Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1437-W/03
Ist die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG von der Höhe der Gegenleistung abhängig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1437-W/03vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Franz Kienast, gegen die Bescheide vom 29. Jänner 2003 des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Für den
Erwerb von Herrn J. A.: Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit
insgesamt € 216,60 (Die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7
Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG wird festgesetzt mit € 29,80
- 2 % von einer Bemessungsgrundlage von € 1.489,80 und die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 1
GrEStG wird festgesetzt mit € 186,80 - 2 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 9.340,02).
Für den
Erwerb von Frau R. A.: Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit
insgesamt € 216,60 (Die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7
Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG wird festgesetzt mit € 29,80
- 2 % von einer Bemessungsgrundlage von € 1.489,80 und die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 1
GrEStG wird festgesetzt mit € 186,80 - 2 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 9.340,02).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 15. November 2002 wurde von
Herrn J. A. und Frau R. A. die denselben gehörige Landwirtschaft 1 an deren
Sohn, dem Bw., übergeben. Als Gegenleistung wurden verschiedene
Ausgedingsrechte vereinbart.
Der Einheitswert für den übergebenen
landwirtschaftlichen Betrieb beträgt € 2.979,59 und für das
sonstige bebaute Grundstück € 17.514,15. Die Ausgedingsrechte der
Übergeber wurden vom Finanzamt mit insgesamt € 22.768,46
bewertet.
Für den Erwerbsvorgang von Herrn J. A. setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 29.
Jänner 2003 die Grunderwerbsteuer mit € 227,68 und für den
Erwerb von Frau R. A. ebenfalls mit Bescheid vom 29. Jänner 2003 mit
€ 227,68 fest.
In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass die Gegenleistung insgesamt € 25.035,92
betrage und es sei für die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes
die Begünstigung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle ist
die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn ein land- und
forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein
Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des
Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist
die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sei auf
"vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein
"vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung
den dreifachen Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt. Bei
solchen Übergabsverträgen, mit denen land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung vorhanden und auch zu
ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als Ausnahme vom Grundsatz des
§ 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem
Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung -
etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des
Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung
des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sind für die Übergabe des
landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt. Für diesen Teil der
Übergabe ist die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen. Nicht
erfüllt werden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG jedoch
für das übergebene sonstige bebaute Grundstück. Bei diesem
Vermögen handelt es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück.
Nach § 33 Abs. 1 BewG in der für den
gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung ist der Wohnungswert der Wert
der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen
Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt
des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der
Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim
Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung
von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von
€ 2.180,185 Bestandteil des Vergleichswertes.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn der nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte
Wohnungswert den in Abs. 1 genannten Betrag übersteigt, der den Betrag von
€ 2.180,185 übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges
bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Bei dem
Wohnungswert in der Höhe von € 17.514,15 handelt es sich hier um
jenen Betrag, welcher den Betrag von € 2.180,185 übersteigt.
Dieses Vermögen ist als sonstiges bebautes Grundstück dem
Grundvermögen zuzurechnen. Für dieses Grundvermögen kann nicht
die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG greifen,
da es sich bei diesem Vermögen nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück handelt.
Für die Berechnung der anteiligen Gegenleistung wurden
die Ausführungen in der Berufung herangezogen. Für die land- und
forstwirtschaftlichen Flächen wurde der Verkehrswert mit insgesamt €
59.591,80 und für das Grundvermögen mit insgesamt
€ 175.141,50 bekanntgegeben. Die Summe der Verkehrswerte beträgt
somit insgesamt € 234.733,30.
Die Gegenleistung beträgt insgesamt
€ 25.035,92. Die anteilige Gegenleistung errechnet sich daher wie
folgt:
€ 25.035,92 (Gegenleistung) x € 175.141,50
(Verkehrswert Grundvermögen) : € 234.733,30 (Summe Verkehrswerte)
= € 18.680,04 (anteilige Gegenleistung). Die Hälfte davon
(für jeden Erwerb) beträgt € 9.340,02. Von dieser anteiligen
Gegenleistung ist jeweils die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 1
zu berechnen.
Die Grunderwerbsteuer für die Übertragung der
Landwirtschaft und des sonstigen bebauten Grundstückes (Wohnungswertes) war
wie folgt zu berechnen:
|
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 2
Z. 2 GrEStG 2 % von € 1.489,80 = + gemäß
§ 7 Z.
1 GrEStG iVm § 4 Abs. 1 GrEStG 2 % von € 9.340,02 =
|
€
€
|
29,80 186,80
|
Summe Grunderwerbsteuer
|
€
|
216,60
Demzufolge war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
10. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1437-W/03
- Stammnummer
- 8093
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF