Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1718-W/03
Überschreiten der Erwerbsschwelle bereits bei erstmaligem Erwerb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1718-W/03vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht bereits beim ersten innergemeinschaftlichen Erwerb des Jahres fest, dass damit die Erwerbsschwelle von 150.000 S überschritten wird, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 4 Z 2 UStG 1994 idF vor BGBl. I Nr. 106/1999 auch dann nicht zum Tragen, wenn der Erwerber zu Jahresbeginn mit diesem Erwerb nicht gerechnet hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ing. Johann Blöchl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.) sind pauschalierte Landwirte.
Umsatzsteuererklärungen wurden zunächst nicht
gelegt, die Regelung des § 22 UStG 1994 wurde in Anspruch
genommen.
Aufgrund eines anonymen Hinweises führte das Finanzamt
Amstetten am 3. Juli 2003 eine Befragung der Bw. durch. Hiebei wurde von den Bw.
ausgeführt:
Die Bw. führten seit etwa 1987 gemeinsam den
gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Rahmen dieses Betriebes
hätten sie bisher einmal einen Mähdrescher aus Deutschland erworben.
Diese Geschäftsbeziehung sei eher zufällig bei einer Messe erstanden.
Im Juli 1999 sei ein Vorführmähdrescher (ca. 70 bis 80 Betriebsstunden
bei Erwerb) bei einer deutschen Firma erworben worden. Hiebei sei ein
Altgerät (ca. 4.000 Betriebsstunden) eingetauscht worden. Die Aufzahlung
auf den Kaufpreis habe 197.000 DM inklusive 16% Mehrwertsteuer (Deutschland)
betragen. Das Altgerät sei von den Bw. bis an die deutsche Grenze gebracht
worden, dort wurde die angeschaffte Maschine von den Bw. übernommen. Die
Bezahlung des Kaufpreises sei mittels Überweisung erfolgt. Nach
Rücksprache mit einem Steuerberater, welcher einen Gesetzesauszug (Art. 1
Abs. 4 UStG 1994) übermittelt habe, sei mit dieser Anschaffung die
Erwerbsschwelle nicht überschritten worden ("keine UID-Nummer,
Belastung mit deutscher Umsatzsteuer").
Einem Aktenvermerk des Erhebungsorganes vom 25. August 2003
zufolge sei nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter im
gegenständlichen Fall auch nach alter Rechtslage von einem
innergemeinschaftlichen Erwerb eines sogenannten Schwellenerwerbers auszugehen;
mit dem Erwerbsvorgang sei im Jahr 1999 die Erwerbsschwelle überschritten
worden. Der getätigte innergemeinschaftliche Erwerb wäre daher mit 20%
der Erwerbsteuer zu unterziehen. Ein Vorsteuerabzug sei aufgrund der
Pauschalierung gemäß
§ 22 UStG nicht möglich. Seitens der
Veranlagungsabteilung wäre eine steuerliche Erfassung vorzunehmen bzw. eine
entsprechende Steuererklärung zuzusenden.
Aktenkundig ist ferner ein Fax eines
Wirtschaftstreuhänders an das Finanzamt Amstetten vom 12. August 2003,
welches Auszüge aus dem Kommentar
Kranich/Siegl/Waba bzw.
Scheiner/Kolacny/Caganek zur
Mehrwertsteuer, Anmerkung 29 ff zu Artikel 1, enthält. Darin wird unter
anderem ausgeführt:
"Nach Abs.
4 wird ein innergemeinschaftlicher Erwerb bei bestimmten Personen nicht
angenommen, wenn der Erwerb unter einer Bagatellegrenze (Erwerbschwelle)
liegt...
An die Stelle
der Erwerbsbesteuerung tritt in diesen Fällen die Besteuerung der Lieferung
im Ursprungs- oder Bestimmungsland nach Maßgabe der sogenannten
Versandhandelsregel des Art. 3 bzw. im Ursprungsfall im Falle der
Abholung...
Z 1 enthält
eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Personen...
Es sind dies... pauschalierte Land- und Forstwirte... Bei den Schwellenerwerbern
liegen innergemeinschaftliche Erwerbe nicht vor, wenn deren Entgelte unter der
Erwerbschwelle liegen. Abs. 4 Z 2 bestimmt als Erwerbschwelle den Betrag
von S 150.000,--. Dieser Betrag darf im vorangegangenen Kalenderjahr nicht
überschritten worden sein und im laufenden Kalender-jahr nicht
überschritten werden.
Der
innergemeinschaftliche Erwerb von Schwellenerwerbern wird verwirklicht, wenn der
Gesamtbetrag der Entgelte für ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe entweder
in vorangegangenen Kalenderjahr höher als S 15.000,-- gewesen ist oder im
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich höher als S 15.000,-- sein wird. Er
reicht für die Erwerbsteuerbarkeit aus, wenn die Schwelle in einem von den
bezeichnenden Kalenderjahren überschritten wird bzw. überschritten
werden wird. Nur wenn sie weder im Vorjahr überschritten wurde, noch eine
Überschreitung im laufenden Kalenderjahr zu erwarten ist, kann von der
Nichtsteuerbarkeit von Erwerben durch Schwellenerwerber ausgegangen werden.
Die
Entscheidung, ob die Erwerbschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten
wird, muss der Schwellenerwerber am Jahresanfang, spätestens bei der ersten
Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer Prognose treffen.
Dafür muss er die wahrscheinliche Geschäftsentwicklung beurteilen.
Dies soll aufgrund von Tatsachen aus der Vergangenheit, verbunden mit der
vorhersehbaren Entwicklung für das laufende Kalenderjahr geschehen. Die
Prognose soll objektiv nachvollziehbar sein... Die Prognose bleibt für die
rechtliche Beurteilung auch dann entscheidend, wenn sich die tatsächlichen
Verhältnisse nachträglich anders darstellen. Das bedeutet, dass bei
prognosewidrigen Überschreiten der Schwelle der Erwerbe des betreffenden
Kalenderjahres nicht steuerbar sind. Im darauffolgenden Kalenderjahr unterliegen
die Erwerbe des Schwellenerwerbers jedoch der Besteuerung. Bei prognosewidrigen
Unterschreiten der Schwelle wird dennoch der Erwerbstatbestand erfüllt. Im
Folgejahr ist jedoch davon auszugehen, dass im vorangegangen Kalenderjahr die
Erwerbschwelle nicht überschritten wurde..."
Mit Schreiben vom 11. September 2003, beim Finanzamt
Amstetten eingelangt am 15. September 2003, legte der nunmehrige
steuerliche Vertreter der Bw. eine Vertretungsvollmacht vor und
übermittelte eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 samt
beigefügter Erläuterung.
Die Umsatzsteuererklärung weist Umsätze in
Höhe von S 0,-- aus, ebenso innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von
S 0,--.
In rechtlicher Hinsicht wurde nach einer Darstellung des
Kaufvorganges wie in der Niederschrift vor dem Erhebungsorgan wie folgt
ausgeführt:
"Ein
steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb lag für diesen Kaufvorgang
aus folgenden Gründen aufgrund der bis zum 31.12.1999 gültigen
Rechtslage nicht vor:
Gemäß
der bis zum 31.12.1999 gültigen gesetzlichen Regelung Art. 1 Abs. 4 Z 2
UStG 1999 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs. 2 und 3 bei
einem Schwellenerwerber nicht vor, 'wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für
Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 des Abs. 3 den Betrag von S 150.000,-- im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und diesen Betrag im
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird
(Erwerbschwelle)'
Bis zum
Steuerreformgesetz 2000 waren daher für die Beurteilung der Frage die
Überschreitung der Erwerbschwelle für das laufende Kalenderjahr nicht
die tatsächlichen, sondern die prognostizierten Umsätze
maßgeblich.
Die
Entscheidung, ob die Erwerbschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten
werden wird, muss daher nach der Rechtslage bis zum 31.12.1999 der
Schwellenerwerber daher grundsätzlich am Jahresanfang aufgrund einer
Prognose treffen. Dafür musste er die wahrscheinliche
Geschäftsentwicklung beurteilen. Dies hatte aufgrund von Tatsachen aus der
Vergangenheit, verbunden mit der vorhersehbaren Entwicklung für das
laufende Kalenderjahr zu geschehen.
Die Bw. gingen
zu Jahresbeginn des Jahres 1999 aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre - in
denen keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt wurden - auch
für das laufende Jahr 1999 nicht davon aus, dass sie Einkünfte in
anderen EU-Mitgliedstaaten durchführen würden. Den Kauf des
Mähdreschers war zu Jahresbeginn 1999 noch nicht vorhersehbar.
Wie auch in der
Niederschrift vom 3.7.2003 festgehalten wurde, entstand die
Geschäftsbeziehung zu dem Händler, von dem der Mähdrescher
erworben wurde eher zufällig auf einer Messe. Dieser zufällig
entstandene Geschäftskontakt führte schließlich dazu, dass Ende
der Juli der Vorführmähdrescher erworben wurde, da es sich um eine
günstige Gelegenheit handelte. Es war daher zu Jahresbeginn 1999 noch nicht
vorhersehbar, dass eine Mähdrescherersatzinvestition im Jahr 1999
durchgeführt würde und diese durch den Ankauf eines Mähdreschers
im EU-Ausland erfolgen sollte. Der Mähdreschertausch Ende Juli erfolgte
auch zu einem für die Saison relativ späten Termin, da er sich
überraschend ergeben hat.
Bis zum
Entstehen des zufälligen Geschäftskontaktes auf der Messe wurde von
den Bw. nicht in Betracht gezogen, eine Maschine oder einen Mähdrescher im
EU-Ausland zu erwerben.
Die Bw. sind
daher zum Beginn des Jahres 1999 begründeterweise insbesondere infolge der
Erfahrungen der Vorjahre davon ausgegangen, dass sie die Erwerbschwelle von S
150.000,-- im Jahr 1999 nicht überschreiten werden.
Nach der
Rechtslage bis 31.12.1999 bleibt die Prognose für die rechtliche
Beurteilung auch dann entscheidend, wenn sich die tatsächlichen
Verhältnisse nachträglich anders darstellen. Aus der
einschlägigen Kommentierung zu dieser Rechtslage bis 31.12.1999 (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anmerkung 41-42 zur Art.
1 UStG) geht ebenfalls klar hervor, dass auch bei einer in der Folge
prognosewidrigen Überschreitung der Schwelle die Erwerbe des betreffenden
Kalenderjahres nicht steuerbar sind, weil die Beurteilung der voraussichtlichen
Erwerbe am Jahresanfang zugrundegelegt werden muss.
Aufgrund der
eindeutigen Rechtslage bis 31.12.1999 liegt daher im Falle des
gegenständlichen Betriebes für den Kauf des
Vorführmähdreschers im Jahr 1999 kein steuerbarer
innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Da auch sonst keine steuerpflichtigen
Vorgänge zu erfassen sind, ist für 1999 hinsichtlich der Umsatzsteuer
eine Nullerklärung zu erstellen."
Mit Bescheid vom 19. September 2003 veranlagte das
Finanzamt Amstetten die Bw. zur Umsatzsteuer. Hiebei wurde ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbes in Höhe
von S 1,194.827,02 Erwerbsteuer in Höhe von S 238.965,00 bzw. €
17.366,26 mit der Begründung vorgeschrieben, dass die Erwerbschwelle 1999
durch den Kauf des Mähdreschers überschritten worden sei.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003, beim Finanzamt
Amstetten am 21. Oktober 2003 eingelangt, erhoben die Bw. durch ihren
steuerlichen Vertreter Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1999 mit dem Antrag, die Umsatzsteuer für 1999 mit € 0,--
festzusetzen, da im Jahr 1999 kein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher
Erwerb vorgelegen sei.
Die Begründung entspricht im Wesentlichen den
Ausführungen in der Beilage zur Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 1999. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Bw. auch bei
ihrem damaligen Steuerberater über die geltenden gesetzlichen Regelungen
für den Erwerb des Mähdreschers in Deutschland informiert
hätten.
Mit Vorlagebericht vom 27. Oktober 2003 legte das Finanzamt
Amstetten die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor. Es werde beantragt, die Berufung abzuweisen, weil bei der
ersten Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat im Juli 1999 aufgrund der
Höhe des Kaufpreises von S 1,194.827,-- netto eindeutig klar gewesen sei,
dass die Erwerbschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten werde. Die
Auslegung der Bw., dass die Prognose zu Jahresanfang erstellt werden
müsste, entspreche nicht der zitierten Kommentarmeinung von
Scheiner/Kolacny/Caganek.
Der steuerliche Vertreter der Bw. erstattete mit Schreiben
vom 9. Dezember 2003 eine Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes
Amstetten, in welcher er unter Anderem ausführt:
"Vom
Finanzamt Amstetten wurde in der Sachverhaltsdarstellung an den
Unabhängigen Finanzsenat ausgeführt, dass die Auslegung des
Berufungswerbers, das die Prognose zu Jahresanfang erstellt werden müsste,
nicht der zitierten Kommentarmeinung von Scheiner/Kolacny/Caganek
entspricht.
Wir verweisen
diesbezüglich auf das im genannten Kommentar unter der Randzahl 42
angeführte Beispiel (Seite 21, Kopie beiliegend). Aus diesem Beispiel
ergibt sich unserer Meinung nach sehr wohl, dass die am Jahresanfang erstellte
Prognose für die Beurteilung der Erwerbstelle maßgeblich ist.
Im Beispiel wird
wie folgt kommentiert: Für das Jahr 1995 hat er (der pauschalierte Landwirt
O.) keine Überschreitung der Schwelle vorausgesehen. Weil die Beurteilung
der voraussichtlichen Erwerbe am Jahresanfang zugrundegelegt werden muss, ist es
unschädlich, dass die Käufer in anderen Mitgliedstaaten
tatsächlich die Schwelle von S 15.000,-- überschritten haben.
Ferner
übermitteln wir in der Beilage eine Kopie der Beispiele Nr. 62 und Nr. 63,
die der ersten Auflage von Eitler/Gaedeke/Ziegler, Praxisleitfaden - die
Umsatzsteuer in Beispielen, entnommen wurden. Diese Beispiele werden
gleichlautend auch in der zweiten Auflage dieses Buches wiedergegeben. Die
angeführten Beispiele erläutern ebenfalls die für das Jahr 1999
herrschende Rechtsmeinung.
Aus dem Beispiel
Nr. 63 ergibt sich auch, das bis zum Steuerreformgesetz 2000 nach der alten
Rechtslage für die Beurteilung der Frage nach der Überschreitung der
Erwerbschwelle neben den Vorjahreswerten der innergemeinschaftlichen Erwerbe
lediglich das voraussichtliche Nichtüberschreiten im Kalenderjahr aufgrund
einer Prognose maßgeblich war.
Folglich musste
die Entscheidung der Bw., ob die Erwerbschwelle im laufenden Kalenderjahr
überschritten wird, nach der Rechtslage bis 31.12.1999 grundsätzlich
am Jahresanfang aufgrund einer Prognose getroffen werden.
Hinsichtlich
unserer Stellungnahme in der Berufung, dass es für die Bw. zu Jahresbeginn
1999 nicht vorhersehbar war, das sie im Jahr 1999 eine
Mähdrescherersatzinvestition durchführen würden, ist wie folgt zu
ergänzen:
Der Sohn der Bw.
beendete im Juni 1999 die zweijährige landwirtschaftliche Fachschule in
Gießhübl bei Amstetten, die er mit der Absicht begonnen hatte, nach
der zweijährigen Schulzeit eine Anschlusslehre in einem
außerlandwirtschaftlichen Beruf zu beginnen und einen
außerlandwirtschaftlichen Beruf zu ergreifen. Mit Ende des Schuljahres
traf er jedoch die Entscheidung, dass er hauptberuflich im elterlichen Betrieb
mitarbeiten wird. Nach Ende des Schuljahres absolvierte er im Sommer 1999 noch
eine mehrwöchige landwirtschaftliche Auslandspraxis in Deutschland zur
Vertiefung. Daraufhin setzte im Herbst 1999 die landwirtschaftliche Fachschule
mit dem dritten Lehrgang fort und schloss in der Folge die landwirtschaftliche
Fachschule ab. Der Sohn arbeitet seit Abschluss der Fachschule voll im
elterlichen Betrieb mit und absolviert derzeit die Ausbildung zum
Landwirtschaftsmeister.
Diese
Entscheidung des Sohnes, dass er hauptberuflich im elterlichen Betrieb
mitarbeiten wird, war letztlich ausschlaggebend, dass man sich im Sommer 1999
entschieden hatte, den überbetrieblichen Einsatz des Mähdreschers, der
zur besseren Auslastung der Maschine im Rahmen des vollpauschalierten
landwirtschaftlichen Betriebes in der Vergangenheit durchgeführt wurde,
weiter fortzusetzen. Durch diese Entscheidung des Sohnes konnte zukünftig
mit einer fixen und vollen Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb
gerechnet werden. Darüber hinaus zeigte der Sohn auch Interesse an der
Fortführung des überbetrieblichen Einsatzes des Mähdreschers. Es
bot sich schließlich eine günstige Gelegenheit einen
Mähdreschertausch vorzunehmen. Der zufällig auf einer Messe
entstandene Kontakt führte dazu, dass der Ankauf des
Vorführmähdreschers von der Firma D. Ende Juli 1999 vorgenommen
wurde.
Wie auch in
unserer Berufung bereits ausgeführt wurde, war es in der ersten
Jahreshälfte noch nicht absehbar, dass in diesem Jahr überhaupt ein
Mähdrescherankauf durchgeführt werden sollte."
Das Finanzamt Amstetten replizierte hierauf mit Schreiben
vom 21. Jänner 2004, dass nach der zitierten Kommentarmeinung der
Schwellenerwerber die Entscheidung, ob die Erwerbschwelle im laufenden
Kalenderjahr überschritten wird, am Jahresanfang, spätestens bei der
ersten Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer Prognose zu
treffen hat. Dabei werde davon ausgegangen, dass im Regelfall mehrere kleine
Lieferungen durchgeführt werden und noch nicht absehbar sei, ob in Summe
die Erwerbschwelle überschritten werde. Im vorliegenden Fall sei die erste
Lieferung erst im Juli 1999 durchgeführt worden. Da schon mit der ersten
Lieferung (Kaufpreis DM 197.000,--) die Erwerbschwelle von S 150.000,-- bei
Weitem überschritten worden sei, erübrige sich eine Prognose von
vornherein, denn es sei evident, dass die Erwerbschwelle im Jahr 1999
überschritten werde. "Somit war im Zeitpunkt der Lieferung klar, dass der
Kaufpreis der Erwerbsteuer unterliegt."
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass
gemäß Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2001 die
Möglichkeit auf Erstattung der in Deutschland in Rechnung gestellten
Umsatzsteuer nach der sechsten EG-Richtlinie bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund des vom Finanzamt Amstetten nicht bestrittenen
Vorbringens der Bw. geht der Unabhängige Finanzsenat von folgendem
Sachverhalt aus:
Die Bw. betreiben einen pauschalierten landwirtschaftlichen
Betrieb. Sie haben in den Jahren bis 1998 im Rahmen ihres Betriebes keine
innergemeinschaftlichen Erwerbe vorgenommen und hatten auch zu Jahresbeginn 1999
nicht die Absicht, im Jahr 1999 einen innergemeinschaftlichen Erwerb
durchzuführen.
Im Sommer 1999 ergab sich jedoch zufällig die
Möglichkeit, den bisher in der Landwirtschaft verwendeten alten
Mähdrescher bei einer deutschen Firma gegen einen
Vorführmähdrescher einzutauschen, wobei unter Anrechnung des
Altgerätes ein Kaufpreis von DM 197.000,-- inklusive 16 % deutscher
Umsatzsteuer vereinbart und gezahlt wurde.
Darüber hinaus wurden im Jahr 1999 keine weiteren
innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Unstrittig ist, dass der Umsatzsteuer auch der
innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt unterliegt (Art. 1 Abs. 1
UStG 1994) und ein solcher Erwerb vorliegt.
Strittig ist jedoch, ob das Finanzamt Amstetten zu Recht
von einer Überschreitung der Erwerbschwelle im Sinne des Art. 1 Abs. 4 leg.
cit. ausgegangen ist. Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 in der für den
Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung lautet:
"Ein
innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs. 2 und 3 liegt nicht vor, wenn
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Erwerber
ist
a) ein
Unternehmer der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss
von Vorsteuerabzug führen,
b) ein
Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet,
für die die Steuer nach den Durchschnittsätzen des § 22
festgesetzt ist oder
c) eine
juristische Person, die Nichtunternehmer ist oder die den Gegenstand nicht
für ihr Unternehmen erwirbt, und
2. der
Gesamtbetrag für Entgelte im Sinne des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 hat den
Betrag von S 150.000,-- im vorangegangen Kalenderjahr nicht überstiegen und
wird diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht
übersteigen (Erwerbschwelle). In die Erwerbschwelle sind die Entgelte
für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht
einzubeziehen."
Unstrittig ist, dass die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 4
Z 1 lit b UStG 1992 gegeben sind; strittig ist jedoch, ob die kumulative
Voraussetzung des Art. 1 Abs. 4 Z 2 leg cit ebenfalls gegeben
ist.
Den Bw. ist beizupflichten, dass nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage eine Prognose über den Umfang des
voraussichtlichen innergemeinschaftlichen Erwerbes im jeweiligen Jahr
vorzunehmen ist. Ebenso ist dem Bw. beizupflichten, dass diese Vorschau auch
dann entscheidend bleibt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
anders darstellen, als zunächst angenommen wurde.
Den Bw. ist auch einzuräumen, dass die
Ausführungen in Kranich/Siegl/Waba
bzw. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anmerkung 41 f zu Art. 1, wonach der
Schwellenerwerber "am Jahresanfang, spätestens bei der ersten
Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat" eine entsprechende Prognose
betreffend ein Überschreiten der Erwerbschwelle treffen müsse,
für ihre Rechtsansicht zu sprechen scheine. In der Tat ist diese
Ausführung mißverständlich und nur vor dem Hintergrund der
Überlegung, dass in der Regel mehrere kleine, zunächst unter der
Erwerbschwelle liegende Einkäufe getätigt werden,
erklärlich.
Dem Gesetzeswortlaut lässt sich ein Abstellen auf eine
Prognose "zum Jahresanfang" nicht entnehmen. Dem Wortlaut des
Gesetzes zufolge muss die Prognose vielmehr anlässlich des ersten
innergemeinschaftlichen Erwerbes im jeweiligen Jahr getroffen
werden.
Auch die übrige steuerrechtliche Literatur stellt
darauf ab, dass die Vorschau beim ersten Erwerb des jeweiligen Jahres
vorzunehmen ist (Kolacny/Mayer,
UStG² [1997], Art. 1 Anm. 25; Ruppe,
UStG 1994², Art. 1 BMR Tz 71).
Nun haben die Bw., worauf das Finanzamt Amstetten mit Recht
verweist, bereits beim ersten innergemeinschaftlichen Erwerb des Jahres 1999
gewusst, dass sie mit diesem Erwerb - weil der Kaufpreis weit über S
150.000,-- betragen hat - die Erwerbschwelle überschreiten. Im
Zeitpunkt des ersten innergemeinschaftlichen Erwerbes konnten die Bw. daher
nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren innergemeinschaftlichen Erwerben im
Jahre 1999 unter der Erwerbschwelle von unter S 150.000,-- bleiben würden.
Die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 4 Z 2 UStG 1994 stellt
auf die Vorhersehbarkeit ab. Ist bereits Sicherheit eingetreten, kann sie nicht
mehr gelten (Ruppe, a.a.O.).
Da die Bw. bereits beim ersten innergemeinschaftlichen
Erwerb des Jahres 1999 Gewissheit darüber hatten, mit diesem Erwerb die
Erwerbschwelle zu überschreiten, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs.
4 nicht zum Tragen.
Die Auffassung der Bw., es käme nach der für den
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage stets allein auf eine Prognose zum
Jahresanfang an, würde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt
unterstellen: Folgte man dem, wäre derjenige Erwerber, der am
1. Jänner noch nicht wußte, dass er im darauffolgenden Sommer
(erstmals) eine Lieferung mit einem S 150.000,- überschreitenden Wert
erhalten werde, erwerbsteuerfrei, nicht hingegen derjenige Erwerber, der zu
Jahresanfang diesen Entschluss bereits gefasst hat. Ratio legis der Bestimmung
war, jene Erwerber, die anlässlich ihres ersten Erwerbes mit Recht
annehmen, mit ihren weiteren geplanten Erwerben die Schwelle nicht zu
überschreiten, diesen - für die bis dahin unter der
Erwerbsteuerschwelle gelegenen Einkäufe - eine Erwerbsteuerfreiheit
einzuräumen, und zwar auch dann, wenn sich später die Prognose als
unzutreffend erweisen sollte. Nicht jedoch sollte ein Erwerb in einem die
Erwerbsschwelle mit einem Vielfachen übersteigenden Umfang bloß
deswegen begünstigt werden, weil dieser Erwerb am Jahresanfang noch nicht
geplant war.
Wien,
13. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 4 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1718-W/03
- Stammnummer
- 8163
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF