Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0249-W/04
erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-W/04vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte am 4. April
2003 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab
Jänner 2003 wegen erheblicher Behinderung des Kindes YY.
Über Ersuchen des
Finanzamtes erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein
Ärztliches Sachverständigengutachten.
Das Gutachten vom 2. Juni 2003
hat folgenden Inhalt:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-01-22 PREYER
KINDERSPITAL
kong. Pneumonie,
diab Fetopathie, LGA, ikterus neonatorum, PFC,
supraventrikuläre
Tachykardie
Diagnose(n):
atopische
Dermatitis (mild)
Richtsatzposition:
696 Gdb: 040% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Zwei Stufen
über unteren Rahmensatz, da bei einer atopischen Dermatitis und
familiärer Neigung seitens 3 Personen die zurzeit durchgeführte
hypoallergene Nahrung (kostspielig) als Prophylaxe sinnvoll
Gesamtgrad der
Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-05-28 von Z.S.
Facharzt für
Kinderheilkunde
zugestimmt am
2003-06-02
Leitender Arzt:
W.F.
Auf Grund des obigen Gutachtens
erließ das Finanzamt am 4. Juni 2003 mit der Begründung einen
abweisenden Bescheid, dass im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 2.6.2003 nur eine Behinderung im Ausmaß von 40 v.H.
bescheinigt worden sei, womit gemäß der gesetzlichen Grundlagen keine
erhebliche Behinderung vorliege.
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bw. am 26. Juni 2003 Berufung ein, in der ausgeführt wurde, die
gewürdigten Befunde seien unvollständig. Das Finanzamt forderte
daraufhin ein neuerliches Gutachten beim Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen an.
Dieses Ärztliche
Sachverständigengutachten hat folgenden Inhalt:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-08-12
WILHELMINENSPITAL
Asthma bronchiale
2003-01-22
PREYER´ SCHES KINDERSPITAL
diab.Fetopathie,
LGA, kongenitale Pneumonie, PFC-Syndrom,
suprav.Tachykardie
Diagnose(n):
Atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
696 Gdb: 040% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
2 Stufen über
unterem Rahmensatz, da familiäre Neigung und hypoallergene Nahrung
notwendig.
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
285 Gdb: 010% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
1 Stufe über
unterem Rahmensatz, da inhalative Therapie erforderlich.
Gesamtgrad der
Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden 1 wird durch
Leiden 2 nicht erhöht. Die Haut zeigt keine akuten Läsionen,
Auskultation d. Lunge unauffällig, Befunde werden ergänzt -
Einschätzung
des GdB ändert sich gegenüber dem Erstgutachten nicht.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2003-10-27 von R.S.
Facharzt für
Kinderheilkunde
zugestimmt am
2003-10-27
Leitender Arzt:
G.T.
Das Finanzamt erließ am
2. Dezember 2003 eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
"Gem.
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz gilt ein Kind dann als erheblich
behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen.
Laut
neuerlichem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
27.10.2003 wurde jedoch wieder nur eine Behinderung im Ausmaß von 40 v.H.
bescheinigt, womit gemäß der gesetzlichen Grundlagen keine erhebliche
Behinderung vorliegt. Da sich keine Erhöhung des Grades der Behinderung
ergeben hat, war die Berufung abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In ihrem Schreiben führte sie unter anderem detailliert
die von ihrem Sohn einzunehmenden Medikamente (verschiedenste Augentropfen,
Nasentropfen, Nasenspray, Antiallergikum, Hypoallergene-Nahrung, Sultanol,
Pulmicort usw.) an.
Das Finanzamt forderte
daraufhin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein weiteres
Ärztliches Sachverständigengutachten an.
Das Gutachten vom 20.
Jänner 2004 lautet wie folgt:
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-08-12
WILHELMINENSPITAL
Asthma bronchiale
2003-01-22
PREYER´ SCHES KINDERSPITAL
diab.Fetopathie,
LGA, kongenitale Pneumonie, PFC-Syndrom,
suprav.Tachykardie
Diagnose(n):
Atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
696 Gdb: 040% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
2 Stufen über
unterem Rahmensatz, da familiäre Neigung und hypoallergene Nahrung
notwendig.
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
285 Gdb: 010% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
1 Stufe über
unterem Rahmensatz, da inhalative Therapie erforderlich.
Gesamtgrad der
Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden 1 wird durch
Leiden 2 nicht erhöht. Die Haut zeigt keine akuten
Läsionen,
Auskultation d. Lunge unauffällig, Befunde werden ergänzt -
Einschätzung
des GdB ändert sich gegenüber dem Erstgutachten nicht.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am
2004-01-19 von R.S.
Facharzt für
Kinderheilkunde
zugestimmt am 2004-01-20
Leitender Arzt:
W.F.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der
sämtlicher vorgelegten Unterlagen und der schlüssigen Ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 2. Juni 2003, 27. Oktober 2003 und
20. Jänner 2004 kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit
40 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht, umso mehr, als in allen drei Gutachten
übereinstimmend ein Behinderungsgrad von unter 50 v.H. festgestellt
wurde.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen
Wien,
13. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-W/04
- Stammnummer
- 8155
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF