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Findok · Richtlinien

ZustRL Rz 144–152

3.12. Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957

geltende FassungRichtlinie2025-0.108.435gilt ab 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis der ZustRL

Wortlaut laut Findok

3.12. Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 Rz 144: Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 BAO). Im GebG selbst werden beispielsweise folgende Aufgaben des Finanzamtes Österreich ausdrücklich erwähnt: Aufgaben im Zusammenhang mit der Selbstberechnung (§ 3 GebG) Erhebung der Gebührenerhöhung (§ 9 GebG) Bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr (§ 31 und 32 GebG) Vornahme von Nachschauen bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 34 GebG). 3.13. Gebühren nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 Rz 145: Für die Erhebung der Gebühr nach dem VfGG ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 17a Z 6 VfGG). 3.14. Gebühren nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 Rz 146: Für die Erhebung der Gebühr nach dem VwGG ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 24a Z 6 VwGG). 3.15. Grunderwerbsteuer Rz 147: Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 BAO; § 10 Abs. 1 GrEStG 1987). Im GrEStG 1987 selbst werden beispielsweise folgende Aufgaben des Finanzamtes Österreich ausdrücklich erwähnt: Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung von Parteienvertretern (§ 11 Abs. 2 GrEStG 1987) Durchführung von Prüfungen bei Parteienvertretern (§ 15 GrEStG 1987). 3.16. Grundbuchsgebühr Rz 148: Für die Erhebung der Gerichtsgebühr, die gemäß § 32 TP 9 lit. b Z 1 GGG für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes in das Grundbuch anfällt, ist im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zuständig (§ 4 Abs. 7 GGG iVm § 10a Grundbuchsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 511/2013). Daher ist immer das Finanzamt Österreich zuständig. 3.17. Glücksspielabgaben Rz 149: Im Bereich des Glücksspielgesetzes ist das Finanzamt Österreich für die Erhebung folgender Abgaben zuständig: den Finanzierungsbeitrag (§ 1 Abs. 4 GSpG, § 61 Abs. 2 Z 11 BAO) die Konzessionsabgabe (§ 17 Abs. 4 GSpG, § 61 Abs. 2 Z 12 BAO) die Spielbankabgabe (§ 28 und § 29 GSpG, § 61 Abs. 2 Z 13 BAO) die Glücksspielabgabe (§ 59 Abs. 3 GSpG, § 61 Abs. 2 Z 14 BAO) die Konzessionsgebühren (§ 59a GSpG, § 61 Abs. 2 Z 15 BAO). Abgesehen von der Abgabenerhebung begründet das GSpG die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für konzessions- und aufsichtsrechtliche Aufgaben; siehe dazu oben, Rz 52 f. 3.18. Versicherungssteuer Rz 150: Für die Erhebung der Versicherungssteuer ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 BAO; § 8 Versicherungssteuergesetz 1953). 3.19. Feuerschutzsteuer Rz 151: Für die Erhebung der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 BAO; § 6 Abs. 2 Feuerschutzsteuergesetz 1952). 3.20. Kraftfahrzeugsteuer Rz 152: Grundsätzlich ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 Z 2 BAO iVm § 6 KfzStG 1992). Für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer von Abgabepflichtigen, die mindestens ein persönliches Kriterium des § 61 Abs. 1 BAO erfüllen, ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig (§ 61 Abs. 2 erster Satz BAO). Für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im Fall der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 2 Z 4 BAO). Für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug ist das Zollamt Österreich zuständig (§ 6 Abs. 5 KfzStG 1992).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.108.435
GZ der Erstfassung
2021-0.891.220
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 172/2021
Stammnummer
80792
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF