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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ4I ZRV/0089-Z4I/02

Aussetzung der Vollziehung bei Fehlen eines angefochtenen Bescheides

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0089-Z4I/02vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 1. September 2000, GZ. , betreffend Aussetzung der Vollziehung 2000, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 10. April 2000, Zahl: wurden Abgaben in Höhe von ATS 2.502.561,00 bzw. ATS 2.825.268,00 gem. Art. 220 Abs. 1 und 204 Abs. 1 ZK vorgeschrieben. Zeitgleich mit der mit Schreiben vom 11. Mai 2000 eingebrachten Berufung wurde ein Antrag auf Aussetzung eingebracht. Der Antrag wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 19. Juni 2000, Zahl als unbegründet abgewiesen, da das Hauptzollamt Wien keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erkennen konnte. Auch hätten sich keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden ergeben. In der Folge wies das Hauptzollamt Wien auch die dagegen eingebrachte Berufung mit Berufungsvorentscheidung von 1. September 2000, Zahl: ab. Die bescheiderlassende Behörde führte aus, dass sie weiterhin keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe, ausserdem sei auch ersichtlich, dass ein Rückstellungsbedarf für Lohnforderungen eines früheren Mitarbeiters sowie für Zollnachforderungen keinen unersetzbaren Schaden begründen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Als Berufungsgründe werden von der Bf. Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß Art. 244 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK), i.d.g.F haben die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn den Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.   Nach Art 244 Unterabsatz 2 ZK setzen die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.   Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. November 2002, Zahl: wurde die Berufung gegen den, dem Aussetzungsbegehren des Einschreiters zugrunde liegenden Abgabenbescheides, als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung blieb ungefochten, der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ein angefochtener Bescheid, wie ihn Art. 244 Unterabsatz 2 ZK verlangt, liegt somit nicht mehr vor. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.   Salzburg, 14. Jänner 2004

Normen und Schlagworte

Aussetzung der Vollziehung bei Fehlen eines angefochtenen Bescheides

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0089-Z4I/02
Stammnummer
8072
Gültig
14.01.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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