Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2082-W/03
Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2082-W/03vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die absolute Verjährung beschränkt nur das Recht auf Festsetzung, nicht auch das Recht auf Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 209, Tz. 37).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien vom 14. April 2003 betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. April 2003 pfändete das
Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 193.185,21 sowie
Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von
€ 1.935,48 die dem Bw. gegen OW zustehende Forderung in unbekannter
Höhe und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe
der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass ihm abgesehen von den überhöhten
Pfändungskosten (€ 1.935,48) auch der eingeforderte Betrag als
überhöht erscheine. Der Bw. berufe gegen beide
Beträge.
Weiters ersuche der Bw., ihm einen aktuallisierten Ausdruck
seiner Abgabenschulden unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit
eingetretenen Verjährung und im Speziellen des
§ 209 Abs. 3 BAO zur Verfügung zu
stellen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass er sich dem Rechtsstandpunkt des Finanzamtes
nicht anschließen könne. Es werde nur die geltende Rechtslage
wiedergegeben, die jedoch für alte Ansprüche nicht gelte. Die absolute
Verjährung von 15 Jahren gelte für alle Abgabenansprüche, die vor
Inkrafttreten (17. Juli 1987) der Änderung des
§ 209 Abs. 3 BAO idF BGBl. Nr. 312/1987 entstanden
seien. Nach § 209 Abs. 3 BAO idF BGBl.
Nr. 151/1980 habe es für Abgaben, die vor dem Inkrafttreten der
BAO-Novelle entstanden seien, keiner Unterbrechung bedurft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65
Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass
das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Gemäß
§ 65 Abs. 3 AbgEO
ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner
als bewirkt anzusehen.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen.
Gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO
verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das
Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 BAO
wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des
Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß
§§ 201 und 202 unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Gemäß
§ 238 Abs. 3 BAO
ist die Verjährung gehemmt, solange
a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe
innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer
Gewalt nicht möglich ist, oder
b) die Einhebung einer Abgabe
ausgesetzt ist.
Die absolute Verjährung
beschränkt nur das Recht auf Festsetzung, nicht auch das Recht auf
Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 209, Tz. 37). Der Hinweis auf den
Eintritt der (absoluten) Verjährung der bereits festgesetzten und
vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten erweist sich somit - unabhängig vom
Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenansprüche - als nicht
zielführend.
Insoferne der Bw. die Höhe
des eingeforderten Betrages bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass dem
Vollstreckungsverfahren der Rückstandsausweis vom 14. April 2003
mit vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 193.185,21 als Exekutionstitel zugrundeliegt. Die materielle
Richtigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abgabenforderung ist im
Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung bzw. betreffend den
Sicherstellungsauftrag zu prüfen, aber nicht mehr im
Vollstreckungsverfahren (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24). Auch
die im Bescheid gemäß
§ 65 Abs. 1 zweiter
Satz AbgEO anzugebende Höhe der Gebühren und Auslagenersätze
(§ 26) bedeutet gegenüber dem Bw. keine wirksame Festsetzung
dieser Abgaben; die Festsetzung dieser Abgaben erfolgte vielmehr ebenfalls mit
Bescheid vom 14. April 2003, womit die Pfändungsgebühr mit
€ 1.931,85 (1% von € 193.185,21) und die
Auslagenersätze mit € 3,63 festgesetzt wurden. Eine
allfällige Bestreitung der Rechtmäßigkeit und Höhe dieser
Gebühren und Auslagenersätze wäre somit mit Berufung gegen diesen
Bescheid geltend zu machen gewesen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2082-W/03
- Stammnummer
- 8123
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF