Findok · Richtlinien
ZustRL Rz 122–129
3.3. Stabilitätsabgabe
geltende FassungRichtlinie2025-0.108.435gilt ab 01.01.2022
Wortlaut laut Findok
3.3. Stabilitätsabgabe
Rz 122:
Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe (§ 8 StabAbgG).
3.4. Umgründungssteuergesetz
3.4.1. Allgemeines
Rz 123:
Das Umgründungssteuergesetz teilt punktuell Zuständigkeiten einem der beiden Finanzämter zu und bezieht sich dabei entweder auf die Zuständigkeit zur Erhebung der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer bzw. auf die Zuständigkeit zur Feststellung von Einkünften.
3.4.2. Entgegennahme der Einbringungsmeldung
Rz 124:
Im Rahmen einer Einbringung ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständige Finanzamt für die Entgegennahme der Meldung der Einbringung zuständig (§ 13 Abs. 1 UmgrStG). Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, ist für die Entgegennahme der Meldung der Einbringung das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt zuständig (§ 13 Abs. 1 letzter Satz UmgrStG).
Besteht für den Einbringenden keine inländische Finanzamtszuständigkeit, ist die Meldung an das für das übertragene Vermögen zuständige Finanzamt zu richten.
3.4.3. Entgegennahme der Einbringungsbilanz
Rz 125:
Ist aufgrund von § 15 UmgrStG eine Einbringungsbilanz aufzustellen, dann ist für die Entgegennahme der Einbringungsbilanz das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständige Finanzamt zuständig (vgl. § 15 zweiter Satz UmgrStG).
Es bestehen in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1 UmgrStG keine Bedenken, die Einbringungsbilanz (idR gemeinsam mit dem Einbringungsvertrag) bei dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt einzureichen, wenn die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft erfolgt, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist.
3.4.4. Entgegennahme der Zusammenschlussmeldung
Rz 126:
Im Rahmen eines Zusammenschlusses ist das für die Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zuständige Finanzamt für die Entgegennahme der Meldung des Zusammenschlusses zuständig (§ 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 1 UmgrStG).
3.4.5. Entgegennahme der Realteilungsmeldung
Rz 127:
Im Rahmen einer Realteilung ist das für die Feststellung der Einkünfte der zu teilenden Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zuständige Finanzamt für die Entgegennahme der Meldung der Realteilung zuständig (§ 28 iVm § 13 Abs. 1 UmgrStG).
3.4.6. Entgegennahme des Spaltungsvertrages
Rz 128:
Im Rahmen einer Steuerspaltung ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der spaltenden Körperschaft zuständige Finanzamt für die Entgegennahme des Spaltungsvertrages (§ 38b Abs. 3 UmgrStG) und für die Entgegennahme der Anzeige der Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge (§ 38e Abs. 4 UmgrStG) zuständig.
3.4.7. Allgemeine Anzeigepflicht
Rz 129:
Das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt ist für die Entgegennahme von Anzeigen einer Umgründung zuständig, soweit nicht eine spezielle Meldepflicht nach dem 1. Hauptstück des UmgrStG besteht (§ 43 Abs. 1 UmgrStG).
Normen und Schlagworte
- § 8 StabAbgG, Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010
- UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 13 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 13 Abs. 1 letzter Satz UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 15 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 15 zweiter Satz UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 24 Abs. 1 Z 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 28 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 38b Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 38e Abs. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 43 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.108.435
- GZ der Erstfassung
- 2021-0.891.220
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 172/2021
- Stammnummer
- 80792
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF