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Findok · Richtlinien

VB-0200

1. Begriffsbestimmungen

geltende FassungRichtlinie2026-0.501.131gilt ab 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0200

Wortlaut laut Findok

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes Dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unterliegen Lebensmittel (Abschnitt 1.1.1.), Wasser für den menschlichen Gebrauch (Abschnitt 1.1.2.), Gebrauchsgegenstände (Abschnitt 1.1.3.) und kosmetische Mittel (Abschnitt 1.1.4.). 1.1.1. Lebensmittel "Lebensmittel" sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu den Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Nicht als Lebensmittel gelten: a)Futtermittel (siehe Abschnitt 1.2.1.), b)lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, c)Pflanzen vor dem Ernten, d)Arzneimittel (siehe Arbeitsrichtlinie VB-0230), e)kosmetische Mittel, f)Tabak und Tabakerzeugnisse, g)Suchtmittel (Suchtgifte und psychotrope Stoffe, siehe Arbeitsrichtlinie VB-0220) sowie h)Rückstände und Kontaminanten. 1.1.2. Wasser für den menschlichen Gebrauch Wasser für den menschlichen Gebrauch ist Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen. Als Lebensmittelunternehmen gelten dabei alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. 1.1.3. Gebrauchsgegenstände Gebrauchsgegenstände sind a)Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben; b)Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen; c)Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen; d)Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind; e)Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. 1.1.4. Kosmetische Mittel Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten. 1.1.5. Unverarbeitete Erzeugnisse Unverarbeitete Erzeugnisse sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden. 1.1.6. Endverbraucher Endverbraucher ist der letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet. 1.1.7. Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln Unter Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen. Das gilt gemäß § 3 Z 9 LMSVG sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt, und für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt. 1.2. Anwendungsbereich des Futtermittelgesetzes 1999 Dem Futtermittelgesetz 1999 unterliegen Futtermittel (Abschnitt 1.2.1.), Vormischungen (Abschnitt 1.2.2.) und Zusatzstoffe zur Tierernährung (Abschnitt 1.2.3.). 1.2.1. Futtermittel Futtermittel sind pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind. Einzelfuttermittel (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse) sind Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind und Mischfuttermittel sind Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind. 1.2.2. Vormischungen Vormischungen sind Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind. 1.2.3. Zusatzstoffe Zusatzstoffe sind Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern. 1.2.4. Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen Inverkehrbringen ist das Vorrätig halten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr - einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern. 1.3. Einfuhrverbote und -beschränkungen (1) Derzeit bestehen nur die in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Einfuhrverbote und -beschränkungen nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht. (2) Sind Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände auf Grund von Rechtsakten der Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen (siehe die jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie), obliegt diese Kontrolle gemäß § 47 Abs. 1 LMSVG dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) Abteilung Einfuhrkontrolle (IMP) Speditionsstraße, Objekt 262, Stiege 10, 3.Stock 1300 Flughafen Wien-Schwechat Tel.: 050 555 25 453 E-Mail: import@bavg.gv.at. Mehr Informationen zum Bundesamt für Verbrauchergesundheit finden sich unter www.bavg.gv.at. (3) Sind Futtermittel auf Grund von Rechtsgrundlagen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen (siehe die jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie), obliegt diese Kontrolle gemäß § 5 Abs. 2 Futtermittelverordnung 2010 dem Bundesamt für Ernährungssicherheit Spargelfeldstraße 191 1220 Wien E-Mail baes@baes.gv.at.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.501.131
GZ der Erstfassung
2021-0.816.045
Stammnummer
80644
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 16)
Gültig
01.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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