende Verwendung bis auf Weiteres möglich ist, sofern alle anderen Bedingungen für das Verfahren auch weiterbestehen. Bundesministerium für Finanzen, 15. Februar 2023

Normen und Schlagworte

KFZ UkraineVorübergehende Verwendung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
2023-0.128.522
Stammnummer
81734
Gültig
15.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF