Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1839-L/02
Kein Pendlerpauschale, da die Wegstrecke kürzer als 20 km ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1839-L/02vom 27.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 beantragte der Berufungswerber
die Anerkennung von Beiträgen für eine Rentenversicherung als
Sonderausgaben und das Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als
20 km. Den Anträgen wurde zunächst stattgegeben. In der Folge
erklärte der Berufungswerber, dass er die Versicherungbeiträge erst im
Jänner 1999 eingezahlt hätte, sodass sie richtigerweise erst in der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 berücksichtigt werden dürften. Auf Grund
dieser Ausführungen wurde das Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und Sonderausgaben nur in Höhe des
Pauschbetrages anerkannt. Da gleichzeitig festgestellt wurde, dass die
Wegstrecke vom damaligen Wohnort des Berufungswerbers in G. zu seinem
Arbeitsplatz in L. tatsächlich nur 19 km betrug, wurde im Zuge dieses
Verfahrens auch das Pendlerpauschale wieder gestrichen.
Gegen die Streichung des Pendlerpauschales wurde Berufung
eingebracht, die folgendermaßen begründet wurde: Der Berufungswerber
hätte sich zunächst bei der Postauskunft erkundigt, wie lang die
Strecke laut Postverkehrsplan sei, und die Auskunft erhalten, dass sie
20 km betrage, sodass er mit den Zuwegen auf über 20 km komme.
Anschließend hätte er sich beim Finanzamt erkundigt, ob ihm das
Pendlerpauschale zustehe, eine zustimmende Antwort erhalten und rückwirkend
den Freibetrag bekommen. Für die Folgejahre wurde das Pendlerpauschale vom
Dienstgeber berücksichtigt. Erst im Zuge der Änderungen bei den
Sonderausgaben, für die wegen Wohnsitzwechsels ein anderes Finanzamt
zuständig war, wurde festgestellt, dass die Wegstrecke nur 19 km
betrage. Obwohl er den Steuervorteil in gutem Glauben empfangen und bereits
verbraucht hätte, müsse er nun den gesamten Betrag zurückzahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
Z. 6: Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt Folgendes: Grundsätzlich
sind die Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden, abgestuft nach der
Länge der Fahrtstrecke, zusätzliche in dieser Gesetzesstelle
angeführte Pauschbeträge berücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann werden anstelle dieser Pauschbeträge höhere
Pauschbeträge, ebenfalls abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke,
berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall steht die
Zumutbarkeit eines Massenbeförderungmittels außer Zweifel. Strittig
ist lediglich, ob auf Grund der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im
Berufungsjahr überhaupt die Anerkennung eines Pendlerpauschales
möglich war. In diesem Zusammenhang liegt nun eine eindeutige Auskunft der
Post AG vor, laut der die Tarifentfernung von der Einstieg- zur Ausstiegstelle
des öffentlichen Verkehrsmittels nur 16 km betrug. Die Wegstrecke
zwischen Wohnung und Einstiegstelle betrug weniger als 2 km, zwischen
Ausstiegstelle und Arbeitsplatz weniger als 1 km. Die gesamte Wegstrecke
betrug daher nicht mehr als 19 km. Da eine zusätzliche
Überprüfung der Entfernungen mit Hilfe des Routenplaners eine noch
geringere Kilometeranzahl ergab (13,3 km), kann es keinen Zweifel geben,
dass eine Streckenlänge von 20 km nicht erreicht wurde.
Auf Grund der eindeutigen
Regelung in der Gesetzesstelle ist die Berücksichtigung eines
Pendlerpauschales bei dieser Sachlage ungeachtet der Ausführungen des
Berufungswerbers, dass er sich bei mehreren Stellen erkundigt hätte und den
Betrag in gutem Glauben verbraucht hätte, nicht möglich. Welche
Gründe auch immer zu der Fehlinformation geführt haben - sei es
ein Mißverständnis über die Ausstiegstelle in L., da zwischen
dieser und der Endstation immerhin noch 4 km liegen, oder sonstiges -, so
kann doch die Abgabenbehörde bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen
dem Antrag des Berufungswerbers nicht folgen.
Aus den angeführten
Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Rz Linz, 27. Jänner 2004:
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1839-L/02
- Stammnummer
- 8146
- Gültig
- 27.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF