Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0544-I/02
kein Vorsteuerabzug bei Fehlen der Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-I/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Robert Lanznaster, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat November 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hatte zunächst in I. ein Handelsgewerbe
betrieben. Mit Vertrag vom
24. Oktober/28. November 2001
mietete sie ab 1. Dezember 2001 ein Geschäftslokal in S. zum Betrieb einer
Gaststätte. Der Vormieter dieses Geschäftslokales, F.E., stellte der
Berufungswerberin am 19. November 2001 einen Betrag von 605.000 S brutto
wie folgt in Rechnung:
"S., am
19.11.2001
Wie vereinbart verrechne ich Ihnen für die
Verschaffung des Standortes, die Aufwendungen für die
Betriebsanlagengenehmigung, für die Aufwendungen im Zusammenhang mit den
von mir getätigten Investitionen, sofern diese mit dem Gebäude fest
verbunden sind, den vereinbarten Kaufpreis von 504.166,67 S zuzüglich 20 %
USt d.s.100.833,33 S, sohin zusammen 605.000 S.
Betreffend die Einrichtung des Gastraumes
(ausgenommen Kühlanlage und Schrank, welche im Eigentum der Brauerei stehen
wie dies Ihnen bekannt ist), die in meinem Eigentum steht, weise ich darauf hin,
dass die Einrichtungsgegenstände vom Vermieter pfandweise beschrieben
wurden, bei Bezahlung der ausstehenden 205.000 S des vereinbarten Kaufpreises
aber frei werden und soweit dies geschieht Ihnen von mir im Rahmen des
vereinbarten Kaufpreises ohne gesondertes Entgelt überlassen werden."
Die Rechnung nennt als Leistungsempfängerin die Bw.
(unter ihrer damaligen Geschäftsadresse in I.) und als leistenden
Unternehmer F.E. (unter der Anschrift des Mietlokales in S.).
Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2001
machte die Bw. die in der Rechnung vom 19. November 2001 ausgewiesene
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Rechnung
nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entspreche, weil die
angeführte Adresse des leistenden Unternehmers - nämlich die Anschrift
des Mietlokales in S. - zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht mehr
zutreffend gewesen sei, weiters Angaben über den Leistungszeitpunkt fehlten
und zudem die in Rechnung gestellten Leistungen teilweise nicht erbracht worden
seien (Niederschrift vom 20. Februar 2002 über das Ergebnis einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung). Dem gemäß wurde mit Bescheid vom
22. Februar 2002 die Umsatzsteuer für den Monat November 2001 ohne
Abzug der Vorsteuer aus der Rechnung vom 19. November 2001
festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der steuerliche
Vertreter der Bw. ein, nach Auskunft der Masseverwalterin des F.E., über
dessen Vermögen am 3. Dezember 2001 der Konkurs eröffnet worden war,
hätte der Rechnungsaussteller sein Unternehmen bis dahin an der in der
Rechnung ausgewiesenen Adresse betrieben. Die Rechnung vom 19. November 2001
enthalte somit eine korrekte Adresse. Leistungszeitpunkt sei das Rechnungsdatum.
Die übergebenen Gegenstände seien in einem - der Berufung in Kopie
beigelegten - Protokoll erfasst worden, welches vom Übergeber
unterschrieben worden sei.
In der (abweislichen) Berufungsvorentscheidung vom 5. Juni
2002 wies das Finanzamt darauf hin, dass die Rechnung vom 19. November 2001
keinen Leistungszeitpunkt enthalte und die betreffenden Leistungen teilweise
nicht erbracht worden seien.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, die
Lieferung betreffe die im Lokal befindlichen Einrichtungsgegenstände,
soweit diese Eigentum des Verkäufers gewesen seien, sowie die von ihm
vorgenommenen Einbauten in das Gebäude. Der Verkäufer habe seinen
Betrieb eingestellt und anschließend die Liefergegenstände an den
Käufer übergeben. Leistungszeitpunkt sei der 19. November 2001
gewesen, der Leistungsumfang gehe aus der Rechnung klar hervor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 muss eine
Rechnung, damit sie zum Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994)
berechtigt, den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung enthalten. In der
Rechnung vom 19. November 2001 fehlt jedoch diese Angabe. Mit der Anführung
des Ausstellungsdatums ist dem Erfordernis des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994
nicht entsprochen, zumal sich aus der Rechnung kein verlässlicher
Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Leistungszeitpunkt - wie die Bw.
vorbringt - mit dem Tag der Rechnungsausstellung zusammenfällt.
Auch das der Berufung beigelegte (undatierte) Protokoll -
auf welches die Rechnung vom 19. November 2001 freilich mit keinem Wort
Bezug nimmt - enthält lediglich eine Aufzählung von
Einrichtungsgegenständen, ein Zeitpunkt der Übergabe an die Bw. ist
darin nicht angeführt.
Mangels Angabe des Leistungszeitpunktes konnte die Rechnung
vom 19. November 2001 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (VwGH 26.6.2001,
2001/14/0023; VwGH 12.12.1988, 87/15/0079). Ob und wann die in der Rechnung
ausgewiesenen Leistungen von F.E. tatsächlich erbracht wurden -
insbesondere die Verfügungsmacht über die
Einrichtungsgegenstände, hinsichtlich derer der Vermieter Ansprüche
auf Grund seines gesetzlichen Pfandrechts erhoben hatte, verschafft wurde -,
kann daher dahingestellt bleiben. Angemerkt sei lediglich, dass die
Ausführungen im Vorlageantrag, wonach die Übergabe am Tag der
Rechnungsausstellung (sohin am 19. November 2001) nach vorheriger Einstellung
des Betriebes des F.E. erfolgt sei, nicht mit dem Berufungsschriftsatz in
Einklang zu bringen sind; danach hätte nämlich F.E. sein Unternehmen
noch bis zum 3. Dezember 2001 selbst in dem Mietlokal betrieben.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-I/02
- Stammnummer
- 8172
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF