Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0176-G/03
Verdeckte Einlage bei einem mittels der GmbH-Gesellschafter für betriebliche Zwecke aufgenommenen Darlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-G/03vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem Abgabepflichtigen steht es grundsätzlich frei, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder Fremdmitteln auszustatten. Die Weitergabe eines von den beiden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft (private limited company) aufgenommenen Bankdarlehens an die Kapitalgesellschaft stellt keine verdeckte Einlage dar, wenn die Gesellschaft den Kredit unmittelbar nach ihrer Gründung benötigt, um das für die Ausübung des Betriebsgegenstandes notwendige Anlagevermögen (Gästehaus) zu errichten und bereits vor Kreditaufnahme schriftlich vereinbart wurde, dass die Gesellschaft den Kredit tilgt und die Zinsenlast trägt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Körperschaftssteuer 1999
und 2000
entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine im Jahr 1999 nach englischem Recht
gegründete und im Firmenbuch für England und Wales registrierte
Kapitalgesellschaft (private limited company), die mit einer inländischen
"Gesellschaft mit beschränkter Haftung" vergleichbar ist. Gesellschafter
der Bw. sind im Ausmaß von je 50 % die in R ansässigen
österreichischen Staatsbürger HS - dieser ist auch
Geschäftsführer - und SS. Die einzige Betriebsstätte der Bw.
befindet sich in R, wo die Bw. auf einem im jeweiligen Hälfteeigentum der
beiden Gesellschafter befindlichen Grundstück ein Gebäude zum Zweck
der Betreibung eines Gästehauses errichtet hat.
Im Zuge einer vom Finanzamt bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung stellte die Betriebsprüferin Folgendes fest
(Tz. 22 und 25 des Berichtes gemäß
§ 150 BAO über
das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung vom 25. November
2002):
Zinsaufwendungen
Zur Finanzierung
der Herstellung des Fremdenheimes haben die Gesellschafter Privatdarlehen
aufgenommen. Das Kapital wurde der Gesellschaft als Einlage - verdeckte Einlage
- zur Verfügung gestellt.
Die
Darlehenszinsen wurden den Gesellschaftern vergütet.
Diese
Vergütungen stellen eine verdeckte Ausschüttung dar und unterliegen
der Kapitalertragsteuer (ATS):
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1999
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2000
|
Verdeckte
Ausschüttung
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16.264,00
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98.346,00
Die auf die
verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer für die Jahre
1999-2000 wird in der gesetzlichen Höhe der Gesellschaft vorgeschrieben
(ATS).
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1999
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2000
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Kapitalertragsteuer
(von Gesellschaft getragen, daher anzuwendender Steuersatz
33,33%)
|
10.781,00
|
32.782,00
Gegen die am 26. November 2002 erlassenen
Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb -22.056,00 bzw. -381.020,00) sowie gegen den
am gleichen Tag erlassenen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 1999
und 2000 in der Gesamthöhe von 3.165,85 €, in denen das Finanzamt
den Feststellungen und der Rechtsansicht der Betriebsprüferin folgte, erhob
die Bw. das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, die Zinsen und
Geldverkehrsspesen stellten eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Die
Herstellungskosten des Gästehauses in der Höhe von rund
2 Millionen S seien bei der B AG fremdfinanziert worden. Nach
einer der Berufung beigelegten Bestätigung der B AG wäre auch
eine Kreditaufnahme durch die Bw. selbst möglich gewesen; man habe aber den
einfachsten und schnellsten Weg gewählt, indem der Kredit den beiden
Gesellschaftern eingeräumt und grundbücherlich auf der Liegenschaft
besichert worden sei. Die Gesellschafter hätten zu keiner Zeit
beabsichtigt, dieses Geld sozusagen aus ihrem Privatvermögen der
Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Eine Zuwendungsabsicht liege
eindeutig nicht vor; so hätten die Gesellschafter unter Hinweis auf die der
Abgabenbehörde vorliegende Vereinbarung vom 1. September 1999
betreffend die Gebäudeerrichtung auf fremden Grund festgehalten, dass die
Finanzierung der Gebäudeerrichtung von der Bw. zu tragen sei. Die
Kreditgewährung stelle auch kein verdecktes Eigenkapital dar, es gebe
keinerlei Besserungsvereinbarung, keine Nachrangigkeitserklärungen im
Insolvenzfall. Mit der Kreditrückzahlung sei vereinbarungsgemäß
im Jahr 2000 begonnen worden. Die Zinsaufwendungen seien bei der
betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Vermietungsprojektes
berücksichtigt worden und auch in der der Abgabenbehörde vorliegenden
Prognoserechnung enthalten.
Die Vereinbarung vom 1. September 1999, abgeschlossen
zwischen HS und SS als je zur Hälfte eingetragene Eigentümer der
Liegenschaft in R und der Bw. lautet wie folgt:
I.
Gegenstand
Die Bw. ist
berechtigt, auf der o.a. Liegenschaft ein Gebäude zum Zwecke der Betreibung
eines Gästehauses zu entrichten.
II.
Entgelt
Die
Eigentümer stellen die Liegenschaft unentgeltlich zur
Verfügung.
III.
Dauer
Die Vereinbarung
wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Eigentümer verzichten
ausdrücklich auf ein Kündigungsrecht. Die Bw. kann unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag
aufkündigen.
IV.
Ablöse
Bei Beendigung
der Vereinbarung fällt das Gebäude gegen eine Ablöse in Höhe
des gemeinen Wertes den Grundeigentümern zu.
V.
Rechtsnachfolger
Rechte und
Pflichten aus dieser Vereinbarung gehen auf Seiten der Eigentümer auf die
jeweiligen Rechtsnachfolger über.
VI.
Betriebskosten,
Kredit
Sämtliche
Gebühren, Abgaben, Versicherungen und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit
dem Gebäude sind von der Bw. zu tragen. Die zur Finanzierung der
Gebäudeerrichtung aufgenommenen Bankkredite sind von der Bw. zu tilgen.
Diese trägt auch die Zinsenlast.
VII.
Kosten
und Gebühren
Sämtliche
mit der Errichtung dieser Vereinbarung verbundenen Kosten, Gebühren und
Abgaben trägt zur Gänze die Bw.
R, am
1. September 1999
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2002 wies
das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf Punkt VI der Vereinbarung als
unbegründet ab. Es sei gänzlich undenkbar, dass zwischen Fremden eine
derartig unbestimmte Finanzierung vereinbart würde, sodass die
Fremdüblichkeit keinesfalls gegeben sei. Dass der Bankkredit auch der Bw.
gewährt worden wäre, sei irrelevant, weil nicht ein fiktiver, sondern
ein tatsächlicher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde zu legen
sei.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend
brachte sie vor, der Kredit für den Bau des Gästehauses sei
wirtschaftlich betrachtet der Bw. gewährt worden. Die noch vor Baubeginn
getroffene Vereinbarung vom 1. September 1999 stelle klar, dass von Beginn
an eine Fremdfinanzierung des Baues beabsichtigt war. In der Vereinbarung
konnten Laufzeit, Ratenhöhe und Zinssatz nicht genau definiert werden, weil
in diesem Zeitpunkt das Bankdarlehen noch nicht aufgenommen war. Es sei aber
bereits damals vereinbart worden, dass die Bw. genau die zur Finanzierung
aufzunehmenden Bankkredite tilgen und die Zinsenlast zu tragen habe. Von einer
unklaren Vertragsgestaltung könne daher nicht die Rede sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde erster
Instanz hat das von den beiden Gesellschaftern der Bw. zur Verfügung
gestellte Darlehen als verdeckte Einlage angesehen und daher die von der Bw. in
den Jahren 1999 und 2000 abgesetzten Zinsaufwändungen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt, sondern als der Kapitalertragsteuer zu unterziehende
verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und
Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher
Eigenschaft geleistet werden.
Als "verdeckte" Einlage werden
durch gesellschaftsrechtliche Beziehungen veranlasste Zuwendungen liquider
Mittel, Wirtschaftsgüter oder geldwerter Vorteile bezeichnet, die nach
außen hin in gewöhnliche Rechtsbeziehungen gekleidet sind (z.B.
Darlehensvertrag) und daher zunächst nicht als Einlagen erkennbar
sind.
Es ist zu prüfen, ob die
Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen
Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im
Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung, ungeachtet
ihrer allfälligen Bezeichnung als Darlehen, als verdeckte Einlage anzusehen
(VwGH 23.10.1997, 94/15/0160, 0161).
Es ist weder gesetzlich
vorgeschrieben noch im Wirtschaftsleben üblich, dass die Gründung
einer Kapitalgesellschaft mit einem so hohen Eigenkapitalanteil erfolgt, dass
sämtliche Anfangsinvestitionen ohne Darlehensaufnahme finanziert werden
können. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(23.10.1984, 83/14/0257) steht es einem Abgabepflichtigen grundsätzlich
frei, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdmitteln auszustatten. Dies
hat für natürliche wie juristische Personen zu gelten. Eine (auch nur
teilweise) Errichtung des Gästehauses mit Eigenmitteln war unmittelbar nach
Gründung der Bw. nach englischem Recht (ohne Stammkapital) nicht
möglich, weshalb es zur Ausübung des Betriebsgegenstandes erforderlich
war, für die Errichtung des Gästehauses ein Bankdarlehen in Anspruch
zu nehmen. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Geldmittel durch die
Gesellschafter erfolgte daher im betrieblichen Interesse der Bw. und kann nicht
nur aus der Nahebeziehung zu ihren Gesellschaftern erklärt werden. Die
Ansicht des Finanzamtes, wonach die Kreditaufnahme und -weitergabe an die Bw.
als verdeckte Einlage zu beurteilen sei, würde zur lebensfremden Auslegung
führen, dass jede unternehmerische Tätigkeit mit ausreichendem
Eigenkapital gestartet werden müsste und Investitionen nicht von dritter
Seite finanziert werden könnten.
Die (einzige)
Zweigniederlassung der Bw. wurde in R zum Zweck der Betreibung eines
Gästehauses gegründet, wobei im vorliegenden Fall von Beginn an
geplant war, das Gästehaus mittels Bankdarlehen zu finanzieren (siehe dem
Finanzamt vorgelegte Prognoserechnung 1999 bis 2006, in der die
Zinsaufwändungen berücksichtigt sind). Aus der Vereinbarung vom
1. September 1999 geht eindeutig hervor, dass die Gesellschafter der Bw.
zwar ihr Grundstück zur Verfügung stellen (Punkt II), nicht aber die
Finanzierung des Gästehauses übernehmen (Punkt VI).
Das Finanzamt stützt seine
Rechtsmeinung vor allem auf die unklare Vertragsgestaltung und die fehlende
Vereinbarung über Rückzahlungsmodalitäten. Dem Finanzamt ist
insoweit zuzustimmen, als unter Umständen der Schluss auf eine verdeckte
Gewinnausschüttung gezogen werden kann, wenn einem behaupteten
Rechtsgeschäft zwischen Gesellschafter und juristischer Person keine
erkennbaren entsprechenden Vereinbarungen zu Grunde liegen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die im Einkommensteuerrecht
entwickelte Judikatur, welche für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurde, auch auf das durch
gesellschaftsrechtliche Verflechtungen gegebene Naheverhältnis zwischen
Gesellschafter und juristischer Person anzuwenden. Die Vereinbarung muss demnach
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH 29.1.2002,
2001/14/0074).
In der Vereinbarung vom
1. September 1999 (Punkt VI) und somit noch vor der Kreditaufnahme wurde
festgehalten, dass die zur Finanzierung der Gebäudeerrichtung aufgenommenen
Bankkredite von der Bw. zu tilgen seien. Diese trage auch die
Zinsenlast.
Die Vereinbarung ist zwar knapp
gehalten, aber nicht unklar. Aus ihr geht hervor, dass die Kreditaufnahme durch
die beiden Gesellschafter nur zum Zwecke der Errichtung des Gästehauses
erfolgte. Dass nicht der Bw. (bestehend aus den beiden Gesellschaftern), sondern
den Gesellschaftern HS und SS der Kredit zugeteilt wurde, ist, wie die B AG
auch bestätigt hat, nur deshalb erfolgt, weil die Besicherung des
Grundstückes auf diese Weise einfacher vorgenommen werden konnte. Es war
aber von Anfang an unzweifelhaft geplant, dass die Bw. die anfallenden
Kreditraten tilgt und die Zinsen und Spesen abdeckt. Das Argument der Bw.,
wirtschaftlich gesehen sei sie Darlehensnehmerin, ist angesichts dieser Sachlage
nicht von der Hand zu weisen.
Eine genaue Vereinbarung
über die Höhe der Rückzahlung bzw. die
Rückzahlungsmodalitäten war zu diesem Zeitpunkt einerseits nicht
möglich, weil die Kreditaufnahme erst nach Abschluss der Vereinbarung
erfolgte, andererseits auch nicht erforderlich, weil vereinbart wurde, dass die
Bw. den gesamten aufgenommenen Kredit zu übernehmen und zurückzuzahlen
habe. Auch wenn in der Vereinbarung daher Rückzahlungsmodalitäten
nicht enthalten sind, kann aus der Formulierung die für das Vorliegen einer
Einlage erforderliche Zuwendungsabsicht des Darlehens seitens der Gesellschafter
nicht entnommen werden.
Abgesehen davon, dass nicht
ausreichend dokumentierte Kreditkonditionen für sich allein noch nicht
darauf schließen lassen, dass es sich bei der Kreditgewährung um eine
verdeckte Einlage handelt, weil zu deren Beurteilung nicht ausschließlich
die strenge Einhaltung formaler Regeln, sondern das wahre wirtschaftliche
Geschehen berücksichtigt werden muss, ist die Vereinbarung nach den oben
angeführten Kriterien auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die
Rückzahlung des Darlehens mit dem (fremdüblichen) Zinssatz, den die
B AG den Gesellschaftern in Rechnung stellt, erfolgt und die Höhe des
Darlehens mit den getätigten Bauinvestitionen korrespondiert.
Das errichtete Gebäude
wurde als Anlagevermögen in der Bilanz aktiviert. Selbst wenn es sich
daher, wie das Finanzamt meint, um eine verdeckte Ausschüttung handelte,
wären die Zinsaufwändungen und Geldverkehrsspesen als Betriebsausgabe
anzuerkennen, weil mit dem Darlehen unstrittig ein betrieblicher Aufwand
finanziert wurde. Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z. 1
KStG 1988 gelten bei der Gewinnermittlung auch Aufwändungen als
Betriebsausgaben, soweit sie mit Einlagen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. Diese Regelung erstreckt sich auch auf verdeckte Einlagen.
Die Aufwändungen für das Bankdarlehen wären, da bei den
Gesellschaftern steuerneutral, bei der Bw. als Betriebsausgabe anzuerkennen,
weil sie unstrittig im Zusammenhang mit im Betriebsvermögen befindlichen
Aktiva angefallen sind.
Subjektive Voraussetzung
für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf
Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft,
wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den
Umständen des betreffenden Falles ergeben kann (3.8.2000, 96/15/0159). Die
Vorgehensweise der Bw. zielt im vorliegenden Fall nicht darauf ab, den
Gesellschaftern durch die Übernahme des Darlehens Vorteile zu
gewähren. Die Überlassung des Kredites lag im betrieblichen Interesse
der Bw., wofür wirtschaftliche Gründe maßgebend waren. Der
Berufung war daher stattzugeben.
Berechnung des körperschaftssteuerpflichtigen
Einkommens:
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1999
|
2000
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Erklärung
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-54.400,00
|
-482.097,00
|
Umsatzsteuerpassivierung Tz. 21
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-1.093,00
|
Fehlende Einnahmen Tz. 16
|
|
3.824,00
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Verdeckte Ausschüttung Tz. 24
|
16.080,00
|
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Berufungsentscheidung
|
-38.320,00
|
-479.366,00
|
nicht ausgleichsfähige Verluste (IFB)
|
1.349,00
|
198.475,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-36.971,00
|
-280.891,00
|
Körperschaftssteuer
|
0,00
|
0,00
Hinsichtlich der Berufung gegen den Haftungsbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer wird auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung GZ. RV/0177-G/03 verwiesen.
Graz,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-G/03
- Stammnummer
- 8164
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF