Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0088-Z4I/02
Aussetzung der Vollziehung bei Fehlen eines angefochtenen Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0088-Z4I/02vom 09.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
1. September 2000, GZ. , betreffend Aussetzung der Vollziehung 2000,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 4. Mai 2000,
Zahl: wurden Abgaben in Höhe von ATS 5.523.924,00 bzw. ATS 6.000.112,00
gem. Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig
erfasst.
Zeitgleich mit der mit Schreiben vom 2. Juni 2000
eingebrachten Berufung wurde ein Antrag auf Aussetzung eingebracht. Der Antrag
wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 28. Juni 2000, Zahl als
unbegründet abgewiesen, da das Hauptzollamt Wien keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen
konnte. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren
Schaden ergeben.
In der mit Schreiben 3. August 2000 eingebrachten Berufung
wurde vom Bf. im Wesentlichen geltend gemacht, dass sehr wohl berechtigte
Zweifel vorlägen, es werde ua. auf das Vorbringen in der Berufung
verwiesen. Überdies sei die Bf. buchmäßig
überschuldet.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 1.
September 2000, Zahl: wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
bescheiderlassende Behörde habe weiterhin keine begründeten Zweifel,
ausserdem sei auch ersichtlich, dass ein Rückstellungsbedarf für
Lohnforderungen eines früheren Mitarbeiters sowie für
Zollnachforderungen keinen unersetzbaren Schaden begründen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde
erhoben:
Als Berufungsgründe werden vom Bf. Rechtswidrigkeit
des Inhaltes, unzweckmäßige Ermessensausübung sowie Verletzung
von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Es werde angemerkt, dass begründete Zweifel
vorlägen. Zur Ergänzung werde der Schriftverkehr mit dem chinesischen
Lieferanten vorgelegt. Daraus lasse sich ableiten, dass es sich bei den
gegenständlichen Siliziumlieferungen sehr wohl um reines Silizium gehandelt
habe. Bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer werde auf das Vorbringen in der
Berufung verwiesen.
Durch ein Schreiben der TTS sei belegbar, dass die
Einschreiterin sowohl buchmäßig als auch zu
Veräußerungswerten als überschuldet zu betrachten sei und diesw
nach den Vorschriften Art 725 OR ein Insolvenzverfahren zu vergegenwärtigen
hätte.
Daraus ergäbe sich mit der von der Judikatur
geforderten Sicherheit, dass mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit
ein unwiderbringlicher Schaden entstehen würde. Dieser Schaden könne
auch im Falle des Obsiegens durch die Einschreiterin nicht mehr vollständig
ersetzt werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ZK), i.d.g.F haben die Zollbehörden die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn
den Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Nach Art 244 Unterabsatz 2 ZK setzen die Zollbehörden
die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5.
November 2002, Zahl: wurde die Berufung gegen den, dem Aussetzungsbegehren
des Einschreiters zugrunde liegenden Abgabenbescheides, als unbegründet
abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung blieb ungefochten, der Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen. Ein angefochtener Bescheid, wie ihn Art. 244 Unterabsatz
2 ZK verlangt, liegt somit nicht mehr vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Salzburg,
9. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0088-Z4I/02
- Stammnummer
- 8077
- Gültig
- 09.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF