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Findok · Richtlinien

VB-0200

3. Maßnahmen der Aufsichtsorgane

geltende FassungRichtlinie2026-0.501.131gilt ab 01.01.2022

Inhaltsverzeichnis der VB-0200

Wortlaut laut Findok

3. Maßnahmen der Aufsichtsorgane 3.1. Lebensmittelaufsichtsorgane (1) Die Lebensmittelaufsichtsorgane (d.s. die vom Landeshauptmann bestellten Lebensmittelinspektoren) sind befugt, überall dort, wo sich Waren befinden, die den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes unterliegen, Nachschau zu halten; dabei können sie auch Warenproben entnehmen. (2) Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, einschließlich ihrer etwaigen Beförderungsmittel, darf eine solche Nachschau nur an den unter Abschnitt 3.3. Abs. 1 bezeichneten Orten vorgenommen werden. (3) Die Lebensmittelaufsichtsorgane können Waren nach Maßgabe des § 41 LMSVG vorläufig beschlagnahmen. Den Gegenstand der Beschlagnahme können an sich auch unverzollte, zB in einem Zolllager befindliche Waren bilden. Sollen die Waren im Fall einer Beschlagnahme gemäß einer Anordnung des Aufsichtsorgans nach § 41 Abs. 4 LMSVG nicht unter unmittelbarer zollamtlicher Überwachung verbleiben, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass die Waren im Fall der Aufhebung der Beschlagnahme ohne Durchführung des ordnungsgemäßen Zollverfahrens an den Anmelder ausgefolgt werden. Dies gilt ebenso im Fall von Waren, die unter amtliche Aufsicht gestellt wurden, wenn sie nicht unter unmittelbarer zollamtlicher Überwachung verbleiben. 3.2. Futtermittelaufsichtsorgane (1) Die Futtermittelaufsichtsorgane sind gemäß § 17 FMG 1999 berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben einschließlich ihrer Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Herstellungsrezepturen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. (2) Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, einschließlich ihrer etwaigen Beförderungsmittel, darf eine solche Nachschau nur an den unter Abschnitt 3.3. Abs. 1 bezeichneten Orten vorgenommen werden. (3) Die Futtermittelaufsichtsorgane können Waren nach Maßgabe des § 17 Abs. 9 FMG 1999 vorläufig beschlagnahmen. Den Gegenstand der Beschlagnahme können an sich auch unverzollte, zB in einem Zolllager befindliche Waren bilden. Sollen die Waren im Fall einer Beschlagnahme gemäß einer Anordnung des Aufsichtsorgans nach § 17 Abs. 10 FMG 1999 nicht unter unmittelbarer zollamtlicher Überwachung verbleiben, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass die Waren im Fall der Aufhebung der Beschlagnahme ohne Durchführung des ordnungsgemäßen Zollverfahrens an den Anmelder ausgefolgt werden. Dies gilt ebenso im Fall von Waren, die unter amtliche Aufsicht gestellt wurden, wenn sie nicht unter unmittelbarer zollamtlicher Überwachung verbleiben. 3.3. Bestimmungen für Probenentnahmen (1) Im Falle von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, ist eine Probenentnahme durch die Lebensmittelaufsichtsorgane (Abschnitt 3.1.) und die Futtermittelaufsichtsorgane (Abschnitt 3.2.) nur zulässig bei einer Zollstelle, zB in Verbindung mit Amtshandlungen im Versand- oder Lagerverfahren; anlässlich von Zollamtshandlungen, die die Ware betreffen; in Freizonen oder Freilagern, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind. (2) Die entnommenen Warenproben sind unter besonderer Anführung allfälliger Gegenproben mengenmäßig auf allen Ausfertigungen des betreffenden Zollpapiers bzw. in der die Warenmenge für Zollzwecke festhaltenden Aufschreibung (zB Lageraufschreibung) zu vermerken. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Proben, die anlässlich einer Nachschau von Aufsichtsorganen für Untersuchungszwecke entnommen werden. (4) Die bei der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassenen Warenproben ("Gegenproben") sowie bei einer Untersuchung nicht verbrauchte oder zerstörte Warenproben sind eingangsabgabenpflichtig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.501.131
GZ der Erstfassung
2021-0.816.045
Stammnummer
80644
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 16)
Gültig
01.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF