Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1886-W/02
Verteilung der Anschaffungskosten einer Liegenschaft nach dem Verhältnis der Verkehrswerte bei Ermittlung des Spekulationsgewinnes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1886-W/02vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Ing. Mag. Walter Stingl KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw hat mit Kaufvertrag vom 8.8.1994 zur Hälfte
einen Bruchteil von 8584/19224 einer Liegenschaft in Wien erworben. Erwerber der
anderen Hälfte des Bruchteils war WB. Mit dem Ankauf des
Liegenschaftsanteiles war das alleinige Nutzugsrecht an dem teilweise
bestandfreien rückwärtigen Trakt (Hoftrakt) und dem
Werkstättentrakt des auf der Liegenschaft errichteten Hauses verbunden. Der
anteilige, auf den Bw entfallende Anteil der Anschaffungskosten betrug
2.171.000 S. Mit Kaufverträgen vom 27.12.1994, 29.5.1995, 9.8.1995 und
29.8.1995 veräußert der Bw (ebenso wie WB) insgesamt einen Bruchteil
von 1281/19224. Der Veräußerungserlös (insgesamt 2.450.000 S)
floss dem Bw im Jahr 1995 zu.
Bei den genannten, vom Bw in den Jahren 1994 und 1995
verkauften Anteilen handelt es sich um vier unvermietete Wohnungen. Die
übrigen Wohnungen wurden bzw werden vermietet.
Ein im Akt aufliegendes Verkehrswertgutachten ermittelt den
Verkehrswert des dem Bw (und WB) gehörenden Hof- und
Werkstättentraktes des auf der Liegenschaft errichteten Hauses mit
insgesamt 7.453.000 S. Darin werden die Freiflächen (unvermietete
Wohnungen) mit 15.000 S pro m², die gebundenen Flächen
(vermietete Wohnungen) mit 3.000 S pro m² und die übrigen
Flächen (Keller, Werkstatt und Dachboden) mit 1.000 S pro m²
bewertet. Basis der Bewertung ist lt Verkehrswertgutachten ausschließlich
die Nutzfläche. Bei der Bewertung nach Nutzfläche ist der Grundanteil
im jeweiligen Quadratmeterpreis enthalten (vgl Seite 7 des
Verkehrswertgutachtens).
Bei der Ermittlung seines Einkommens für das Jahr 1995
brachte der Bw bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte als anteilige
Anschaffungskosten den gemeinen Wert lt Verkehrswertgutachten zum Ansatz,
wodurch sich jeweils ein Spekulationsverlust (Überschuss der
Werbungskosten) ergab. Dabei berechnete er den Ankaufswert des auf ihn
entfallenden Hälfteanteils entsprechend dem Verkehrswertgutachten durch
Multiplikation des Verkehrswertes (15.000 S) mit der jeweiligen
Quadratmeteranzahl (dividiert durch 2). ZB ergibt sich der Ankaufswert der
Wohnung Top 14 wie folgt: 30 m² x 15.000 S : 2 =
225.000 S.
Der Bw ermittelte somit die (negativen)
Spekulationseinkünfte wie folgt:
|
Angaben in S
|
Top 14
|
Top 21/22
|
Top 27/28
|
Top 29/30
|
Quadratmeter
|
30 m²
|
78,44 m²
|
82,63 m²
|
79 m²
|
Verkaufserlös
|
250.000,--
|
700.000,--
|
800.000,--
|
700.000,--
|
Ankaufswert lt
Gutachten
|
225.000,--
|
588.300,--
|
619.725,--
|
592.500,--
|
Sanierung und anteilige Kosten
|
36.772,72
|
124.265,81
|
189.468,08
|
112.476,35
|
Verlust
|
-11.772,72
|
-12.565,81
|
-9.193,08
|
-4.976,35
Das Finanzamt erließ einen
erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid, in welchem keine
Spekulationseinkünfte zum Ansatz kamen.
Dieser Einkommensteuerbescheid wurde in weiterer Folge von
der Finanzlandesdirektion gemäß
§ 299 Abs 1 lit b und Abs 2 BAO
wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben. Zur Begründung führte die Finanzlandesdirektion aus, der
Bw habe zu Unrecht die sich aus dem Verkehrswertgutachten ergebenden (fiktiven)
Ankaufswerte anstelle der nach Ansicht der Finanzlandesdirektion
zutreffenderweise zum Ansatz zu bringenden anteiligen Anschaffungskosten
herangezogen. Laut Finanzlandesdirektion errechneten sich die
Spekulationseinkünfte richtigerweise tatsächlich wie folgt:
|
Angaben in S
|
Top 14
|
Top 21/22
|
Top 27/28
|
Top 29/30
|
Summe
|
jeweiliger Bruchteil
|
129
|
333
|
355
|
335
|
|
anteiliger
Veräußerungserlös
|
250.000
|
700.000
|
800.000
|
700.000
|
|
anteilige
Anschaffungskosten
|
65.251
|
168.440
|
179.568
|
169.451
|
|
Sanierung und anteilige Kosten
|
36.773
|
124.266
|
189.468
|
112.476
|
|
|
147.976
|
407.294
|
430.964
|
418.072
|
1.404.306
Nach Ergehen des Aufhebungsbescheides erließ das
Finanzamt einen neuen Einkommensteuerbescheid, in welchem es die
Spekulationseinkünfte entsprechend den Ausführungen im
Aufhebungsbescheid festsetzte und zur Begründung auf diesen
Aufhebungsbescheid verwies.
Gegen diesen neuen Einkommensteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung. In seiner Berufung verweist der Bw dabei auf
seine gegen diesen Aufhebungsbescheid erhobene Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof.
Gegen diesen Aufhebungsbescheid erhob der Bw, wie bereits
erwähnt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser Beschwerde
brachte er im Wesentlichen vor, die Ermittlung der anteiligen Anschaffungskosten
durch aliquote Aufteilung des Kaufpreises nach dem Verhältnis der auf die
einzelnen Wohnungen entfallenden Nutzwertbruchteile sei nicht sachgerecht. Die
Liegenschaftsanteile seien beim Ankauf sowohl mit Nutzungsrechten an
freistehenden Wohnungen als auch mit Nutzungsrechten an vermieteten Wohnungen
verbunden gewesen. Der Ankauf sei jedoch ausschließlich auf Grund der
Tatsache erfolgt, dass die vier freistehenden Wohnungen einen entsprechenden
höheren Wert dargestellt hätten als jene Wohnungen, die mit
Mietrechten belastet seien und somit auf längerer Zeit nicht verwertet
werden könnten. Der Ankaufspreis habe sich zum Großteil auf diese
freien, wesentlich wertvolleren, weil verwertbaren Wohnungen bezogen.
In seinem Erkenntnis vom 31.5.2000, 97/13/0223, wies der
Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde als unbegründet ab. In der Sache
sprach er jedoch aus, der Bw sei damit im Recht, wenn er bei objektiv
nachvollziehbarer Mischpreisbildung für die Anschaffungskosten einer
Liegenschaft den Ansatz aliquoter Anschaffungskosten nach Maßgabe des
Flächenschlüssels bei der Veräußerung von
Liegenschaftsteilen zur Erfassung einer Wertsteigerung iSd von
Spekulationsgeschäften nach § 30 EStG 1988 als unzutreffend erachte.
Er übersehe jedoch bei der von ihm geforderten Aufteilung der
Anschaffungskosten der Liegenschaft nach dem Verhältnis der Verkehrswerte,
dass dabei jedenfalls auch iSd § 30 Abs 4 EStG 1988 ein Bezug zu den
tatsächlichen Anschaffungskosten herzustellen sei. Entsprechend der
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und
Gebäude andererseits (vgl VwGH 20.2.1998, 96/15/0086) habe demnach eine
Aufteilung der gesamten Anschaffungskosten der Liegenschaft im Verhältnis
der Verkehrswerte der unterschiedlich wertvollen Liegenschaftsteile zu erfolgen.
Die der Abgabenerklärung des Bw zugrunde liegende Ermittlung der
Spekulationseinkünfte des Bw nehme nur auf den m²-Preis des
Verkehrswertes der Freifläche in Höhe von 15.000 S laut
Verkehrswertgutachten Bedacht, ohne eine Gesamtverkehrswertrelation herzustellen
(das Gutachten weise einen Verkehrswert der Liegenschaft von insgesamt
7.453.000 S aus) und in diesem Verhältnis eine Aufteilung der
tatsächlichen Anschaffungskosten von 2.171.000 S auf die
veräußerten Liegenschaftsanteile vorzunehmen. Dadurch, dass das
Finanzamt der Berechnung des Bw bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides
gefolgt sei, habe es den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig
festgestellt, sodass die Bescheidaufhebung durch die Finanzlandesdirektion im
Ergebnis jedenfalls berechtigt gewesen sei.
Nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshof
richtete das Finanzamt an den Bw einen Vorhalt, in welchem es im einzelnen
darstellte, wie nach dessen Auffassung die dem Erkenntnis entsprechende
Ermittlung der Anschaffungskosten der einzelnen Wohnungen zu erfolgen habe.
Dabei errechnete das Finanzamt zunächst den prozentuellen Anteil des
Verkehrswertes der einzelnen verkauften Wohnungen zum Verkehrswert der gesamten
Liegenschaft und wendete diesen Prozentsatz danach auf den vom Bw für die
Liegenschaft entrichteten Gesamtkaufpreis an. ZB Top 14: 30 m² x 15.000 S =
450.000 S, 450.000 S : 7.453.000 S x 100 = 6,04 %, 2.171.000 S x
6,04 % = 131.128 S
|
Angaben in S
|
|
Verkehrswert
7.453.000
|
/
|
prozentueller Verkehrswert
|
|
|
|
|
|
|
Top 14
|
|
|
450.000
|
=
|
6,04%
|
Top 21/22
|
|
|
1.176.600
|
=
|
15,79%
|
Top 27/28
|
|
|
1.239.450
|
=
|
16,63%
|
Top 29/30
|
|
|
1.185.000
|
=
|
15,90%
|
|
|
|
|
|
Die Anschaffungskosten für Bw und WB
betrugen 4.342.000 (= 2.171.000 x 2). Daraus ergeben sich folgende
Kostenanteile:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
lt
Erklärung
|
lt Bescheid
|
lt
BVE
|
Top 14
|
(6,04 %)
|
|
225.000
|
65.251
|
131.129
|
Top 21/22
|
(15,79 %)
|
|
588.300
|
168.440
|
342.801
|
Top 27/28
|
(16,63 %)
|
|
619.725
|
179.568
|
361.037
|
Top 29/30
|
(15,90 %)
|
|
592.500
|
169.451
|
345.189
Beabsichtigt sei, die bisher berücksichtigten
anteiligen Anschaffungskosten durch die fettgedruckten Beträge (lt BVE) zu
ersetzen. Sofern der Bw nicht einverstanden sei, möge er ein nochmaliges
Sachverständigengutachten vorlegen, welches dem vom Verwaltungsgerichtshof
vorgegebenen Aufteilungsmodus Rechnung trage.
Nach mehreren Fristerstreckungsanträgen (worin der Bw
mitteilte, dass er mit der vom Finanzamt vorgeschlagenen Berechnungsmethode
nicht einverstanden sei) teilte der Bw folgendes mit:
"Bezüglich des vorgeschlagenen
Berechnungsmodus darf ich auf die beiliegende Zusammenstellung verweisen, die
hinsichtlich des Grundanteiles mit Ihrem Vorschlag konform geht.
Gemäß der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes hat ,eine Aufteilung der gesamten
Anschaffungskosten der Liegenschaft im Verhältnis der Verkehrswerte der
unterschiedlich wertvollen Liegenschaftsteile zu erfolgen', wobei eine
entsprechende ,Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden
einerseits und Gebäude andererseits' zu berücksichtigen
ist.
Dieser Rechtsauffassung wurde nunmehr dahingehend
entsprochen, dass der Gebäudeanteil für die Freifläche sehr wohl
in Höhe der Marktpreise laut Gutachten [...] angesetzt werden, die Anteile
für Grund und Boden im prozentuellen Verhältnis der Verkehrswerte
gemäß Vorhalt aufzuteilen sind.
Nachgewiesenermaßen wurden vor
Veräußerung der Wohnungseigentumsanteile seitens der
Steuerpflichtigen Sanierungsaufwendungen getätigt, welche
anteilsmäßig zu berücksichtigen sind. Auf die Werte und
Aufstellungen in der Erklärung darf ich verweisen.
Ich bitte demnach auf Basis des beigefügten
Berechnungsblattes die Veranlagung vorzunehmen."
Das genannte, beiliegende Berechnungsblatt hat folgenden
Inhalt:
|
Verkehrswert ATS 7.453.000,00/prozentueller
Verkehrswert, lt Vorhalt:
|
|
|
|
|
|
Top 14
|
ATS
|
450.000
|
=
|
6,04%
|
Top 21/22
|
ATS
|
1.176.600
|
=
|
15,79%
|
Top 27/28
|
ATS
|
1.239.450
|
=
|
16,63%
|
Top 29/30
|
ATS
|
1.185.000
|
=
|
15,90%
|
|
|
|
|
Die Anschaffungskosten für Bw und WB betrugen ATS
4.342.000,00 (2 x ATS 2.171.000,00). Daraus ergeben sich folgende
Kostenanteile:
|
|
|
Lt
Vorhalt
|
davon
|
lt
Erkl. excl.
|
Summe
|
ant
San.
|
AKo
gesamt
|
Vkfs.Erl.
|
Spek.
Gew.
|
|
|
FA
|
20 %
|
San.Ko.
|
AKo
excl.
|
Ko.
etc.
|
|
|
|
|
|
|
Grd.Ant.
|
davon
80 %
|
San.Ko.
|
lt.
Erkl.
|
|
|
|
Top
14
|
(6,04 %)
|
131.129
|
26.226
|
180.000
|
206.226
|
36.773
|
242.999
|
250.000
|
7.001
|
Top
21/22
|
(15,79 %)
|
342.801
|
68.560
|
470.640
|
539.200
|
124.266
|
663.466
|
700.000
|
36.534
|
Top
27/28
|
(16,63 %)
|
361.037
|
72.207
|
495.780
|
567.987
|
189.468
|
757.455
|
800.000
|
42.545
|
Top
29/30
|
(15,90 %)
|
345.189
|
69.038
|
474.000
|
543.038
|
112.476
|
655.514
|
700.000
|
44.486
|
|
|
1.180.156
|
236.031
|
1.620.420
|
1.856.451
|
462.983
|
2.319.434
|
2.450.000
|
130.566
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Einkünfte iSd § 30 EStG 1988 sind
gemäß dessen Abs 4 der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den
Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Fall der Veräußerung eines
angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um
Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen zu
erhöhen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem den Berufungsfall
betreffenden, bereits mehrfach genannten Erkenntnis vom 31.5.2000, 97/13/0223,
ausgeführt hat, ist bei der Aufteilung der Anschaffungskosten der
Liegenschaft nach dem Verhältnis der Verkehrswerte jedenfalls auch iSd
§ 30 Abs 4 EStG 1988 ein Bezug zu den tatsächlichen Anschaffungskosten
herzustellen. Entsprechend der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und
Boden einerseits und Gebäude andererseits hat demnach eine Aufteilung der
gesamten Anschaffungskosten der Liegenschaft im Verhältnis der
Verkehrswerte der unterschiedlich wertvollen Liegenschaftsteile zu erfolgen (vgl
dazu auch Lenneis, Höhe der Anschaffungskosten bei anteiliger
Liegenschaftsveräußerung, SWK-Heft 3, S 49 ff in seinem
abschließenden Berechnungsbeispiel). Die der Abgabenerklärung zu
Grunde liegende Ermittlung der Spekulationseinkünfte des Bw nimmt nur auf
den m²-Preis des Verkehrswertes der "Freifläche" in
Höhe von 15.000 S laut dem Sachverständigengutachten Bedacht, ohne
eine Gesamtverkehrswertrelation herzustellen (das Gutachten weist einen
Verkehrswert der Liegenschaft von insgesamt 7,453.000 S aus) und in diesem
Verhältnis eine Aufteilung der tatsächlichen Anschaffungskosten von
(auf den Bw entfallenden) 2,171.000 S auf die veräußerten
Liegenschaftsanteile vorzunehmen.
Anders als in der Vorhaltsbeantwortung behauptet hat der
Verwaltungsgerichtshof nicht gefordert, eine entsprechende ,Aufteilung
eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude
andererseits' zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat
vielmehr ausgesprochen, dass entsprechend der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises
auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits eine Aufteilung der
gesamten Anschaffungskosten der Liegenschaft im Verhältnis der
Verkehrswerte der unterschiedlich wertvollen Liegenschaftsteile zu erfolgen hat.
Wie diese Aufteilung nach Ansicht des Finanzamtes
vorzunehmen ist, hat das Finanzamt in seinem Vorhalt vom 8.8.2000 dargestellt.
Der Bw ist den im Vorhalt zum Ansatz gebrachten Prozentsätzen (Top
14 - 6,04 %, Top 21/22 - 15,79 %, Top 27/28 -
16,63 % und Top 29/30 - 15,90 %) in seiner Vorhaltsbeantwortung
nicht entgegengetreten. Der unabhängiger Finanzsenat sieht auch keinen
Anlass, von den im Vorhalt dargestellten Prozentsätzen abzuweichen, zumal
diese einer rechnerischen Überprüfung standhalten.
Der Bw hat jedoch in seiner Vorhaltsbeantwortung seinen
eigenen (abweichenden) Berechnungen eine Aufteilung der Anschaffungskosten in
20 % Grund und Boden laut diesen Prozentsätzen sowie 80 %
Gebäude entsprechend dem Verkehrswertgutachten zu Grunde gelegt, wobei er
für Grund und Boden selbst die im Vorhalt genannten Prozentsätze
heranzog.
Eine Aufteilung in Grund und Boden einerseits sowie in
Gebäude andererseits ist jedoch im Berufungsfall weder sachlich geboten,
noch wurde dies, entgegen den Behauptungen in der Vorhaltsbeantwortung, vom
Verwaltungsgerichtshof gefordert. Vielmehr hat eine Aufteilung der
Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der Verkehrswerte zu
erfolgen.
Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
|
Angaben in S
|
Top 14
|
Top 21/22
|
Top 27/28
|
Top 29/30
|
Summe
|
jeweiliger Prozentsatz
|
6,04%
|
15,79%
|
16,63%
|
15,90%
|
|
anteiliger
Veräußerungserlös
|
250.000
|
700.000
|
800.000
|
700.000
|
|
anteilige
Anschaffungskosten
|
131.129
|
342.801
|
361.037
|
345.189
|
|
Sanierung und anteilige Kosten
|
36.773
|
124.266
|
189.468
|
112.476
|
|
Spekulationsgewinn
|
82.098
|
232.933
|
249.495
|
242.335
|
806.861
Dem Berufungsbegehren war daher teilweise stattzugeben und
der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuändern.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1886-W/02
- Stammnummer
- 8117
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF