Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0559-W/03
Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes gegen Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0559-W/03vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuer ist bei Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken an die im Gesetz genannten Personen zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes ohne jede Beschränkung vom Wert des Grundstückes zu berechnen. Die Auffassung, die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliegt, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, ist im Gesetz nicht gedeckt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Walter Frank, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer und
Grunderwerbsteuer vom 7. Februar 2003 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheide werden abgeändert wie folgt:
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1. Erwerb vom Vater:
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Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 festgesetzt mit 2% vom Wert der
übergebenen Grundstücke in Höhe von
€ 18.914,00
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(gerundet gemäß
§ 204
BAO)
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€ 378,28
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2. Erwerb von der Mutter:
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Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 festgesetzt mit 2% vom Wert der
übergebenen Grundstücke in Höhe von
€ 15.452,00
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(gerundet gemäß
§ 204
BAO)
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€ 309,04
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Die Schenkungssteuerbescheide werden
aufgehoben.
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Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 25. November 2002
übergaben die Ehegatten J. B. und A. B. ihrem Sohn, dem
Berufungswerber, den den Übergebern gehörigen landwirtschaftlichen
Betrieb. Als Gegenleistung wurden diverse Mitbenützungsrechte, ein
einmaliger Hinauszahlungsbetrag, Mitbenützungsrechte an den
mitübergebenen Fahrzeugen für sich und ihre Kinder sowie die
Übernahme einer Forderung vereinbart.
In Punkt "Zehntens" des Übergabsvertrages wird die
Anwendung der Begünstigung gemäß "§ 4 Abs. 1
Z 2" GrEStG - gemeint ist wohl § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG -
beantragt.
Mit den berufungsgegenständlichen Bescheiden jeweils
gleichen Datums wurde dem Übernehmer jeweils für den Erwerb des
Anteiles am landwirtschaftlichen Betrieb von der Mutter und vom Vater
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Hinsichtlich der Grunderwerbsteuerbemessung wurde die
Anwendung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG mit der Begründung
verneint, die Begünstigung komme lediglich zur Anwendung, wenn ein
vollkommen entgeltlicher Vertrag vorliege. Ein vollkommen entgeltlicher Vertrag
liege vor, wenn die Gegenleistung den 3-fachen Einheitswert
übersteige.
Das Finanzamt wertete den Vertrag als gemischte Schenkung
und setzte demnach gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG von der
ermittelten Gegenleistung die Grunderwerbsteuer und für den vermeintlich
unentgeltlichen Teil Schenkungssteuer fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Begründet
wurde dies im wesentlichen damit, die Rechtsansicht, die Anwendung der
Begünstigung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG setze eine
Gegenleistung in mindestens der Höhe des dreifachen Einheitswertes des
übergebenen Vermögens voraus, entbehre einer gesetzlichen Grundlage
und werde mit dem Hinweis, dass für die Anwendbarkeit der zitierten
Gesetztestelle auch eine nur über dem einfachen Einheitswert liegende
Gegenleistung ausreiche, bekämpft. Der Bw. beantragt die Vorschreibung
lediglich einer Grunderwerbsteuer unter Heranziehung des einfachen
Einheitswertes.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
19. März 2003 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird das Berufungsbegehren
vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 leg. cit. ist die Steuer unter
bestimmten Voraussetzungen vom Wert des Grundstückes zu berechnen. Nach der
Z 2 des § 4 Abs. 2 leg. cit. ist die Steuer vom Wert
des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein
Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird. Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a
leg. cit. ist als "Wert" des Grundstückes im Falle des § 4
Abs. 2 Z 2 der (einfache) Einheitswert anzusetzen, wenn das
Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche
Einheit (Untereinheit) bildet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
4. 12. 2003, 2002/16/0246, in einem gleichgelagerten Fall
festgestellt, dass die Feststellung ob und in welchem Ausmaß ein
offenbares Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund der
steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte nach
diesem Gesetz, sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte zu treffen
sei, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven
Bereicherung einer Person beruhe und weil sich eine solche Bereicherung
grundsätzlich nicht aus den steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur
der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen, ergeben
könne.
Weiters führt der Gerichtshof aus, Tatbestandsmerkmal
der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 sei
unter anderem, dass das land- und forstwirtschaftliche Grundstück gegen
Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers
überlassen werde. Dies bedeute, dass der Gesetzgeber
davon ausgegangen sei, dass in allen Fällen des § 4 Abs. 2
Z 2 GrEStG 1987 auch eine Gegenleistung vorhanden sei. Der
Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis Slg. Nr. 5118/F (1309, 1310/76
vom 20. 4. 1977) jedweden Beitrag zur Sicherstellung des Unterhaltes
als Gegenleistung bezeichnet.
Obgleich also bei solchen Übergabsverträgen immer
auch eine Gegenleistung vorhanden und zu ermitteln sei, sei die
Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 1
GrEStG 1987 nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert des
Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa nach dem
Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des
Grundstückes - sei im Gesetz nicht enthalten.
In diesem Sinne habe der VwGH im Erkenntnis Slg.
Nr. 5778/F (82/16/0172 vom 21. 4. 1983) zur
Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1955
unter Bedachtnahme auf normsystematische Gesichtspunkte ausdrücklich
ausgesprochen, dass die Steuer bei Übergabe von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne jede Beschränkung vom Wert des
Grundstückes zu berechnen sei.
Dieser Auffassung sei auch im Geltungsbereich der
(gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1955 inhaltlich
unveränderten) Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
1987 zu folgen. Hingegen sei eine Auffassung, die Anwendung dieser Bestimmung
sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein
"vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung den
dreifachen Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt
sei.
In gegenständlichem Fall ist nach dem Vertragsinhalt
davon auszugehen, dass der Übergabsvertrag zur Sicherung des weiteren
Lebensunterhaltes der Übergeber abgeschlossen wurde.
Im Sinne obiger Ausführungen handelt es sich um einen
entgeltlichen Vertrag. Die Grunderwerbsteuer ist daher gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG vom Einheitswert zu berechnen.
Für eine Schenkung bleibt in vorliegendem Fall kein Raum.
Es ergibt sich daher folgende Berechnung:
Erwerb vom Vater:
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Hälfte
des Einheitswertes der Grundstücke im gemeinsamen
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Eigentum der
Eltern:
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€
15.452,00
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Einheitswert
der Grundstücke im Alleineigentum des Vaters
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€
3.462,00
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Zusammen
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€
18.914,00
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Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2% vom Wert der übergebenen
Grundstücke
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(gerundet
gemäß
§ 204 BAO)
|
€
378,28
Erwerb von der Mutter:
|
Hälfte
des Einheitswertes der Grundstücke im gemeinsamen
|
|
Eigentum der
Eltern:
|
€
15.452,00
|
Gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG 1987 2% vom Wert der übergebenen
|
|
Grundstücke
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
€
309,04
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, 11.
Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0559-W/03
- Stammnummer
- 8159
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF