Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3915-W/02
Familienbeihilfe - keine Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe bei Bezug von Pflegegeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3915-W/02vom 09.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Christiane Bobek, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab
April 2001 entschieden:
De
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist laut vorgelegtem ärztlichen Zeugnis seit
Geburt erheblich behindert und dadurch vorausichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie ist gemäß
§ 24 Wiener Behindertengesetz 1986 aufgrund ihrer
Behinderung in einem Wohnheim untergebracht. Im Zeitraum vom November 1998
bis 31. März 2001 bezog die Bw. Pflegegeld der Stufe 2 und
auch die Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag wurde durch die Bw.
für diesen Zeitraum bereits bezogen. Ab April 2001 wurde das
Pflegegeld auf Stufe 1 herabgesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. auf Weitergewährung der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe ab April 2001 mit der Begründung ab,
dass sich der Bw. auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung befinde und selbst
nicht zumindest in Höhe der Familienbeihilfe (inkl. Erhöhungsbetrag)
zu den Lebenshaltungskosten beitrage.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führt die Sachwalterin aus, dass die Bw. sehr wohl zu den
Lebenshaltungskosten in hohem Ausmaß aus eigenen Einkünften beitrage.
Die Bw. müsse u.a. Urlaubsaktionen, Bekleidung, Hygieneartikel,
Fahrtkosten, Behandlungskosten für ärztliche Behandlungen aus eigenen
Einkünften bezahlen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die Bw. beantragte die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab
September 1992 geltenden Fassung BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Nach Absicht des Gesetzgebers soll somit in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege
(§ 6 Abs.2 lit. d FLAG 1967) bzw. in einem Heim durch
die öffentliche Hand (§ 6 Abs.5 FLAG) sichergestellt ist,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw. wegen
einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen und dass die Eltern der Bw. keinen Unterhalt leisten, obwohl die
Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes nicht gegeben ist.
Strittig ist, ob sich die
Bw. im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG auf Kosten der Sozialhilfe
in Heimerziehung befindet.
Laut Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis v.
15. April 1997, Zl. 96/14/0140, kommt es bei der Beurteilung der
Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befindet, nicht auf die Bezeichnung der
Einrichtung (Anstalt, Heim, Wohnheim) an, in der das Kind untergebracht ist,
sondern auf die tatsächliche Art der Unterbringung. Wesentliche Kriterien,
die eine Heimerziehung im Sinne der genannten Gesetzesstelle von der
bloßen Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden, können darin
bestehen, dass bei der Heimerziehung das Kind sich um die allgemeinen Dinge der
Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung
des Tagesablaufes und einer regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm
- soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt
wird.
Und wenn nach den vorstehenden Ausführungen
Heimerziehung vorliegt, ist nach der neueren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob die
Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe erfolgt, nur ausschlaggebend, ob die
gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand erfolgt. Wird ein
Teil des Pflegegeldes für die Unterbringungskosten aufgewendet und somit
zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst beigetragen, liegt kein
Unterbringung auf Kosten der Sozialhilfe vor. Eine bloß teilweise
Kostentragung durch die Sozialhilfe steht dem Beihilfenanspruch nicht entgegen.
(vgl VwGH-Erkenntnisse 99/15/0210 vom 25. April 2002, 2000/15/0152 vom
19. Juni 2002, 2001/15/0220 u. 2001/15/0216 vom 24. Oktober 2002,
99/14/0320 vom 28. Jänner 2003).
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall monatlich
ein Teil des der Bw. zustehenden Pflegegeldes für den Unterhalt aufgewendet
worden. Solcherart trifft es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, dass sich die Bw. zur Gänze auf Kosten
der öffentlichen Hand in Heimerziehung befunden hat. Vielmehr hat sie auf
Grund ihres Anspruches auf das Pflegegeld zu diesen Kosten
beitragen.
Da somit im Fall der Bw. keine Heimerziehung auf Kosten der
Sozialhilfe im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt, ist
der Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden
Wien,
9. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3915-W/02
- Stammnummer
- 8076
- Gültig
- 09.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF