Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3618-W/02
Verwertung eines Betriebes nach dem Todestag unter den Teilwerten zum Todestag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3618-W/02vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Werner Stepnitzka, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. März 2002 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt:
Die Erbschaftssteuer wird
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 5 % von € 60.213,08
= € 3.010,65 festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache nach dem am 11. Dezember 1995
verstorbenen M. wurde dem Bw. der gesamte Nachlass auf Grund des Gesetzes nach
bedingt abgegebener Erbserklärung mit Einantwortungsurkunde vom 12. Februar
1997 zur Gänze eingeantwortet.
Unter Zugrundelegung eines berichtigten Reinnachlasses von
S 4,156.232,81 und nach Abzug der Kosten der Regelung des Nachlasses von S
865.476,60 sowie der Freibeträge gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von S 30.000,00, gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG von S 19.320,00, gemäß
§
15 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG von S 20.000,00 und gemäß
§ 15 Abs.
1 Z 17 ErbStG von S 27.469,35 wurde vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von S
3,193.966,96 und einem Steuersatz von 9% mit S 287.456,00
berechnet.
Dem entsprechend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 5.
März 2002 Erbschaftssteuer in Höhe von € 20.890,24
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. ein, dass von der, in den Aktiven mit einem Unternehmenswert von S
4,250.000,00 bewerteten Einzelfirma (Automatenverleih) des Erblassers, 50% des
Wertes einschließlich stiller Reserven, Firmenwert und nicht realisierter
Wertsteigerungen des Betriebsvermögens inklusive Verkehrswert der
Stellplätze im Innenverhältnis einer stillen Gesellschafterin zustehe,
was es rechtfertige, den Betrag auf S 2.125.000,00 herabzusetzen.
Weiters meinte der Bw., dass es infolge diverser
erheblicher Schwierigkeiten und diverser notwendiger Prozessführungen erst
ca. fünf Jahre nach dem Todestag gelungen sei, die ererbte Einzelfirma
zumindest teilweise durch Veräußerung zu verwerten. Der Bw.
beantragte deshalb, den Wert der Einzelfirma mit einem verminderten Betrag in
Höhe von S 1,500.000,00 anzusetzen.
Weiters verwies der Bw. auf mögliche Nachforderungen
an Umsatz- und Einkommensteuer auf Grund einer
Betriebsprüfung.
In teilweiser Entsprechung des Berufungsbegehrens erging am
27. Mai 2002 eine Berufungsvorentscheidung, wobei der Wert der Einzelfirma mit
50% des Gesamtwertes (S 2,125.000,00) angesetzt wurde und in Hinblick auf
die zu erwartenden Steuernachzahlungen die Festsetzung nunmehr vorläufig
erfolgte.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag erklärte
der Bw. hinsichtlich des Automatenverleihs, dass von den, dem Alleinerben nach
Gerichtsbeschluss grundsätzlich zustehenden 19 Teilbetrieben,
tatsächlich nur 4 Teilbetriebe übernommen und verwertet worden seien.
Nach Rechtsansicht des Bw. sei daher das sonst gültige
"Stichtagsprinzip" insoweit zu relativieren, als eine
tatsächliche Bereicherung des Erben nur hinsichtlich der vier genannten
Teilbetriebe eingetreten sei.
Auf Grund eines Vorhaltes der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als seinerzeitige
Rechtsmittelbehörde übermittelte der Bw. mit Eingabe vom
12. Dezember 2002 eine Kopie des dem Verlassenschaftsinventar zu
Grunde gelegenen Gutachtens vom 17. Oktober 1996 über den Verkehrswert des
Automatenverleihs sowie des Gesellschaftsvertrages über eine stille
Gesellschaft vom 24. Februar 1993. Weiters erklärte der Bw. unter
Bezugnahme zu einem Gerichtsverfahren wegen des Automatenverleihs, dass von dem
oa. mit gerichtlichem Vergleich festgesetzten Kaufpreis von S 1,500.000,00
zuzüglich Umsatzsteuer von S 300.000,00 nur ein Betrag von S 620.144,97
bezahlt wurde.
Zum Gutachten ist festzuhalten, dass der Substanzwert des
Betriebes zum 11. Dezember 1995 mit S 4,000.000,00 bewertet wurde.
Ausgehend von einem überwiegend subjektbedingten Firmenwert wurde der
Unternehmenswert unter Berücksichtigung eines Ertragswertes mit S
4,250.000,00 bewertet. Der erblasserische Anteil in Höhe von 50% des
Gesamtunternehmens wurde in diesem Gutachten mit S 2,125.000,00
bewertet.
Mit Eingabe vom 25. August 2003 beantragte der Bw., die
Einkommensteuernachzahlung für den Erblasser in Höhe von S 107.296,07
als Passivpost zu berücksichtigen.
Weiters wurde eine Nachbelastung in Höhe von €
589,56 durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
betreffend Beiträge des Erblassers für das Jahr 1994 geltend
gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen im Allgemeinen mit dem Tode des
Erblassers.
Nach § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung,
soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Zum Einwand des Bw., dass bei der Verwertung des
Automatenverleihs der Schätzwert nicht erzielt werden konnte, ist zu sagen,
dass dies entsprechend der Angaben des Bw. ausschließlich auf
Umstände nach dem Todestag zurückzuführen war. Infolge
der in § 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung können aber nach dem
Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden. Es
führt also eine nachträgliche Entwertung nicht zu einer Minderung der
Steuer, wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung nicht zu einer
Erhöhung der Steuer führt. Mit dem Erbanfall, also
regelmäßig mit dem Tode des Erblassers, besteht für den Erben
schon mehr als die bloße Anwartschaft auf sein Erbrecht. Bereits die
Möglichkeit etwa i.S.d. § 726 ABGB der Erbschaft zu entsagen oder
sie auf Grund des § 805 ABGB (unbedingt bzw. einfach) auszuschlagen,
spricht für einen echten Vermögensvorteil des Erben im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers. Die Möglichkeit, die Erbschaft oder einen Teil
derselben vor Abgabe der Erbserklärung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder
unentgeltlich (Erbschaftsschenkung) veräußern zu können, zeigt
eindeutig, daß der Erbe bereits durch den Erbanfall bzw. mit dem Tod des
Erblassers durch den Erwerb seines Erbrechts von Todes wegen bereichert ist
(VwGH 29.1.1997, 97/16/0002; Fellner, Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz
§ 18 ErbStG, Rz 5 und § 20 ErbStG, Rz 2 und 3).
Es war jedoch der Wert des Betriebes insoweit zu
berichtigen, als die Teilwerte anzusetzen waren. Diese ergeben sich aus dem
Gutachten vom 17. Oktober 1996 für das gesamte Unternehmen ausgehend vom
Substanzwert mit S 4,000.000,00. Der diesen Wert übersteigende Betrag,
welcher sich auf Grund der Berücksichtigung des Ertragswertes ergab, findet
im gegeben Fall jedoch keine Deckung in den Teilwerten und stellt offensichtlich
einen Firmenwert dar, welcher lediglich unter bestimmten Voraussetzungen, die
hier jedoch nicht gegeben sind, in die Bemessungsgrundlage für die
Erbschaftsteuer einzubeziehen wäre. Für den Automatenverleih
war daher nach Abzug der stillen Beteiligung ein Wert von S 2,000.000,00
anzusetzen.
Weiters waren die Einkommensteuer und die
Sozialversicherungsbeiträge des Erblassers als Passiva zu
berücksichtigen.
Die Erbschaftsteuer errechnet sich somit wie
folgt:
|
steuerpflichtiger
Erwerb lt. Erbschaftssteuerbescheid
|
S
|
3.193.966,96
|
abzüglich
Schätzwert des Automatenverleihs
|
-
S
|
4,250.000,00
|
zuzüglich
Teilwert des Automatenverleihs abz. stille Beteiligung
|
S
|
2,000.000,00
|
abzüglich
Einkommensteuernachforderung
|
-
S
|
107.296,07
|
abzüglich
Sozialversicherungsbeitrag
|
-S
|
8.112,52
|
berichtigter
steuerpflichtiger Erwerb
|
S
|
828.558,37
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
|
5 % von S
828.550,00 (entspricht € 60.213,08)
|
|
=
S 41.427,50 (entspricht € 3.010,65)
Auf Grund des § 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
13. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3618-W/02
- Stammnummer
- 8170
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF