Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0942-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0942-S/02vom 23.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Josef Mayrl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1999 bis 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass im Prüfungszeitraum an den
Geschäftsführer der Bw Bezüge ausbezahlt worden seien. Der
Geschäftsführer war im Prüfungszeitraum zu 76 % an der Bw
beteiligt. Von der Bw wurden Kontoblätter vorgelegt, aus denen die
zeitliche Lagerung der "Entnahme" der Geschäftsführerbezüge
hervorging. Neben anderen Entnahme-Buchungen sind aus den Verrechnungskonten
folgende Bezüge ersichtlich (in Schilling):
|
|
1999
(Monat, Betrag)
|
2000
(Monat, Betrag)
|
2001
(Monat, Betrag)
|
1.
|
01/99
|
420.000
|
01/00
|
315.000
|
02/01
|
315.000
|
2.
|
05/99
|
420.000
|
04/00
|
315.000
|
05/01
|
315.000
|
3.
|
09/99
|
420.000
|
07/00
|
315.000
|
09/01
|
315.000
|
4.
|
|
|
10/00
|
315.000
|
11/01
|
315.000
|
Summe
|
1999
|
1,260.000
|
2000
|
1,260.000
|
2001
|
1,260.000
Die Auszahlung der Geschäftsführerbezüge
erfolgte im Jahre 1999 3 Mal, ansonsten 4 Mal jährlich. Die Bw gab ferner
bekannt, dass die Berechnung jeweils zu Beginn des Jahres durch entsprechenden
Beschluss der Gesellschafter erfolge. Die Maßstäbe seien
zunächst - bis zur Erreichung des Gewinnes - die erfolgten Entnahmen. Bei
entsprechenden Gewinnen sie eine Beteiligung vorgesehen. Das Unternehmerrisiko
bestehe darin, dass entweder die Mindestentlohnung erfolge und bei entsprechend
höheren Gewinnen eine höhere Vergütung vorgesehen sei. Über
Vorhalt teilte die Bw mit, dass der Geschäftsführer Tages- und
Nächtigungs-, aber keine Kilometergelder erhalte.
Der Prüfer vertrat die Ansicht dass der
Mehrheitsgesellschafter aus seiner Geschäftsführertätigkeit
demnach Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele,
weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 Dienstnehmer
sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 23. September 2002
von den Geschäftsführerbezügen den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entsprechend fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass CW
völlig weisungsfrei sei und seinen Bezug völlig
unregelmäßig erhalte, wie aus den Verrechnungskonten hervorgehe. Eine
organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft sei nicht
gegeben, zudem trage CW das Unternehmerwagnis in voller Höhe.
Über Vorhalt teilte die Bw im erstinstanzlichen
Berufungsverfahren mit, dass das Aufgabengebiet des Geschäftsführers
ausschließlich das Finden von Aufträgen und das Installieren der
entsprechenden Programme sei. Es werde in der Berufung nicht angeführt,
dass der Geschäftsführer kein Büro von der Gesellschaft hat, es
sei lediglich so, dass CW am Sitz der Gesellschaft kein Geschäft machen
könne, sondern sein Arbeitsgebiet ausschließlich in den
Räumlichkeiten bei den Auftraggebern sei.
Das Finanzamt wies die Berufung unter ausführlicher
Darstellung der Rechtsprechung des VwGH als unbegründet ab. Zur Frage der
organisatorischen Eingliederung wies das Finanzamt darauf hin, dass bereits die
Erfüllung der mit der Geschäftsführertätigkeit verbundenen
Aufgaben eine Eingliederung bedinge, zudem stelle die Auftragsaquirierung einen
wesentlichen Teil des Betriebsgeschehens und damit der Unternehmensorganisation
dar. Räumliche Aspekte würden in diesem Zusammenhang nur eine
untergeordnete Bedeutung einnehmen.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 19.6.2002, 2001/15/0068, mit weiteren
Nachweisen).
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 16.9.2003,
2003/14/0057) spricht die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für die Eingliederung, was beispielsweise bei einem nur zum Zwecke der
Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer nicht der Fall sein
muss.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage begegnet die
Beurteilung der Finanzbehörde erster Instanz, die Eingliederung des
Geschäftsführers ergebe sich im Berufungsfall aus der auf Dauer
angelegten Erfüllung der Aufgaben des Geschäftsführers (CW ist
seit der Gründung Geschäftsführer) im Bereich der
Unternehmensleitung, keinen Bedenken der Rechtsmittelbehörde.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der
organisatorischen Eingliederung nicht nur auf räumliche Aspekte reduziert
werden kann. Auch ein Dienstnehmer, der überwiegend im Außendienst
für das Unternehmen tätig wird, ist in den Betrieb organisatorisch
eingegliedert.
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Die tatsächlichen Verhältnisse zeigen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren einen gleich
bleibenden, fixen Betrag von S 1,260.000,-- erhalten hat. Die Leistungsbeziehung
ist so gestaltet, dass dem Geschäftsführer in jedem Fall - somit
auch in einer Verlustsituation - ein Mindestbetrag verbleibt und bei
entsprechend höheren Gewinnen eine höhere Vergütung vorgesehen
ist.
Ein derartiger Mindestfixbezug steht aber der Annahme eines
relevanten Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001,
2001/15/0070).
Entgegen der von der Bw vertretenen Auffassung ist das
Risiko von schwankenden Einnahmen, die einen bestimmten Sockelbetrag nicht
unterschreiten, noch nicht ein solches, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist (vgl. zB VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051).
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass der
Geschäftsführer Auslagenersätze von der Gesellschaft
erhält.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum ein
ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Kontinuierliche Honorierung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall hat der
Geschäftsführer 3 Mal bzw. 4 Mal jährlich Zahlungen erhalten.
Damit ist aber eine laufenden Entlohnung im Sinn der oben zitierten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
23. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0942-S/02
- Stammnummer
- 8113
- Gültig
- 23.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF