Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0117-W/03
Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages nach geänderten Abgabenfestsetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0117-W/03vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten
durch Dkfm. Robert Loisch, wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 und
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
21. Februar 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1 Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Finanzamt
für den 8., 16. und 17 Bezirk Wien vom
11. Dezember 2002, SpS 441/02-I, nach der am
10. Februar 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Vertreters der Nebenbeteiligten, des Amtsbeauftragten
Dr. Hannes Jankovic sowie der Schriftführerin Edith Madlberger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu
Punkt 1) und 2) dahingehend berichtigt, dass der
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer 1999 richtig auf
€ 14.381,74, an Umsatzsteuer 2000 richtig auf
€ 9.788,81 und an Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis
November 2001 richtig auf € 3.154,73 zu lauten hat.
Zudem wird das
angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch sowie im Haftungsausspruch
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird die Geldstrafe mit
€ 9.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 23 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa.B. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung.
Der Kostenausspruch des angefochtenen Erkenntnisses bleibt
unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 11. Dezember
2002, SpS 441/02-I, wurde der Bw. der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Wahrnehmender der abgabenrechtlichen
Angelegenheiten der Fa.B. vorsätzlich
1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Unterlassung der Abgabe von
Steuererklärungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 in
Höhe von € 21.826,00 und für 2000 in Höhe von
€ 17.441,00 zu bewirken versucht habe; sowie
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner
bis November 2001 in Höhe von € 29.360,00 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
deswegen über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 34.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 85 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa.B. für die über den Bw. verhängte Geldstrafe
ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass es der Bw. unterlassen habe, obgleich die Fa.B.
ausreichend Umsätze erzielte, für die Jahre 1999 und 2000 die
Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben und für den Zeitraum
Jänner bis November 2001 Umsatzsteuervoranmeldungen einzubringen. Die
Besteuerungsgrundlagen seien daraufhin von der Finanzbehörde im
Schätzungswege ermittelt worden. Auf den in Rechtskraft erwachsenen
Abgabenbescheiden würden die verfahrensgegenständlichen
strafbestimmenden Wertbeträge beruhen.
Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person habe
der Bw. seine Verpflichtung zur Abgabe richtiger Jahressteuererklärungen
und Umsatzsteuervoranmeldungen gekannt. In dem er dagegen verstoßen habe,
hierdurch Abgaben verkürzt worden seien und er auch gewusst hätte,
dass durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden würde, habe er die im Spruch
genannten Finanzvergehen in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.
Für die Jahre 1999 und 2000 läge lediglich
Versuch des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung vor, weil durch die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen unter gleichzeitiger
Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen bewirkt werden sollte, dass die
Umsatzsteuer nicht oder in zu geringer Höhe festgesetzt werde.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als
erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben sei.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und, nach erfolgter Mängelerhebung, auch formgerechte
Berufung vom 21. Februar 2003. Begründend wurde dazu ausgeführt,
dass die dem Erkenntnis zugrundeliegende Höhe der Bemessungsgrundlage an
Umsatzsteuer 1999, 2000 und Jänner bis November 2001 im Schätzungswege
ermittelt worden seien, wobei der Bw. zugegebenermaßen keine Mithilfe
geleistet habe. Nachdem er nunmehr zur Einsicht gelangt sei ein ordentliches
Rechenwerk vorzulegen, sei sein steuerlicher Vertreter beauftragt worden dieses
zu erstellen und würden sich daraus aller Voraussicht nach wesentlich
geringere Besteuerungsgrundlagen ergeben. Es werde daher beantragt diese neuen
Besteuerungsgrundlagen als Basis für den Spruch zu nehmen und es würde
versucht werden diese innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung zu
stellen.
Nach Mängelbehebungsbescheid vom 4. März
2003 wurden mit Schriftsatz vom 30. April 2003 die tatsächlichen
Beträge an Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 5.608,60,
2000 in Höhe von € 9.788,81 und 2001 in Höhe von
€ 3.154,73 bekannt gegeben und beantragt das Erkenntnis in der
Strafhöhe diesen Grundlagen anzupassen bzw. infolge der wesentlich
geringeren Verkürzungsbeträge und der nunmehrigen Mitwirkung des Bw.
einen geringeren Strafprozentsatz zur Anwendung zu bringen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2: Die Tat ist
versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder
einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung
unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat der Bestrafung
zugrundegelegten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer 1999, 2000 und
2001 sowie gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe.
Für das Jahr 1999 wurden seitens des Bw. für die
Monate März und Juni bis Oktober 1999 ausschließlich
Umsatzsteuervoranmeldungen mit Gutschriften in einer Gesamthöhe von
€ 8.773,14 abgegeben. Für die restlichen Monate des Jahres 1999
wurden Umsatzsteuervorauszahlungen weder gemeldet, noch entrichtet und in der
Folge auch die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 nicht zeitgerecht
abgegeben, sodass Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen durch die
Abgabenbehörde die Folge waren. Erst im Zuge des gegenständlichen
Berufungsverfahrens wurde am 2. Mai 2003 eine
Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 nachgereicht und daraufhin nach
Wiederaufnahme des Verfahrens die Umsatzsteuer 1999 mit € 5.608,60
festgesetzt. Dieser Betrag stellt jedoch nicht, wie in der gegenständlichen
Berufung ausgeführt, den der Bestrafung neu zugrunde zu legenden
Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuer 1999 dar, da dieser
Jahreszahllast 1999 in Höhe von € 5.608,60 die mit den oben
bezeichneten Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Gutschriften in
Höhe von € 8.773,14 gegenüberzustellen ist, sodass sich aus
der Differenz zwischen geltend gemachten Umsatzsteuerguthaben und
tatsächlich anfallender Umsatzsteuerzahllast in Höhe von
€ 14.381,74 der strafbestimmende Wertbetrag in Bezug auf Umsatzsteuer
1999 ergibt.
Darüber hinaus ist der Bw. mit seinen
Berufungsausführungen betreffend die Verkürzungsbeträge an
Umsatzsteuer 2000 und 2001 im Recht. Sowohl für das Jahr 2000 als auch die
Monate Jänner bis November 2001 wurden weder monatliche
Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht, noch
entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet. Auch wurde die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2000 nicht innerhalb der dafür
vorgesehenen Fristen beim Finanzamt abgegeben. Nach erfolgten Festsetzungen im
Schätzungswege durch die Abgabenbehörde wurden im Zuge des
gegenständlichen Berufungsverfahrens am 2. Mai 2003
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2000 und 2001 eingebracht, welche im
Abgabenverfahren als Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatzsteuer dieser beiden Jahre zu einer
erklärungsgemäßen Veranlagung an Umsatzsteuer 2000 in
Höhe von € 9.788,81 und Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 3.154,73 führten, welche die nunmehr der Bestrafung
zugrundeliegenden Verkürzungsbeträge darstellen.
Inhaltlich stellt die gegenständliche Berufung ein
Schuldeinbekenntnis hinsichtlich der vom Spruchsenat der Bestrafung
zugrundegelegten Delikte der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
dar.
Auf Basis der im Berufungsverfahren inhaltlich
geständigen Ausführungen des Bw. und unter Zugrundelegung eines sich
nunmehr ergebenden Gesamtverkürzungsbetrages an Umsatzsteuer 1999 bis
November 2001 in Höhe von insgesamt € 27.325,28 und unter
weiterer Zugrundelegung der vom Spruchsenat richtig erkannten
Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des
teilweisen Versuches und des nunmehr im Berufungsverfahren abgelegten
Geständnisses erscheint die aus dem Spruch der gegenständlichen
Entscheidung ersichtliche Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
tat- und schuldangemessen.
Entsprechend den Berufungsausführungen wurde der
nunmehrigen Bestrafung auch ein geringerer Strafprozentsatz zugrundegelegt.
Trotz der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. , er bezieht
derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von € 500,00 monatlich, hat
persönliche Schulden in Höhe von ca. € 60.000,00 und kein
Vermögen, war eine darüber hinausgehende niedrigere Bemessung der
Strafe wegen des hohen Verschuldensgrades des Bw. nach Senatsmeinung nicht
möglich. Dies insbesonders deswegen, weil der Bw. im Tatzeitraum seine
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich zeitgerechter Offenlegung der
Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und zeitgerechter Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen völlig vernachlässigt hat und auch bis
zum Tag der Berufungsentscheidung von ihm keinerlei Maßnahmen zur
Schadensgutmachung gesetzt wurden.
Ergänzend wird ausgeführt, dass an der
Qualifikation der Verkürzungshandlungen unter Punkt 2) des Spruches
des angefochtenen Erkenntnisses als Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und nicht auch als
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 FinStrG seitens des Berufungssenates deswegen
keine Bedenken bestehen, weil im Zeitpunkt der Einleitung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens und auch noch im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidung die Frist zur Abgabe der
Umsatzsteuererklärung 2001 noch offen war und daher kein Versuch einer
Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2001 vorliegen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.068 des Finanzamtes für den
8., 16. und 17 Bezirk Wien zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
10. Februar 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat Dr. Karl
Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0117-W/03
- Stammnummer
- 8111
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF