Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1782-W/03
Keine Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1782-W/03vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht gemäß § 5 Abs.4 FLAG 1967, idF BGBl. I 201/1996 (bzw. § 5 Abs.3 FLAG 1967 idF BGBl. I 142/2000) kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erweckt eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtliche Bedenken (VfGH B 1340/00, 30. November 2000; VfGH B 2366/00, 4. Dezember 2001; VwGH Zl.2000/15/0204, 18. September 2003).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk in Wien betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die mj. Kinder G.Kr.,
G.Ka. und G.Ra. ab Jänner 1998 sowie für das Kind G.Ko. ab
Jänner 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt,
brachte beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für seine im Ausland lebenden Kinder mit folgender
Begründung ein:
"Mit Rücksicht auf die derzeit bei
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und
noch nicht entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von
Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen auch für mj. Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, wird hiermit zwecks Wahrung der
fünfjährigen Antragsfrist des § 10 Abs. 3 des FLAG 1967
die Gewährung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zugunsten des
obgenannten Antragstellers für seine mj. Kinder und zwar
|
G.Kr.
|
ab
1.1.1998
|
G.Ka.
|
ab
1.1.1998
|
G.Ra.
|
ab
1.1.1998
|
G.Ko.
|
ab
1.1.1999
fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag
möge bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf
eine solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegengelassen und nicht
weiterbearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
fünfjährige Antrags- bzw. Verjährungsfrist des § 10
Abs.3 FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt,
wo die Entscheidung noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch
für ständig sich im Ausland aufhaltende mj. Kinder eine
Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird."
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab,
dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
gemäß
§ 5 Abs.4 FLAG 1967 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe.
Die gegen den Abweisungsbescheid erhobene Berufung
begründete der Bw. wie folgt:
"Der Bw. bzw. sein Dienstgeber zahlen gemäß
§ 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage, die sich auch aus dem
Arbeitslohn des Berufungswerbers zusammensetzt, in gleicher Weise 4,5 v.H.
in den Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhalten.
Der Bw. unterliegt mit
seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich
auch der gleichen Lohn- bzw. Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhalten. Während der Bw. allein aufgrund der
Tatsache, dass sich sein(e) Kind(er) nicht im Inland, sondern im Ausland
aufhält (aufhalten), für diese(s) Kind(er) aus dem
Familienlastenausgleichsfonds weder Familienbeihilfe, noch aus den Einnahmen aus
der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33 Abs.4 EStG 1988), sohin keinerlei Familienleistung,
erhält, erhält ein vergleichbarer Dienstnehmer, dessen Kinder sich im
Inland aufhalten, sowohl die Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche
Behandlung von dem Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 andererseits unterliegenden
Dienstnehmern je nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland
aufhalten, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist,
bildet derzeit den Gegenstand zumindest eines Verfahrens vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg.
Da der Bw. nach wie vor die Rechtsansicht vertritt,
dass der im österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und
im Einkommensteuergesetz 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, EMRK-widrig ist, wird beantragt - wobei es
aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, die diesbezügliche
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
abzuwarten - der vorliegenden Berufung Folge zu geben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben - und noch weitere, in den folgenden Bestimmungen des
FLAG 1967 genannte Bedingungen erfüllen, - Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter bestimmten
Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs.2 leg.cit.). Eine Person,
zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Eine Person, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz hat, hat gemäß
§ 2 Abs. 8
FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs.4 FLAG 1967, idF BGBl.
201/1996, hat folgenden Wortlaut: "Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs.2 FLAG 1967 ordnet hiezu an, dass
diese Vorschrift an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft tritt (das war der 1. Mai 1996), sieht aber
überdies noch folgendes vor: "Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs.4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Durch BGBl. I 142/2000, Artikel 71, hat der Absatz 4 des
§ 5 FLAG 1967 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 die
Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.
Zufolge der von österreichischer Seite mit
30. September 1996 vorgenommenen Kündigung des Abkommens
über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und den
Staaten des ehemaligen Jugoslawien, BGBl. 289/1966 idF BGBl 81/1980
und BGBl. 269/1989, besteht für Kinder, die sich ständig in den
entsprechenden Staaten aufhielten, ab 1. Oktober 1996 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen steht
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird,
gemäß
§ 33 Abs.4 Z. 3 lit. a EStG 1988
(in der im strittigen Zeitraum jeweils geltenden Fassung) für jedes Kind
ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass sich
die Kinder des Bw. im strittigen Zeitraum ständig im Ausland aufhalten.
Auch dass der Anspruch auf Familienbeihilfe und damit verbunden auch auf den
Kinderabsetzbetrag wegen der Ausschlussbestimmung des § 5
Abs.4 FLAG 1967, idF BGBl. I 201/1996 (bzw. § 5
Abs.3 FLAG 1967 idF BGBl. I 142/2000) nach der derzeitigen
Gesetzeslage nicht besteht, ist dem Bw. bekannt. Dies ist dem Antragsbegehren
eindeutig zu entnehmen (... "da man sohin noch
nicht weiß, ob auch für ständig sich im Ausland aufhaltende mj.
Kinder eine Familienbeihilfe und ein Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein
wird ...").
Den Ausführungen des Bw., er erhalte nur aufgrund der
Tatsache, dass sich seine Kinder ständig im Ausland aufhalten, keine
Familienleistungen, ist entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
mindern Unterhaltslasten gegenüber Kindern die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und sind daher bei dessen
Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen (u.a VwGH Erkenntnis vom
18. September 2003, Zl.2000/15/0204). Die Berücksichtigung dieser
zwangsläufigen Belastungen kann auch im Wege der Transferzahlungen,
insbesondere im Wege der Familienbeihilfe erfolgen (vgl etwa das Erkenntnis des
VfGH vom 30. November 2000, B 1340/00). Die Vorschrift des § 5
Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl. I 142/2000 (bzw.
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. 201/1996) bewirkt, dass
Personen, die im Ausland lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind, die steuerliche Berücksichtigung der
eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht im Wege von
Transferleistungen erhalten. Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
erweckt eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der
Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt
abstellt, als solche keine verfassungsrechtliche Bedenken. Solches zu normieren,
steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit zu.
(VfGH 4. Dezember 2001, B 2366/00). Es ist jedoch nicht Aufgabe
der Berufungsbehörde, zu prüfen, inwieweit anzuwendende
Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig bzw. EMRK-widrig zu beurteilen sind.
Solange eine Norm dem Rechtsbestand angehört, hat die Behörde diese
gesetzliche Bestimmung der Entscheidung zugrunde zu legen.
Nichts gewonnen wird durch den in der Berufung geltend
gemachte Umstand, dass die Finanzierung der beantragten Leistungen zu einem
erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge
der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass
es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf
deren Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde. Zudem
gehören auch Arbeitslöhne von Dienstnehmern, die keine Kinder haben,
zur Beitragsgrundlage. Weiters ist anzumerken, dass auch österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5
Abs.3 FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Zur Anregung des Bw. anlässlich der Antragstellung,
der Antrag möge bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) "einstweilen liegengelassen und nicht weiter
bearbeitet werden" bzw. zu den Ausführungen des Bw. in der
Berufungsschrift, das Abwarten einer Entscheidung des EGMR erscheine aus Zeit-
und Kostengründen sinnvoll, ist Folgendes anzumerken:
Das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt
der antragstellenden Person zuständige Finanzamt hat über Anträge
auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 13 FLAG 1967 zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht
oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Gemäß
§ 311 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu entscheiden. Wohl
kanndie Behörde, wenn wegen einer
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist oder
sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren
schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist, die Entscheidung über die Berufung
gemäß
§ 281 BAO aussetzen.
Da auch der Bw. anerkennt, dass nach der derzeitigen
Rechtslage für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, der
Ausschließungsgrund des § 5 Abs.4 FLAG 1967 idF
BGBl. I 201/1996 (bzw. § 5 Abs.3 FLAG 1967 idF
BGBl. I 142/2000) vorliegt, ist somit beim gegebenen Sachverhalt keine
Rechtsfrage zu klären, die durch Interpretation der entsprechenden Normen
bzw. Rechtsprechung (in einem anderen Verfahren) den Anspruch auf
Familienbeihilfe und damit auch auf den Kinderabsetzbetrag für den Bw.
erkennen lassen bzw. bewirken könnte. Dem Begehren des Bw. zu entsprechen
wäre nur durch eine Änderung der derzeit geltenden Gesetzeslage
möglich .Es ist in der österreichischen Rechtsordnung nicht
vorgesehen, einen Antrag auf Gewährung einer Leistung, deren Gewährung
nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich ist, unbearbeitet zu lassen
oder die Berufung gegen einen diesbezüglichen Abweisungsbescheid nicht zu
erledigen, bis sich eventuell die Gesetzeslage ändert bzw. ist auch
§ 281 BAO nicht für allfällige zukünftige
Gesetzesänderungen anwendbar.
Das vom Bw. in der Berufungsschrift angeführte
Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR
) in einem ähnlich gelagerten Fall ist, unabhängig von dessen Ausgang,
nicht geeignet, im Fall des Bw. den rückwirkenden Anspruch auf
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag unmittelbar zu bewirken. Abgesehen
davon, dass die Einbringung einer Beschwerde beim EGMR noch nicht bedeutet, dass
sich der Gerichtshof auch mit der Beschwerde befassen wird, weil dies nur im
Falle einer Verletzung eines oder mehrerer in der Europäischen
Menschenrechtskonvention oder in einem der Zusatzprotokolle aufgeführten
Rechte erfolgen kann, wäre auch bei einer entsprechenden Entscheidung des
Gerichtshofes für den Bw. unmittelbar noch nichts gewonnen. Zudem ist
anzumerken, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach
Beratung am 12. September 2003 beschlossen hat, die in der
Berufungsschrift erwähnten Beschwerde für unzulässig zu
erklären.
Da durch die Entscheidung über die Berufung der
verfassungsrechtliche Anspruch des Bw. auf den Zugang zu einem
Höchstgericht und auf Überprüfung der Rechtssache nicht
abgeschnitten wird, ist auch dem Rechtsschutzbedürfnis des Bw. Rechnung
getragen.
Für die sich ständig im Ausland aufhaltenden
Kinder ist somit der Anspruch auf Familienbeihilfe und damit verbunden auch der
Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ausgeschlossen. Angesichts dieses Umstandes
ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch die Frage der
überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten des Bw. für seine Kinder
bedeutungslos.
Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts besteht im
gegenständlichen Fall kein Beihilfenanspruch; dies stellt auch der Bw.
außer Streit. Da sich die Kinder des Bw. ständig im Ausland aufhalten
war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
13. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1782-W/03
- Stammnummer
- 8158
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF