Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0056-F/03
Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung bei kaufkraftangepassten Einkünften der ungarischen Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-F/03vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 5. Juli 2002 gab der Bw
seine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001 ab und beantragte hierin unter anderem die Berücksichtigung
seiner Heimfahrten nach Ungarn als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1
EstG 1988. Er legte einen Nachweis über die Einkünfte seiner Gattin
und seine Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung aus dem Ungarischen
vor. Bezüglich der Heimfahrten gab der Bw an, dass er mit dem PKW nach
Hause gefahren sei, seine Familie wohne südlich von Budapest, die
Kilometeranzahl betrage 858 Kilometer, und somit würden die Kosten den
vorgesehenen Höchstbetrag übersteigen. Ein genauer Nachweis über
die Durchführung seiner behaupteten monatlichen Familienheimfahrten wurde
nicht erbracht.
Mit 12. November 2002 erging der Einkommensteuerbescheid
für das Kalenderjahr 2001 mit der Begründung, dass Aufwendungen
für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Arbeitsort zum
Familienwohnort nur dann Werbungskosten sein könnten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten (auf Dauer angelegten) doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die
am Familienwohnsitz lebende Ehegattin des Steuerpflichtigen eine
Erwerbstätigkeit ausübt und hierbei steuerlich relevante
Einkünfte in Höhe von mehr als ATS 30.000,-- (€ 2.180,19)
jährlich erzielt. Da im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht
zutreffen, könnten die beantragten Familienheimfahrten nicht
berücksichtigt werden.
Im Bescheid wurde außerdem darauf hingewiesen, dass
der Bw während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei jedoch von jedem Arbeitgeber
getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung werden sämtliche Bezüge
zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle
ausgezahlt worden. Der Bw würde daher genau so viel Steuer wie jeder andere
Steuerpflichtige zahlen, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden
Stelle bezogen hat.
Dagegen berief der Bw mit
seiner Eingabe vom 5. Dezember 2002 rechtzeitig und führte hiezu im
wesentlichen aus, dass er nicht nur wegen der beruflichen Tätigkeit seiner
Gattin gezwungen gewesen sei, einen doppelten Haushalt zu führen. Es werde
auch hingewiesen, dass die Gleichstellung der Verdienstgrenzen in
Österreich und Ungarn völlig falsch ist. Die Verlegung des
Familienwohnsitzes sei auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich
gewesen, da dadurch große soziale Probleme entstanden wären, weshalb
die Genehmigung nicht zu bekommen gewesen wäre. Auch tatsächliche
Gründe hätten es nicht erlaubt. Im Falle einer Übersiedlung
seiner Familie von Ungarn nach Österreich wären allein die
Sprachprobleme für seine Kinder unüberwindbar gewesen. Sie hätten
eine mittelschulische Bildung nicht weiterführen können, dies
könne wohl nicht zugemutet werden. Auch die Tatsache, dass der Bw von heute
auf morgen entlassen werden könnte, soll nicht unerwähnt bleiben.
Einst seien bei der Firma B. ca. 60 Ungarn beschäftigt gewesen, heute seien
es nur mehr einige. Bezüglich der Nachvorschreibung bringe er vor, dass er
für die Firma B. in Deutschland gearbeitet habe, er sei aber der Meinung,
dass diese Einkünfte wie üblich versteuert wurden. Jedenfalls sei er
von der Firma B. entlohnt worden und könne sich nicht vorstellen, dass die
Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. Dezember 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da bei
einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nur dann keine private Veranlassung zu unterstellen
sei, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich
relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.180,19 € jährlich
erzielt oder die Einkünfte in bezug auf das Familieneinkommen von
wirtschaftlicher Bedeutung sind. Diese Voraussetzung könne weiters
erfüllt werden, wenn dem (verheirateten) Gastarbeiter die Verlegung seines
Familienwohnsitzes nach Österreich
nachweislich ausschließlich auf
Grund der Bestimmungen des Aufenhaltsgesetzes nicht möglich ist.
Da diese Voraussetzungen im
vorliegenden Fall nicht vorgelegen seien, da die Gattin des Bw. laut
Bestätigung des Dienstgebers (Firma K. K.) lediglich ein Jahreseinkommen
von umgerechnet € 1.182,46 in Ungarn erzielt hatte, wurden die beantragten
Werbungskosten nicht berücksichtigt.
Bezüglich der
Auslandsbeschäftigung wurde ausgeführt, dass der Bw im Rahmen eines
nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 begünstigten Auslandsvorhabens
Bezüge erhalten hat. Diese Bezüge seien nach der zitierten
Gesetzesstelle von der Einkommensteuer befreit. Nach § 3 Abs. 3 EStG 1988
seien jedoch diese Auslandseinkünfte bei der Berechnung des
Durchschnittssteuersatzes im Sinne des § 33 Abs. 10 EStG 1988 heranzuziehen
gewesen (allgemeiner Progressionsvorbehalt). Die Nachforderung in der
festgesetzten Höhe sei daher zu Recht erfolgt.
Mit Eingabe vom 11. Feber 2003
beantragte der Bw die Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten alle Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen, sind als Werbungskosten absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist dann
beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Unbestritten ist im
vorliegenden Berufungsfall, dass der Beschäftigungsort des Bw vom
Familienwohnsitz so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückfahrt nicht zugemutet werden kann.
Bei einer auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung - wie auf den Gegenstandsfall zutreffend - ist
betreffend Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes jedenfalls dann keine private Veranlassung zu
unterstellen, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4
leg.cit. aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.180,19
€ jährlich erzielt (VwGH vom 24. April 1996, 96/15/006) oder die
Einkünfte in bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung
sind.
Laut der vom Finanzamt
durchgeführten Ermittlungen hat die Ehegattin des Bw ein Jahreseinkommen
von ca. € 1.182,46 erhalten. Unter Berücksichtigung der laut einer in
der Tiroler Tageszeitung vom 19./20. und 21. April 2003 veröffentlichten
Studie von Regio-Plan (vergleiche hiezu: http://www.regioplan.at/store_2.php3)
betreffend Ungarn ermittelten Kaufkraft von 26,9 % in Relation zu
Österreich mit 100 % ist im vorliegenden Berufungsfall das von der
Ehegattin erwirtschaftete Jahreseinkommen jedenfalls ausreichend, um diese im
obigen Sinne als steuerlich relevante Einkünfte anzusehen und daher auch in
weiterer Folge keine private Veranlassung für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes zu
unterstellen.
Als
Werbungskosten kommen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter
anderem Kosten für Familienheimfahrten in Betracht, wobei
diesbezüglich auf die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e leg.cit. gesetzten
Grenzen Bedacht zu nehmen ist. Abs. 1 Z 2 lit. e dieser Gesetzesstelle besagt
nämlich, dass bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden dürfen.
Gemäß
§ 124 b Z 52 EStG 1988 sind im Kalenderjahr 2001 zur
Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 anstelle
der Pauschbeträge gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c bei einer
einfachen Fahrtstrecke von über 60 km ATS 34.560,00 (€ 2.511,57)
jährlich als Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass im
Berufungsfall somit von einer jährlichen
Familienheimfahrtenkostenobergrenze in Höhe von € 2.511,57 auszugehen
ist. Alle darüber hinausgehenden Kosten betreffend Familienheimfahrten
fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988.
Die als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Aufwendungen müssen nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band
III B, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz 4, Seite 10 ff, und die dort
angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und Rechtsprechung nach
Art und Umfang nachgewiesen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens
glaubhaft gemacht werden. Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die
Abgabenbehörde zwar zur Schätzung berechtigt, nicht aber dazu, den
geltend gemachten Aufwand überhaupt nicht anzuerkennen (VwGH vom 1.
März 1983, 82/14/0199, und vom 7. November 1981, 418/80). Nur wenn
Aufwendungen schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind,
ist die Abgabenbehörde davon enthoben, über deren Höhe Beweise
aufzunehmen bzw. die Höhe zu schätzen.
Im Berufungsfall steht fest und
wird auch seitens des Finanzamtes nicht in Zweifel gezogen, dass dem Bw im
strittigen Kalenderjahr dem Grunde nach Aufwendungen für
Familienheimfahrten erwachsen sind. Der Bw gab im Berufungsverfahren beim
Finanzamt an, zirka monatlich mit dem PKW zu seinem Familienwohnsitz (pro
Strecke 858 Kilometer) gefahren zu sein. Geeignete Aufzeichnungen wurden von ihm
nicht vorgelegt. Die Höhe der Aufwendungen ist daher - den oben
angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend - zu
schätzen. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass mit
Rücksicht auf die Entfernung, den Zeitaufwand und den entstehenden Kosten,
die Anzahl der Reisen abnimmt, je größer die zurückzulegende
Entfernung wird (VwGH vom 11. Jänner 1984, 81/13/0171, 0185). Die nunmehr
entscheidende Behörde geht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der so weit
vom Familienwohnsitz entfernt arbeitet wie der Bw, den Familienwohnsitz im
Durchschnitt alle zwei Monate aufsucht.
Auf den vorliegenden
Berufungsfall bezogen würden sich daher folgender Jahresbetrag für den
Werbungskostenabzug ergeben:
858 km x € 0,356 x 2 =
610,90 x 6 Monate= € 3.665,40 jährlich;
Dieser ermittelte Jahresbetrag
ist jedoch laut § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit einem Betrag von
€ 2.511,57 begrenzt, weshalb nur dieser Betrag als Werbungskostensumme bei
der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung laut dem beigelegten
Berechnungsblatt zu berücksichtigen ist.
Bezüglich des Berufungspunktes der Besteuerung der
Bezüge betreffend Auslandsbeschäftigung ist das Finanzamt bereits
ausführlich in der Berufungsvorentscheidung auf die vorgenommene
steuerrechtliche Behandlung dieser Leistungen im Zuge der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung eingegangen. Diese Ausführungen blieben in weiterer
Folge (siehe Vorlageantrag vom 11. Feber 2003) unwidersprochen. Der
Unabhängige Finanzsenat geht daher auf die vom Bw in seiner
ursprünglichen Berufung bemängelte Besteuerung sämtlicher
Bezüge nicht mehr ein, zumal die Berufungsvorentscheidung bei im Rahmen des
Vorlageantrages unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen die
Wirkung eines nicht beantworteten Vorhaltes entfaltet (VwGH 21.12.2000,
97/16/0343).
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
3. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-F/03
- Stammnummer
- 8078
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF