Findok · Richtlinien
GK-0500
Zypern
geltende FassungRichtlinie2025-0.958.421gilt ab 21.05.2022
Inhaltsverzeichnis der GK-0500
Wortlaut laut Findok
Zypern
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Genehmigungspflicht
auf Grund
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gewerbl.
Verkehr
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Werk-
verkehr
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Anmerkungen
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Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
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ja,
siehe Anm. 1
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nein,
siehe Anm. 2
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1.Gemeinschaftslizenz - in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung sofern der Fahrer kein Angehöriger eines EU- bzw. EWR-Staates ist - und allenfalls Genehmigungen für den Drittlandverkehr (siehe Abschnitt 1.2.);
2.Genehmigungspflichtig sind Drittlandverkehre (siehe Abschnitt 1.2.);
3.Kabotagefahrten sind nach Maßgabe des Abschnittes 1.1.3.2. zulässig.
Ausnahmen von der Gemeinschaftslizenzpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und von der Genehmigungspflicht im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.):
Hinweis: Diese Ausnahmen gelten ausschließlich im grenzüberschreitenden Verkehr (Abschnitt 1.1.3.1.) und im Drittlandverkehr (Abschnitt 1.2.), nicht aber auch im innerösterreichischen Verkehr (Kabotage - siehe Abschnitt 1.1.3.2.).
1.Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger 2,5 Tonnen nicht übersteigt;
2.Beförderung von Postsendungen im Rahmen des öffentlichen Universaldienstes;
Hinweis: Gemäß § 12 Postmarktgesetz, BGBl. Nr. 111/2010 (Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität) ist die Österreichische Post vorläufig alleiniger Universaldienstbetreiber.
3.Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
4.Beförderungen im Werkverkehr (Abschnitt 2.4.);
5.Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.958.421
- GZ der Erstfassung
- 2022-0.258.397
- Stammnummer
- 81082
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 6)
- Gültig
- 21.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF