Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0003-I/04
Nichtbewilligung einer Stundung bei Abgabenentrichtung vor der Rechtsmittelerledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-I/04vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Zahlungserleichterung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ersuchte mit Schreiben vom
8. Oktober 2003 um Stundung des am 3. November 2003 fälligen
Abgabenrückstandes (€ 19.548,64) bis zum 15. Jänner
2004. Dazu brachte sie vor, dass die vom Stundungsansuchen betroffenen, aus
einer kürzlich abgeschlossenen Betriebsprüfung resultierenden Abgaben
zu einer Zeit fällig würden, in der keine Einnahmen aus dem
Hotelbetrieb zu erwarten seien. Die sofortige Entrichtung wäre mit einer
erheblichen Härte verbunden, weil diesfalls dringende Reparaturen
aufgeschoben bzw. betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter verschleudert werden
müssten. Nach Beginn der Wintersaison könne die Steuerzahlung aber
problemlos geleistet werden. In der Vergangenheit sei die Berufungswerberin
ihren Abgabenzahlungsverpflichtungen stets pünktlich nachgekommen.
Das Finanzamt wies dieses Stundungsansuchen mit Bescheid
vom 15. Oktober 2003 ab. Begründend führte es dazu nach
Wiedergabe der Bestimmung des § 212 BAO aus, dass es Sache der
Berufungswerberin gewesen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für
die begehrte Zahlungserleichterung eindeutig darzulegen. Dieser
Konkretisierungsobliegenheit habe die Berufungswerberin mit ihren allgemein
gehaltenen Ausführungen nicht entsprochen. Die Nachforderung an Umsatz- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 und 2001 sei darauf
zurückzuführen, dass bei der Betriebsprüfung diverse Mängel
festgestellt worden seien (mehrfache Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen,
Nichtversteuerung des Eigenverbrauches, verdeckte Gewinnausschüttungen
etc.). In derartigen Fällen sei bei der Prüfung der Voraussetzungen
für die Gewährung einer Zahlungserleichterung grundsätzlich ein
strengerer Maßstab anzulegen. Die Berufungswerberin möge zwar derzeit
noch keine Einnahmen erzielen. Die betreffenden Steuerbescheide seien aber zu
einer Zeit ergangen, als sie noch über Einnahmen aus der Sommersaison
verfügt habe. Da die Berufungswerberin schon vor dem Abschluss der
Betriebsprüfung mit einer Steuernachforderung habe rechnen müssen,
wäre sie dazu verpflichtet gewesen, für eine zeitgerechte
Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Der Hinweis für sich allein, dass
dringende Reparaturen im Falle der Nichtbewilligung der Stundung aufgeschoben
werden müssten, sei nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen
für die begehrte Zahlungserleichterung zu belegen.
In der fristgerechten Berufung gegen diesen Bescheid machte
die Berufungswerberin geltend, dass sie Tatsachen vorgebracht habe, die
zumindest plausibel erscheinen müssten. Das Finanzamt hätte sich daher
nicht ohne jedes Ermittlungsverfahren darüber hinwegsetzen dürfen. Es
wäre am Finanzamt gelegen gewesen, im Falle von Zweifeln an den Angaben der
Berufungswerberin einen diesbezüglichen Ergänzungsauftrag zu erlassen.
Für die Anwendbarkeit des § 212 BAO spiele es keine Rolle,
für welche Steuerart die Zahlungserleichterung begehrt werde oder ob
"ein Verschulden vorliege". Ebenso wenig ließe sich dem Gesetz
entnehmen, dass bei einer Zahlungserleichterungsbewilligung für die
Entrichtung von Steuernachforderungen auf Grund einer Betriebsprüfung ein
strengerer Maßstab anzulegen sei. Die Feststellung des Finanzamtes, die
Berufungswerberin habe zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen
Steuervorschreibungen über Einnahmen verfügt, entbehre jeder
Grundlage. Auch stelle die Frage der "Planbarkeit" von
Abgabennachforderungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung kein Kriterium
im Sinne des § 212 BAO dar.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2003 ab, wobei es den im
Erstbescheid eingenommenen Standpunkt im Wesentlichen wiederholte.
Mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2003 beantragte die
Berufungswerberin die Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob der
Berufungswerberin eine Stundung des aus einer Betriebsprüfung
resultierenden Abgabenrückstandes im Hinblick darauf zu gewähren ist,
dass die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte
verbunden wäre.
Auf diese Frage muss beim gegenwärtigen
Verfahrensstand aber nicht mehr eingegangen werden, weil die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung nach § 212 BAO voraussetzt, dass hinsichtlich
der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 3. Juni 1992,
Zl. 91/13/0127 und 16. Dezember 1994, Zl. 93/17/0420, ausführte,
muss diese Voraussetzung auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der funktional
zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz vorliegen. Der Anspruch auf
Gewährung von Zahlungserleichterungen ist daher zu verneinen, wenn die zum
Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor
der letztinstanzlichen Entscheidung über das Ansuchen um
Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Berufungsentscheidungen über Bescheide, die
Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn die Abgaben im Zeitpunkt der
Rechtsmittelerledigung bereits entrichtet sind (vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar,
§ 212, Tz. 12).
Im vorliegenden Fall wurden die Abgabenschuldigkeiten,
deren Stundung die Berufungswerberin begehrte, bis zum 12. Jänner 2004
vollständig entrichtet. Auf dem Abgabenkonto besteht daher kein
Rückstand mehr. Da das vorliegende Stundungsbegehren somit als
gegenstandslos zu betrachten ist, war die Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-I/04
- Stammnummer
- 8119
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF