Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1841-L/02
Kein Pendlerpauschale, da die Wegstrecke kürzer als 20 km ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1841-L/02vom 27.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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190.618 S
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Einkommensteuer
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23.059,90 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-22.707,90 S
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352,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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25,58 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
zunächst nur die Anerkennung von 1.800 S an Beiträgen für
eine Rentenversicherung als Sonderausgaben. Die Arbeitnehmerveranlagung wurde
antragsgemäß durchgeführt. In einer gegen den
Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung wurden ergänzend
Werbungskosten geltend gemacht und eine zusätzliche
Versicherungsbestätigung über Beiträge zu einer
Rentenversicherung vorgelegt. Entsprechende Unterlagen wurden auch zu den
Werbungskosten (Fortbildungskosten) vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung anerkannte das Finanzamt die
Werbungskosten und zusätzliche Sonderausgaben. Gleichzeitig stellte es
jedoch fest, dass der Dienstgeber zu Unrecht ein Pendlerpauschale
berücksichtigt hatte, da von einer Wegstrecke zwischen der damaligen
Wohnung des Berufungswerbers in G. und seinem Arbeitsplatz in L. von mehr als
20 km ausgegangen wurde, die Wegstrecke jedoch tatsächlich nur
19 km betrug. Der als Pendlerpauschale berücksichtigte Freibetrag
wurde daher ausgeschieden.
Im Vorlageantrag beanstandete der Berufungswerber
zunächst die Streichung des Pendlerpauschales und erklärte hiezu
Folgendes: Er hätte sich zunächst bei der Postauskunft erkundigt, wie
lang die Strecke laut Postverkehrsplan sei, und die Auskunft erhalten, dass sie
20 km betrage, sodass er mit den Zuwegen auf über 20 km komme.
Anschließend hätte ersich beim damals zuständigen Finanzamt
erkundigt, ob ihm das Pendlerpauschale zustehe, und eine zustimmende Antwort
erhalten. Für das Jahr 1998 hätte er sogar noch rückwirkend den
Freibetrag erhalten. Obwohl er diesen Steuervorteil in gutem Glauben empfangen
und bereits wieder verbraucht hätte, müsse er nun den gesamten Betrag
nachzahlen.
Weiters beantragte der Berufungswerber im Zuge des
Vorlageantrages, den Bescheid hinsichtlich der Sonderausgaben zu berichtigen:
die nunmehr neu berücksichtigten Versicherungszahlungen seien nicht im Jahr
2000 anzusetzen, da er die Beiträge erst im Jahr 2001 bezahlt hätte
und sie daher in diesem Jahr geltend machen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
Z. 6: Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt Folgendes: Grundsätzlich
sind die Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden, abgestuft nach der
Länge der Fahrtstrecke, zusätzliche in dieser Gesetzesstelle
angeführte Pauschbeträge berücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann werden anstelle dieser Pauschbeträge höhere
Pauschbeträge, ebenfalls abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke,
berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall steht die
Zumutbarkeit eines Massenbeförderungmittels außer Zweifel. Strittig
ist lediglich, ob auf Grund der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im
Berufungsjahr überhaupt die Anerkennung eines Pendlerpauschales
möglich war. In diesem Zusammenhang liegt nun eine eindeutige Auskunft der
Post AG vor, laut der die Tarifentfernung von der Einstieg- zur Ausstiegstelle
des öffentlichen Verkehrsmittels nur 16 km betrug. Die Wegstrecke
zwischen Wohnung und Einstiegstelle betrug weniger als 2 km, zwischen
Ausstiegstelle und Arbeitsplatz weniger als 1 km. Die gesamte Wegstrecke
betrug daher nicht mehr als 19 km. Da eine zusätzliche
Überprüfung der Entfernungen mit Hilfe des Routenplaners eine noch
geringere Kilometeranzahl ergab (13,3 km), kann es keinen Zweifel geben,
dass eine Streckenlänge von 20 km nicht erreicht wurde.
Auf Grund der eindeutigen
Regelung in der Gesetzesstelle ist die Berücksichtigung eines
Pendlerpauschales bei dieser Sachlage ungeachtet der Ausführungen des
Berufungswerbers, dass er sich bei mehreren Stellen erkundigt hätte und den
Betrag in gutem Glauben verbraucht hätte, nicht möglich. Welche
Gründe auch immer zu der Fehlinformation geführt haben - sei es
ein Mißverständnis über die Ausstiegstelle in L., da zwischen
dieser und der Endstation immerhin noch 4 km liegen, oder sonstiges -, so
kann doch die Abgabenbehörde bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen
dem Antrag des Berufungswerbers in diesem Punkt nicht folgen.
Die Sonderausgaben waren auf Grund der Ausführungen
des Berufungswerbers wieder auszuscheiden und wie im Erstbescheid nur im
Ausmaß des Sonderausgabenpauschales anzusetzen. Die Werbungskosten wurden
in der Berufungsvorentscheidung zu Recht berücksichtigt und sind daher auch
der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Rz Linz, 27. Jänner 2004:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1841-L/02
- Stammnummer
- 8147
- Gültig
- 27.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF