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Findok · Richtlinien

ZustRL Rz 133–137

3.5.4. Entgegennahme von Erklärungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.108.435gilt ab 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis der ZustRL

Wortlaut laut Findok

3.5.4. Entgegennahme von Erklärungen Rz 133: Das UStG 1994 enthält zahlreiche Bestimmungen über spezifische Erklärungen oder Anträge, die an "das Finanzamt" zu richten sind (zB Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und dessen Widerruf gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994). Weitere solche Bestimmungen sind: § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 § 12 Abs. 7 UStG 1994 § 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994 § 17 Abs. 1 und 2 UStG 1994 § 18 Abs. 7 UStG 1994 § 20 Abs. 1 UStG 1994 § 22 Abs. 6 UStG 1994 § 24 Abs. 3 UStG 1994 § 25 Abs. 4 UStG 1994 Art. 1 Abs. 5 UStG 1994 Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 Art. 21 Abs. 2 und 3 UStG 1994 Art. 25a Abs. 14 UStG 1994 Art. 27 Abs. 1 UStG 1994 In sämtlichen Fällen ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für die Entgegennahme dieser Erklärungen zuständig (§ 60 Abs. 1 BAO bzw. § 61 Abs. 1 und 2 BAO). Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt ist zuständig für die Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, dass sie ihre Betätigung in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte (Bundesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen werden - BGBl. Nr. 21/1995). 3.5.5. Entrichtung durch den Zentralregulierer Rz 134: Das Finanzamt, an das der dritte Unternehmer (das ist der Zentralregulierer) den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Umsatzsteuerbetrag aufgrund seiner zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Abnehmer zu entrichten hat (§ 16 Abs. 2 UStG 1994), ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Zentralregulierers zuständige Finanzamt (§ 60 Abs. 1 BAO bzw. § 61 Abs. 1 und 2 BAO). 3.5.6. Entgegennahme der Voranmeldung Rz 135: Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 ist das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für die Entgegennahme der Umsatzsteuervoranmeldung zuständig. Der üblicherweise im Zusammenhang mit der Bestimmung einer Zuständigkeit verwendete Begriff "Erhebung" ist weiter als der Begriff "Einhebung", der alle im 6. Abschnitt der BAO geregelten abgabenbehördlichen Maßnahmen umfasst (siehe dazu oben, Rz 9). In § 21 Abs. 1 UStG 1994 ist mit der Verwendung des Begriffs "Einhebung" keine andere Rechtsfolge verbunden, als sich bei der Verwendung des Begriffs "Erhebung" ergeben würde. Vielmehr wird dadurch die inhaltliche Nähe des Regelungsinhalts des § 21 UStG 1994 mit dem 6. Abschnitt der BAO ausgedrückt. 3.5.7. Verspätungszuschlag gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 Rz 136: Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 obliegt jenem Finanzamt, das in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldungen zuständig ist. Diese Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 21 Abs. 3 letzter Satz UStG 1994 nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers. 3.5.8. Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Rz 137: Für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 28 UStG 1994) ist grundsätzlich das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt zuständig. Ausgenommen davon ist der Fall, dass der Antragsteller aufgrund seiner Rechtsform in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt, ihm aber noch keine Steuernummer erteilt worden ist (weil er sich noch im Gründungsstadium befindet). In diesem Fall ist das Finanzamt Österreich für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuständig (§ 60 Abs. 2 Z 5 lit. b BAO); siehe dazu oben, Rz 45.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.108.435
GZ der Erstfassung
2021-0.891.220
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 172/2021
Stammnummer
80792
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF