Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0427-W/02
Die Vorsteuerberichtigung gem. § 16 Abs. 3 UStG 1994 ist vorzunehmen, da die Verbindlichkeit seitens der Bw. nicht erfüllt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0427-W/02vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende GmbH (Bw.) betrieb bis 1998 eine
Mühle. Für das Jahr 1998 hat die Bw. monatliche
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. In der Umsatzsteuervoranmeldung für
März 1998 war ein Betrag von S 1.107.072,85 an Vorsteuern eingetragen
und der Überschuss mit S 497.670,00 angegeben.
Über die Bw. wurde am 15. Mai 1998 ein
Ausgleichsverfahren eröffnet und eine Umsatzsteuerprüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO durchgeführt. Im
Rahmen dieser Prüfung wurde die abziehbare Vorsteuer gem.
§ 16 Abs. 3 UStG 1994 um S 4.627.018,11 berichtigt
und am 10. Juni 1998 ein Bescheid betreffend die Festsetzung der
Umsatzsteuer für März 1998 erlassen, in welchem diese Berichtigung
enthalten ist.
Gegen diesen Bescheid betreffend die Festsetzung der
Umsatzsteuer für März 1998 vom 10. Juni 1998 erhob die Bw.
Berufung und führte aus, dass die Berechnung der Vorsteuerberichtigung
unrichtig sei, da die Verbindlichkeit gegenüber der Firma X mit
Eigentumsvorbehalt gesichert sei und zusätzlich eine Hypothek, also ein
Absonderungsrecht hinsichtlich dieser Forderung vorliege, diese im Rahmen des
Ausgleiches vorrangig befriedigt werde und daher bei dieser kein
Forderungsausfall im Sinne des § 16 Abs. 3 UStG sich
ergebe. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die
Vorsteuerberichtigung nicht im Monat März 1998 vor, da die
Ausgleichseröffnung erst am15. Mai 1998 erfolgt sei.
Die Großbetriebsprüfung erklärte in ihrer
Stellungnahme, dass richtigerweise die Berichtigung im Monat April 1998, im
Zeitraum vor Ausgleichseröffnung stattfinden hätte sollen, dass jedoch
die Berichtigung auch hinsichtlich der Forderung der Firma X zu Recht erfolgt
sei, da die Absicherung durch Eigentumsvorbehalt zwar zivilrechtlich, nicht
jedoch umsatzsteuerrechtlich wirksam sei.
Am 9. September 1998 wurde eine abweisende
Berufungsvorentscheidung erlassen.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass
die Verbindlichkeit gegenüber der Firma X, welche in die
Vorsteuerberichtigung einbezogen worden sei, durch Eigentumsvorbehalt und
hypothekarische Besicherung besichert sei und daher trotz Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens in voller Höhe zu befriedigen sei. Die Voraussetzung
für die Vorsteuerberichtigung, dass das Entgelt teilweise oder
gänzlich nachträglich uneinbringlich geworden sei, sei im vorliegenden
Fall nicht erfüllt, dass das Rechtsgeschäft mit der Firma X infolge
bestehender Aussonderungs- und Absonderungsrechte erfüllt
werde.
Da die Bw. aufgrund des Ausgleiches und der Verwertung des
Vermögens über keinerlei Vermögen verfügte, wurde seitens
des steuerlichen Vertreters ersucht die Veranlagung für das Jahr 1998 nach
Maßgabe der vorhandenen Umsatzsteuervoranmeldungen
durchzuführen.
Am 16. Juni 2003 wurde seitens des Finanzamtes
der Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 1998 erlassen und die
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO geschätzt. In diesem
Bescheid wurde die Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG in Höhe von S 4.627.018,11
entsprechend der bereits im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für März
1998 vorgenommenen Berechnung berücksichtigt, da im Verfahren seitens der
Bw. kein Nachweis über die Bezahlung der Verbindlichkeit erbracht
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob hinsichtlich der
gegenüber der Firma X bestehenden Verbindlichkeit im Zuge der
Umsatzsteuerveranlagung Jahr 1998 eine Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG 1994 vorzunehmen ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorerst
auszuführen, dass der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom
16. Juni 2003, als Bescheid gilt, der gemäß
§ 274 BAO an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides
gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für März 1998 vom
10. Juni 1998 tritt. Aus diesem Grund erfolgt die Entscheidung
über den Bescheid betreffend die Umsatzsteuerjahresveranlagung für das
Jahr 1998.
Seitens der Bw. wurde aufgrund des Ausgleiches und der
nachfolgenden Verwertung des Vermögens keine Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1998 vorgelegt, sodass eine Veranlagung nur im Wege der
Schätzung gemäß
§ 184 BAO unter Zuhilfenahme der
von der Bw. vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen für die einzelnen Monate
des Jahres 1998 erfolgen konnte.
Die Veranlagung der Umsatzsteuer erfolgt indem die seitens
der Bw. angegebenen Werte betreffend steuerpflichtige Umsätze und
Vorsteuern aus den Umsatzsteuervoranmeldungen übernommen und die in der
Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1 bis 5/1998
ermittelten Berichtigungen gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG 1994 in Höhe von
S 4.627.018,11 in der Gesamtjahresveranlagung für 1998
berücksichtigt werden.
Durch die nicht bzw. nicht vollständige Bezahlung der
zum Zeitpunkt des Ausgleiches offenen Verbindlichkeiten ergibt sich die
gesetzliche Verpflichtung die Vorsteuer gemäß
§ 16
UStG 1994 zu berichtigen.
Im vorliegenden Fall wurde durch den Bw. nicht
nachgewiesen, dass die Verbindlichkeit gegenüber der Firma X bezahlt wurde.
Die Vorsteuerberichtigung erfolgte daher zu Recht.
Aus den oben angeführten Gründen war der Berufung
der Bw. gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 daher der Erfolg
zu versagen.
Wien,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0427-W/02
- Stammnummer
- 8133
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF